Wenn du Mitglied in einem Fitness-Studio bist, hat das zuletzt wahrscheinlich wenig Spaß gemacht. Wegen der Pandemie mussten die Studios ja lange schließen. Das war oft der Beginn von schwierigen Auseinandersetzungen über die Vertragslaufzeiten. Wir sortieren mal die Argumente.
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Walter Röllin/Pixabay
Manche Studios behaupteten sogar, dass sich dein Vertrag wegen der Schließung verlängern würde. Sogar in Fällen, wo sie dir bereits eine Bestätigung deiner Kündigung gesendet hatten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit seinem Urteil vom 04.05.2022 (Aktenzeichen XII ZR 64/21) dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben.
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Die Argumentation der Fitness-Studios
Wir erinnern uns: Verbraucherinnen und Verbraucher berichteten gleich von mehreren Studios, die gegen den Willen ihrer Kunden die Verträge einseitig verlängerten und sich weigerten, die Mitgliedsbeiträge für die Schließzeit zurückzuzahlen. Die Fitness-Studios stützen sich auf folgende Argumentation:
Die Vertragsparteien hätten sich auf eine bestimmte Vertragsdauer (zum Beispiel 24 Monate) geeinigt. Diese Dauer sei wegen der Schließung nicht erreicht worden. Es läge ein so genannter Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Es sei aber im Interesse beider Parteien, dass die 24 Monate noch vollgemacht werden. Aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ergebe sich ein Anspruch der Studios darauf, dass der Vertrag länger gelte.
Der BGH bestätigt die Sicht der Verbraucherzentralen
Der BGH folgte diesen Rechtsargumenten nicht. Er hat unsere Auffassung bestätigt, dass eine Laufzeitverlängerung der Studioverträge gegen deinen Willen nicht rechtmäßig ist. Das Gericht entschied, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in diesen Fällen gar nicht anwendbar ist. Denn die Leistung des Fitness-Studios ist unmöglich geworden (§§ 275, 326 BGB).
Rechtlich gesehen, schuldet dir das Fitness-Studio eine Leistung – zum Beispiel die Nutzung der Geräte. Da das Fitnessstudio auf behördliche Anordnung schließen muss, kann es diese Leistung nicht erbringen. Die vertraglich geschuldete Leistung ist wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar. Auf Jura-Deutsch heißt es dann, die Leistung ist unmöglich.
Unmögliche Leistungen entbinden die Vertragsparteien quasi von ihren Pflichten. Es gilt der Grundsatz: „Ohne Leistung keine Gegenleistung“. Du kannst also nicht verlangen, auf dem Laufband zu trainieren, musst allerdings auch während eines Lockdowns nicht monatelang weiterzahlen, wenn du das nicht möchtest. Die relevanten Normen sind § 275 Abs. 1 BGB und § 326 Abs. 1 BGB.
Hatte das Fitnessstudio seine Türen coronabedingt geschlossen, muss es dir zudem die während der Corona-Schließzeit gezahlten Mitgliedsbeiträge zurückerstatten, wenn es von der sogenannten „Gutscheinlösung“ keinen Gebrauch gemacht hat. Der Gesetzgeber hat Freizeiteinrichtungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie vorübergehend schließen mussten, das Recht eingeräumt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht mehr nutzbaren Teils der Nutzungsberechtigung entspricht.
Hast du also mit deinem Fitnessstudio vor dem 8.März 2020 einen Nutzungsvertrag geschlossen, darf es dir anstelle der Rückerstattung des Geldbetrags Gutscheine ausstellen. Hast du die Gutscheinbeträge nicht genutzt, kannst du sie dir laut Gesetz seit dem 01. Januar 2022 auszahlen lassen.
Fazit
Verträge sind einzuhalten. Daran erinnert dich ein Fitnessstudio sicherlich gerne, wenn du keine Lust mehr aufs Training hast. Das heißt für uns aber auch, dass du dich auf das vereinbarte Ende eines Vertrages verlassen darfst. Wir werden weiterhin beobachten, wie Fitnessstudios auf das Urteil reagieren werden.