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Das ändert sich 2022 bei Einkommen und Abgaben

Stand:
Mehr Mindestlohn, etwas mehr Rente, steigende Beiträge zur Pflegeversicherung für Kinderlose: Die Verbraucherzentrale NRW hat zusammengestellt, was sich 2022 bei den Einnahmen ändert.
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Mindestlohn: 9,82 Euro ab Januar Pflicht

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2022 von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden.


Gut zu wissen: Im Koalitionsvertrag haben die Ampel-Parteien eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro die Stunde verabredet. Wann genau das auf den Weg gebracht wird, ist noch unklar. In der Regel gibt die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre eine Empfehlung ab - das nächste Mal im Sommer 2022. Sollte die neue Bundesregierung bis dahin warten, würde der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2023 auf 12 Euro steigen. Entscheidet sie hingegen, die Anhebung früher vorzunehmen, wäre ein Überspringen der 10,45-Euro-Grenze im Juli 2022 und eine direkte Nachjustierung auf 12 Euro denkbar. 


Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Bis auf wenige Sonderfälle gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, also etwa auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbeiter.

Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung sowie ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen:

Branche

Aktuell

Neu

Termin

Aus- und Weiterbildung

16,68

17,18

01/2022

Dachdeckerhandwerk (Geselle)

14,10

14,50

10/2022

Elektrohandwerk

12,40

12,90

01/2022

Fleischwirtschaft 10,80 11,00 01/2022
Gebäudereiniger (Glas/Fassade) 14,45 14,81 01/2022

Gebäudereiniger (Innen/Unterhalt)

11,11

11,55

01/2022

Geld- und Werttransporte (je nach Bundesland, z.B. NRW) 18,40 18,60 01/2022
Gerüstbauer 12,55 12,85 10/2022
Leih-/Zeitarbeit 10,45 10,88 04/2022

Steinmetz/Steinbildhauer

12,85

13,35

08/2022

(Branchenspezifische Mindestlöhne in Euro pro Stunde)

 

Auch für Beschäftigte in der Altenpflege bringt das Jahr 2022 höhere Mindestlöhne:

Branche

Aktuell (West/Ost)

Neu

Termin

Ungelernte Arbeitnehmer

12,00

12,55

04/2022

Mindestens einjährige Ausbildung

12,50/12,20

13,20

04/2022

Pflegefachkraft

15,00

15,40

04/2022

(Mindestlöhne in Euro pro Stunde)

 

Übrigens: Ab dem 1. September 2022 werden nur noch solche Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Betreuungs- und Pflegekräfte nach Tarif bezahlen oder eine dieser Höhe entsprechende Entlohnung anbieten. So hat es der Gesetzgeber im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung festgeschrieben.

Minijobs: Anpassung der Arbeitszeit wegen höheren Mindestlohns

Auch für Minijobs gilt der neue gesetzliche Mindestlohn – unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt ausgeübt wird. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss auf die ab 1. Januar 2022 geltenden 9,82 Euro angehoben werden. Aber Achtung: Was zunächst ein Plus von  22 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn bringt, kann sich als Fallstrick erweisen. Denn weiterhin darf mit einer geringfügigen Beschäftigung nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreicht werden. Soll die Beschäftigung weiterhin als 450-Euro-Minijob fortgeführt werden, muss die Arbeitszeit daher ab dem Jahreswechsel neu kalkuliert werden, um unter dem Verdienstdeckel zu bleiben. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig. 

Während Minijobber beim bisherigen Mindestlohn pro Monat höchstens 46,88  Stunden pro Monat arbeiten konnten (9,60 Euro x 46,88 Stunden = 450,00 Euro), wären beim Mindestlohn von 9,82 Euro im Jahr 2022 dann 45,82 Stunden (9,82 x 45,82 Stunden = 450,00 Euro) Beschäftigung drin, um unter der Verdienstgrenze zu bleiben. Nur bei einer Anpassung der Arbeitszeit bleibt ein Minijob ein Minijob. 

Ebenso werden Minijobber von der weiteren Anhebung zum 1. Juli 2022 profitieren: Auch für diese Beschäftigten gilt dann der gesetzliche Mindestlohn von 10,45 Euro pro Stunde. Was wiederum erneut nicht ohne Auswirkungen auf die Arbeitszeit bleibt: Können im ersten Halbjahr 2022 noch 45,82 Stunden monatlich gearbeitet werden, sind es von Juli bis Dezember dann mit einem Stundenlohn von 10,45 Euro nur noch 43,06 Stunden, um unter der 450-Grenze zu bleiben.

Wichtig zu wissen: Im Koalitionsvertrag haben die Ampel-Parteien zum einen eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro verabredet. Wann dieses Vorhaben umgesetzt wird, ist derzeit noch offen – Ankündigungen zufolge im Sommer 2022. Dann wäre auch die Arbeitszeit erneut anzupassen. Allerdings: Für Minijobs will die Regierungskoalition auch die Verdienstgrenze anheben, bis zu der die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt. So soll sich die Minijob-Grenze künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren und demensprechend – parallel zur Anhebung des Mindestlohns – von derzeit 450 Euro auf 520 Euro pro Monat erhöht werden. Auch ist der Zeitpunkt der Umsetzung noch offen.

Rente: Ab Juli voraussichtlich ein Plus - aber mit Bremse

Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ab dem 1. Juli 2022 sollen die Renten voraussichtlich im Westen um 4,6 Prozent und im Osten um 5,3 Prozent steigen. Die Rentenerhöhung fällt damit 0,8 Prozentpunkte niedriger aus als nach dem Rentenversicherungsbericht erwartet. Dort wurden Erhöhungen von 5,2 (West) und 5,9 (Ost) Prozentpunkten prognostiziert.

Grund dafür ist, dass im Koalitionsvertrag die Wiedereinführung des sogenannten Nachholfaktors vorgesehen ist. Dieser sorgt dafür, dass bei sinkenden Löhnen in einer Krise die Renten nicht gekürzt werden müssen. Steigen die Löhne wieder, soll der Nachholfaktor sicherstellen, dass die nicht umgesetzte Rentenkürzung rechnerisch ausgeglichen wird. Der Nachholfaktor war in der Finanzkrise 2008 zum Ausgleich für die Rentengarantie eingeführt, aber 2018 ausgesetzt worden.   

Rentenwert: Nächster Schritt für Anpassung von Ost und West

Ab 1. Juli 2022 wird der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen. Von derzeit 97,9 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 98,6 Prozent des Westwerts. Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre wird er dann weiter um jeweils 0,7 Prozentpunkte angepasst, bis 2024 die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. So sieht es das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vor, das zum 1. Juli 2018 den ersten Schritt zur Anpassung eingeläutet hatte. Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten – ebenfalls in sieben Schritten – abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.

Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen. Das heißt: Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung, zurzeit sind das 34,19 Euro im Westen und 33,47 Euro im Osten. Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwicklung in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert zum 
1. Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst. Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert (Ost), der gemäß der Lohnentwicklung in Ostdeutschland angeglichen wird.

Beitragsbemessungsgrenzen: Plus und Minus bei Grenzwerten in der Rentenversicherung – Stabile Größen bei der Krankenversicherung

Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat (2021: 8.250 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650 Euro im Monat (2021: 8.700).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt.

Anders als in den vergangenen Jahren bleibt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unverändert: Sie liegt wie 2021 bundesweit einheitlich bei 64.350 Euro im Jahr. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wird über den Betrag hinaus verdient, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr. Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, für darüber hinausgehenden Verdienst müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden.

Die Rechengrößen bilden die in der Corona-Pandemie bedingte rückläufige Lohnentwicklung ab. Die Grundlage der jährlichen Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze West ist die Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2020 bei -0,34 Prozent.

Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen mehr

Steigende Beiträge zur Pflegeversicherung für Kinderlose: Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Beitragszuschlag 0,35 Prozent (bis 31. Dezember 2021: 0,25 Prozent) – dieser ist neben dem allgemeinen Beitragssatz von 3,05 Prozent zu zahlen. Damit ergibt sich für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.

Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich zum "normalen" Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten. Ausgenommen sind nur kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Personen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen.

Hartz IV: Drei Euro mehr pro Monat

Ab Januar 2022 gibt es für all jene mehr Geld, die auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen sind. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls. 
Wie sich die Höhe der Grundsicherung für die sechs Regelbedarfsstufen von 2021 zu 2022 verändert, zeigt die folgende Übersicht (Veränderung in Klammern):

Bezieher

Regelbedarfsstufe

alleinstehend/alleinerziehend

1 = 449 Euro

Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften

2 = 404 Euro

erwachsene Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen 3 = 360 Euro (plus 3 Euro)
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 3 = 360 Euro (plus 3 Euro)
Jugendliche von 14 bis unter 17 Jahren 4 = 376 Euro (plus 3 Euro)
Kinder von 6 bis unter 13 Jahren 5 = 311 Euro (plus 2 Euro)

Kinder von 0 bis 5 Jahren

6 = 285 Euro (plus 2 Euro)

Die Sätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf  311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Der Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro, für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Vorgezogene Altersrente: Höherer Hinzuverdienst geht in die Verlängerung

Knappes Personal in systemrelevanten Berufen, Engpässe wegen Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen aufgrund der Corona-Pandemie: Mit einer befristeten Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner, die ihr reguläres Rentenalter noch nicht erreicht haben, hatte der Gesetzgeber Anreize fürs Weiterarbeiten oder die Wiederaufnahme der Arbeit gesetzt. Statt 6.300 Euro durften sie im Jahr 2021 46.060 Euro hinzuverdienen.   
Diese Sonderregelung, die ursprünglich Ende 2021 auslaufen sollte, hat der Bundestag jetzt bis Ende 2022 verlängert: Frührentner dürfen weiterhin 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird.

Sowohl Altersrentner, die neu in Rente gehen, als auch diejenigen, die bereits länger eine vorgezogene Altersrente erhalten, können mehr verdienen, ohne sich um eine Kürzung der Rente sorgen zu müssen.

Wer nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht (aktuell: mit 65 Jahren und 9 Monaten für Jahrgang 1955), darf seinen Verdienst ohne Rentenabzüge behalten.

Mit dem regulären Hinzuverdienstdeckel will der Gesetzgeber verhindern, dass die Summe aus Frührente und Hinzuverdienst höher als das jeweils höchste Einkommen aus den letzten Jahren ausfällt.  In den Jahren der Sonderregelung, also 2020, 2021 und nun auch 2022, ist dies jedoch möglich. 
Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Erwerbsminderungsrenten oder bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

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