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Endgültiges Aus für „Fatburner“

Pressemitteilung vom
Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen
Pillen zum Abnehmen dürfen nicht mehr "Fatburner heißen": Ein Mann schüttet einige Pillen aus einem Gefäß auf seine Hand

Nahrungsergänzungsmittel dürfen mit der Bezeichnung „Fatburner“ weder in den Handel kommen noch so beworben werden. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Anbieters zurückgewiesen. Damit sind die Urteile des Landes- und Oberlandesgerichtes Hamburg rechtskräftig.

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Die Hamburger Firma Body Attack Sports Nutrition bewarb ihren „Fat Burner LIPO 100“ aus Koffein, L-Carnitin und weiteren Pflanzenstoffen mit mehreren Gesundheitsversprechen. Er soll die Fettverbrennung optimieren, die geistige und muskuläre Stärke verbessern und die Ermüdung bei körperlicher Belastung minimieren. Diese Behauptungen sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hessen nicht ausreichend belegt und verstoßen gegen geltendes Recht. 

Unbelegte Behauptungen 

„Wir freuen uns, dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Anbieters abgewiesen hat und damit die erstrittenen Urteile rechtskräftig sind“, sagt Kerstin Wolf, Referentin für Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Produkte, die vermeintlich die Gewichtsabnahme erleichtern und die Fitness steigern sollen, sind gerade bei jungen Menschen gefragt. Es darf nicht sein, dass sie fragwürdigen Gesundheitsversprechen vertrauen und unnötig Geld ausgeben.“

Hintergrund

Bei der Bezeichnung „Fatburner“ und den Gesundheitsversprechen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, deren Nutzung die europäische Health-Claims-Verordnung regelt. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, die nicht speziell zugelassen und in eine entsprechende Liste aufgenommen sind. Für die beanstandeten gesundheitsbezogenen Aussagen gibt es keine Zulassung. 

Die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen bestätigten das Landgericht Hamburg am 25.10.2018 (AZ 312 O 205/17), das Oberlandesgericht Hamburg am 12.05.2021 (AZ 3 U 194/18) und der BGH am 13.01.2022 (AZ I ZR 79/21). 

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