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Die Updatepflicht kommt

Pressemitteilung vom
Neue Regelungen im BGB für digitale Produkte
Eine junge Frau streamt über Kopfhörer Musik aus ihrem Smartphone

Mit Beginn des Jahres gelten zahlreiche neue Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das betrifft vor allem digitale Produkte wie zum Beispiel Navigationsgeräte, Staubsaugerroboter oder Streamingdienste. Für diese besteht beispielsweise eine Updatepflicht. Die Verbraucherzentrale Hessen begrüßt die neuen Regelungen.

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Wenn digitale Produkte bei der Nutzung Probleme machen, ist das für Verbraucherinnen und Verbraucher oft frustrierend. Nun sollen sie durch das Gesetz dafür besser gewappnet sein. Das neue Gewährleistungsrecht des BGB, das bislang nur auf „körperliche Waren“ zugeschnitten war, will besser auf die Besonderheiten digitaler Produkte abgestimmt sein. „Wir haben die Hoffnung, dass die Mängelrechte dadurch gestärkt werden“, sagt Peter Lassek, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Nun werden wir beobachten, ob sich diese Hoffnung erfüllt.“ 

Geplante Obsoleszenz muss bekämpft werden 

Im Zentrum der neuen Regeln steht beispielsweise die Pflicht der Hersteller, digitale Produkte mit den nötigen Updates zu versorgen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind. Solche Updates müssen etwa Sicherheitslücken beseitigen, und zwar für einen Zeitraum, den die Nutzenden aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts erwarten können. Dadurch sollen digitale Produkte länger als bisher sicher bleiben.

„Das ist auch überfällig. Wenn Produkte beim Erwerb schon veraltet sind, ist das problematisch“, so Lassek. „Solchen und anderen Spielarten, mit denen die Lebensdauer von Produkten künstlich verkürzt wird, müssen wir auch aus ökologischen Gründen entgegenwirken. Digitale Wegwerfprodukte sind nicht mehr zeitgemäß.“

Längere Beweislastumkehr 

Ein weiteres Problem, das nicht nur für digitale Produkte gilt: Der Nachweis von Mängeln ist oft schwierig. Der Gesetzgeber hat daher eine sogenannte Beweislastumkehr vorgesehen. Im Rahmen dieser Umkehr müssen nicht Kundinnen und Kunden beweisen, dass ihr Produkt fehlerhaft ist – die Unternehmen selbst müssen beweisen, dass das Produkt mangelfrei ist. Bisher galt diese Umkehr nur in den ersten sechs Monaten nach Kauf. Künftig werden daraus zwölf Monate. „Auch das stärkt die Gewährleistungsrechte massiv“, so Lassek.

Die neuen Normen gehen auf europäische Richtlinien zurück, die der deutsche Gesetzgeber nun umzusetzen hatte. „Aus Europa kommt aus unserer Sicht einmal mehr ein guter Impuls für den Verbraucherschutz“, sagt Lassek. 

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