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Mit dem Kinderbett verschaukelt

Stand:
Rabatte dürfen nicht irreführend sein
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Darum geht’s

Frau W. aus Hessen suchte nach einem Kinderbett und machte dabei wenig erfreuliche Beobachtungen. XXXLutz hatte ein bestimmtes Bett auf Lager. Es war sogar 10 Prozent günstiger für 270 statt 300 Euro zu haben. Kurz darauf startete das Möbelhaus eine große Rabattaktion. Gute Nachrichten, dachte Frau W. und schaute erneut nach dem Bett. Es kostete nun 260 statt 550 Euro. Rechnerisch ein Rabatt von über 50 Prozent, mit dem XXXLutz warb, obwohl sich der Endpreis nur um 10 Euro bewegt hatte. Auf die Beschwerde der Verbraucherin hin konnte die Verbraucherzentrale die Preisschaukelei noch weitere Male beobachten.

Das ist geregelt

Werbung muss bei der Wahrheit bleiben. Irreführende Angaben sind nicht erlaubt, sagt das Wettbewerbsrecht. Das gilt auch und gerade für den Preis, denn der ist schließlich ein besonders wichtiges Kriterium bei der Kaufentscheidung. Sogenannte Preisschaukelei ist ein Fall von Irreführung.

Das haben wir erreicht

Auch wir sahen die Preisschaukelei als Irreführung an, denn sie dient nur dazu, die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schnellen Käufen zu verführen. Der Anbieter hatte ein Einsehen und verpflichtete sich, die Praxis zu ändern.  

Das können Sie tun

Wenn Sie die Handlung eines Unternehmens für irreführend halten oder andere Probleme melden möchten, können Sie sich unter beschwerde@verbraucherzentrale-hessen.de an uns wenden.

Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

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