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Das ändert sich 2022 bei Rechten und Verträgen

Stand:
Neuer „Verbrauchervertrag über digitale Produkte", neue Infopflichten für Online-Marktplätze, Kündigungsbutton auf Webseiten, Verkaufsverbot für Finanzprodukte bei Kaffeefahrten: Die Verbraucherzentrale NRW hat zusammengestellt, was sich 2022 rund um die Themen Rechte und Verträge ändert.
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Beweislastumkehr im Kaufrecht: Ein Jahr lang werden Mängel schon ab Kauf vermutet

Für alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, gilt: Die Beweislastumkehr im Kaufrecht wird von bislang sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Dies hat für Verbraucher:innen den Vorteil, dass im ersten Jahr nach Erhalt der Ware vermutet wird, dass es sich bei einem auftretenden Fehler um einen anfänglichen Sachmangel handelt und somit Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.

Wenn sich ein Produkt zwei Jahre nach dem Kauf – solange gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, in der Händler für funktionsfähige Waren einstehen und bei Defekten nachbessern, Ersatz anbieten oder auch den Kaufpreis mindern müssen – als mangelhaft erweist, wandelt sich bislang nach sechs Monaten die Beweislast. Was bedeutet: Muss bis dahin der Händler dem Kunden gegebenenfalls beweisen, dass der Defekt nicht schon beim Kauf vorhanden war, sondern etwa durch unsachgemäße Bedienung verursacht wurde, dreht sich danach das Blatt. Der Käufer muss dann den Nachweis führen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. In der Praxis fällt das bei Gebrauchsgegenständen meist schwer. Verbraucherfreundlich hat der Gesetzgeber die Beweislast nun zugunsten der Käufer verlängert: Innerhalb des ersten Jahres wird künftig davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

Die Neuregelungen im „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ gelten nicht für Behandlungsverträge oder Verträge über Glücksspiel- oder Finanzdienstleistungen.

Neuer Vertragstyp: Verbrauchervertrag über digitale Produkte

Da immer mehr digitale Produkte auf dem Markt sind, wird ein neuer Vertragstyp „Verbrauchervertrag über digitale Produkte“ eingeführt. Digitale Produkte sind danach digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie personenbezogene Daten und körperliche Datenträger. Erfasst hiervon sind zum Beispiel Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software, soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste, Musik-CDs oder DVDs. Erstmals werden für diese Produkte eigene Gewährleistungsrechte festgelegt. Bei digitalen Produkten können Verbraucher:innen zwei Jahre Mängel an digitalen Produkten reklamieren. Auch hier gilt eine einjährige Beweislastumkehr. Nicht erfasst vom neuen Vertragstyp sind sonstige Dienstleistungen, Telekommunikation und Finanzdienstleistungen. 

Software, E-Books, Streamingdienste: Neue Update-Pflicht und Gewährleistungsrechte

Wenn eine Software fehlerhaft ist, eine App nicht richtig funktioniert oder ein Streamingdienst beim versprochenen Blockbuster patzt, haben Kunden:innen ab Januar 2022 die gleichen Rechte wie beim Kauf anderer Produkte: Auch bei Kaufverträgen über Sachen mit digitalen Elementen haben sie künftig – neben dem Anspruch auf Beseitigung des Mangels zum Beispiel durch Nachbesserung oder dem Ersatz durch fehlerfreie Produkte (Nacherfüllung) – sowohl das Recht, den Vertrag zu beenden als auch den Kaufpreis zu mindern. Außerdem können sie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Als Gewährleistungsfrist sind mindestens zwei Jahre vorgesehen. Damit erhalten Verbraucher:innen auch bei digitalen Produkten umfassende Gewährleistungsrechte, wie sie bislang nur etwa bei Kauf-, Werk- und Mietverträgen galten. Das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ und das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden.

Die Pflicht zur mangelfreien Leistung umfasst:

  • Datenbanken, Cloud-Services, Plattformangeboten, Social Media,
  • Webanwendungen,
  • Mediendownloads (wie zum Beispiel E-Books),
  • digitale Fernsehdienste,
  • nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste wie zum Beispiel E-Mail- oder Messenger-Dienste,
  • körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (DVDs, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten),
  • der Bereitstellung bestimmter elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren.

Neu ist auch, dass Aktualisierungen – also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates – vom Unternehmen bereitzustellen sind, damit die digitalen Produkte, wie vertraglich festgelegt, nutzbar bleiben. Zudem müssen Verbraucher:innen über diese Aktualisierungen auch informiert werden. Die Aktualisierungspflicht gilt bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen für die gesamte Vertragsdauer; bei einem einmalig zu erfüllenden Vertrag über einen Zeitraum, den Verbraucher:innen vernünftigerweise erwarten können.

Gewährleistungsrechte sowie Update-Pflicht gelten grundsätzlich – unabhängig, ob Verbraucher:innen für digitale Produkte einen Preis zahlen oder neben oder an Stelle der Zahlung personenbezogene Daten bereitstellen.

Kürzere Kündigungsfristen

Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Ansonsten würden sie sich um ein Jahr verlängern. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr. Diese Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Verpassen Verbraucher:innen die Kündigungsfrist, so verlängern sich die Verträge zukünftig nur noch auf unbestimmte Zeit. Das heißt, Verbraucher:innen können die Verträge dann jederzeit, mit einer Frist von einem Monat, kündigen. Durch das Gesetz werden Verbraucher:innen besser vor überlangen Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen geschützt.

Neuer Kündigungsbutton

Wird Verbraucher:innen zukünftig die Möglichkeit eingeräumt, über eine Homepage einen Laufzeitvertrag abzuschließen, dann muss ab dem 
1. Juli 2022 auf der Homepage zusätzlich ein Kündigungsbutton platziert werden, über den der Vertrag wieder gekündigt werden kann. Verbraucher:innen sollen ihre Verträge dadurch künftig schneller und leichter wieder beenden können. Bislang sind die Möglichkeiten zur Kündigung oftmals nur nach langwieriger Suche zu finden.

Onlinemarktplätze – Neue Infopflichten

Ein Plus bei der Verbraucherinformation ist ab 28. Mai 2022 angezeigt, wenn auf Online-Marktplätzen wie Amazon, ebay oder auf Vergleichsportalen wie Verivox oder Check24 geshoppt wird: Betreiber sind dann in der Pflicht, Kunden:innen über die wesentlichen Kriterien und die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten zu informieren. Über die zentralen Parameter, die die Entscheidung Kaufinteressierter beeinflussen können, muss vor Vertragsabschluss aufgeklärt werden. Dazu zählen etwa die Anzahl der Aufrufe und das Datum der Einstellung des Angebots, seine Bewertung oder die des Anbieters, die Anzahl der Verkäufe des Produkts oder die Nutzung der Dienstleistung („Beliebtheit"), Provisionen oder Entgelte. Die neuen Regeln gelten für Verträge über den Kauf von Waren, Dienstleistungen und digitalen Produkten, die über einen Online-Marktplatz abgeschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestellung über das Internet, per E-Mail oder Telefon erfolgt. Ausgenommen sind Verträge über Finanzdienstleistungen, wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen, für die andere Informationspflichten gelten.

Die Vergleichsportale müssen künftig auch darlegen, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs berücksichtigt wurden. Ticketbörsen werden verpflichtet, über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis zu informieren. Damit werden die vom Anbieter zusätzlich berechneten Vermittlungskosten für den Ticketinteressenten nachvollziehbar.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss ab Ende Mai auch über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen ihm und den dortigen Anbietern Auskunft geben. Ebenso darüber, ob es sich beim Anbieter um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt. Diese Information ist für Verbraucher:innen besonders relevant, weil bei einem Vertragsabschluss mit einer Privatperson Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden können und die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge nicht gelten. 

Zur Transparenzpflicht gehört künftig auch, dass Unternehmen erläutern müssen, ob sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbraucher:innen stammen, die die Produkte wirklich erworben oder verwendet haben. Falls ein Unternehmen vor Veröffentlichung einer Bewertung Vorkehrungen trifft, um die Echtheit der Bewertung festzustellen, muss es die hierbei verwendeten Verfahren beschreiben. Insbesondere muss erläutert werden, ob sämtliche Bewertungen (ungefiltert) veröffentlicht oder nach welchen Regeln bestimmte (meist negative) Bewertungen aussortiert werden.

Vor Vertragsabschluss sind Verbraucher:innen auch darüber zu unterrichten, ob der Anbieter seine Preise anhand automatisierter Prozesse – auf Basis gesammelter personenbezogener Daten der Käufer:innen – individuell festlegt. Davon nicht erfasst sind Techniken wie die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit.

Bei Verstößen gegen die Informationspflichten kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Erzielt ein Anbieter einen Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen, ist  eine Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes möglich.

IT-Sicherheitskennzeichen

Ende 2021 wird das IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingeführt. Das BSI erteilt das IT-Sicherheitskennzeichen, wenn Hersteller selbst erklären, dass ein Gerät oder Dienst spezifische, sicherheitsrelevante Produktanforderungen erfüllt. Verbraucher:innen können die aufgedruckten QR-Codes mit dem Smartphone scannen und gelangen auf eine zugehörige Produktseite des BSI. So können sie wichtige Informationen zu den IT-Sicherheitseigenschaften des Produkts schnell einsehen. Zunächst wird das Label für Breitbandrouter sowie E-Mail-Dienste eingeführt. Zukünftig soll es auch auf andere Produktgruppen, zum Beispiel im Bereich Smart-Home, ausgeweitet werden.

Kaffeefahrten: Verkaufsverbot für Finanzprodukte und Nahrungsergänzungsmittel

Der Verkauf von Versicherungen, Bausparverträgen, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten – etwa Kapseln mit Fett- oder Kohlenhydratblockern – auf sogenannten Kaffeefahrten ist ab 28. Mai 2022 grundsätzlich verboten. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ wird den häufig irreführenden Verkaufsmethoden für diese Produkte auf solchen Veranstaltungen ein Riegel vorgeschoben. Insbesondere ältere Menschen als bevorzugte Zielgruppe sollen so vor missbräuchlichen Praktiken geschützt werden. 

Zudem müssen Teilnehmende solcher Fahrten künftig vom Veranstalter besser über ihre Rechte informiert werden. Bei der Bewerbung sind ab 28. Mai 2022 unter anderem die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen. Das soll eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen. Zugleich sind Veranstaltungsteilnehmer darüber zu informieren, wo die Veranstaltung stattfinden wird, welche Art von Waren dort angeboten wird und unter welchen Bedingungen ein Widerrufsrecht für die dort erworbenen Produkte besteht.

Auch gegenüber der zuständigen Behörde werden Veranstalter verpflichtet, mehr Informationen wie eine Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzuzeigen. 
Zudem dürfen bei der öffentlichen Ankündigung, das heißt in Flyern, Wurfsendungen oder auf Plakaten, von solchen Verkaufsveranstaltungen (sogenannte Wanderlager) keine unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen sowie auch keine Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen beworben werden.  
Das Bußgeld bei Verstößen wird von derzeit 1.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben.

Haustürgeschäfte: Aufforderung zur sofortigen Zahlung unzulässig

Kostenträchtiger Abzocke an der Haustür schiebt der Gesetzgeber ab dem 28. Mai 2022 einen Riegel vor: Bei Verträgen, die bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung zustande gekommen sind, darf nicht mehr am Tag der Vertragsunterzeichnung zur Kasse gebeten werden. Ausnahme: Wenn die Ware oder Dienstleistung weniger als 50 Euro kostet, kann sofort zur Zahlung aufgefordert werden. Damit sollen Überrumpelte davor geschützt werden, dass sie den häufig bar bezahlten hohen Beträgen windiger Geschäftemacher an der Haustür vergeblich hinterherlaufen müssen, wenn sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder auch Strafanzeige wegen unlauterer Geschäfte erstatten wollen.

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat der Bundestag im Juni  2021 beschlossen. 

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