Im Risiko verhaftet

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Anbieter von Sportkursen können Haftung nicht rundweg ausschließen
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Darum geht’s

Jeder Sport ist mit Verletzungsrisiken verbunden. Nicht alle davon sind beherrschbar. Dennoch kann es sinnvoll sein, die sportliche Betätigung professionell begleiten zu lassen. Denn die Anbieter eines bezahlten Sportprogramms müssen die Verbraucher richtig anleiten. Für Fehler bei der Anleitung müssen Anbieter dann auch haften. Sie werden für Risikominimierung schließlich bezahlt.

Doch der regionale Anbieter eines CrossFit-Programms wollte sich von dieser Haftung befreien. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) führten dazu, dass Verbraucher jegliches Verletzungsrisiko selbst zu tragen hätten. Nicht einmal, wenn Mitarbeiter die Verbraucher vorsätzlich geschädigt hätten, wollte die Firma haften. Eine solche Risikoverteilung ist unzumutbar.

Das ist geregelt

Die Gerichte müssen sich regelmäßig mit Haftungsfragen beschäftigen. Denn eine Verletzung kann nicht nur beim Sport schnell sehr teuer werden. Verbraucher dürfen sich nach dem Gesetz darauf verlassen, dass Unternehmen haften, wenn sie eine Verletzung am Körper herbeiführen. Und auch die Haftung für den Kernbereich der vertraglichen Pflichten kann eine Firma nicht einfach ausschließen. Umfangreiche Haftungsbegrenzungen in AGB sind deshalb oft unwirksam.

Das haben wir erreicht

Die Verbraucherzentrale Hessen hat die Firma kostenpflichtig abgemahnt. Wir haben die Reichweite der Haftungsregeln beanstandet. Der Anbieter hat sich verpflichtet, seine AGB zu überarbeiten. Wenn er dies nicht tut, muss er Strafe zahlen.

Das können Sie tun

Sie sind auf AGB gestoßen, die sie für fragwürdig halten? Schreiben Sie uns an beschwerde@verbraucherzentrale-hessen.de! UNsere Spezialisten prüfen AGBs. In geeigneten Fällen mahnen wir eine Firma ab oder verklagen sie.