Darum geht’s
Der Bayard Media Verlag bietet bis auf Cover und Einlegeheft zwei inhaltsgleiche Zeitschriften an: „Frau im Leben“ und „Plus Magazin“ an. Das Plus Magazin ist eingeschweißt, sodass der Inhalt erst nach dem Kauf erkennbar ist. Nachdem eine Verbraucherin uns darauf hingewiesen hat, haben wir den Verlag abgemahnt.
Das ist geregelt
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über die wesentlichen Merkmale der Ware wie die Art, Beschaffenheit.
Das haben wir erreicht
Unsere Klage beim Landgericht Augsburg war in erster Instanz erfolgreich. Doch der Bayard Media Verlag legte beim Oberlandesgericht (OLG) München Berufung ein. Das OLG urteilte schnell und nach unserer Ansicht ohne ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Es wies unsere Klage ab und ließ kein Rechtsmittel zu. Unter anderem wegen formeller Fehler in der Urteilsfindung haben wir nun Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
Status
Wir haben weiterhin großes Interesse an einer grundsätzlichen Entscheidung zu einem nach unserer Ansicht eklatanten Wettbewerbsvorteil durch das Anbieten zweiter inhaltsgleicher Zeitschriften. Die Verbraucher sind getäuscht und haben gerade dadurch, dass eine Zeitschrift eingeschweißt ist, nicht die Möglichkeit, vor dem Kauf die Irreführung zu erkennen.
Das können Sie tun
Haben Sie den Eindruck, dass ein Anbieter sich unseriös verhält, Verbraucher täuscht oder sich in unzulässiger Weise einen Wettbewerbsvorteil verschafft? Dann schreiben Sie uns an beschwerde@verbraucherzentrale-hessen.de.