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Weitere von Gerichten und der Verbraucherzentrale für zulässig gehaltene Bankentgelte

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Viele Banken und Sparkassen drehen an der Gebührenschraube. Nicht in allen Fällen ist das zulässig.
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Entgelt für Adressermittlung

Es gehört zu den nebenvertraglichen Pflichten des Kunden, seinem Kreditinstitut bei Umzug die neue Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Tut er das nicht und muss die Bank die Anschrift beim Einwohnermeldeamt ermitteln, hat der Kunde die Kosten des Einwohnermeldeamts sowie die Bearbeitungskosten der Bank zu tragen.

Depot-"Gebühr"

Die Berechnung einer (Jahres-)Gebühr für das Führen eines Depots ist als Sonderleistung beziehungsweise Gegenleistung zu einer Hauptpflicht zulässig. Ebenso sind Orderkosten, also ein Entgelt für den An- und Verkauf einzelner Depotwerte zulässig.

Eine Jahresgebühr darf bei zulässiger vorzeitiger Kündigung des Depots nur anteilig berechnet werden (vergleiche für den vorzeitig gekündigten Zahlungsdiensterahmenvertrag § 675 h Absatz 3 BGB und für die vorzeitige Kündigung des Kartenvertrags OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2000 - 1 U 108/99).

Kontoführungsentgelt

Die Führung eines Girokontos ist eine besondere Dienstleistung, da damit die Teilnahme am bargeldlosen Verkehr ermöglicht wird. Die Geldinstitute dürfen hierfür also ein Entgelt erheben. Sie dürfen auch der Höhe nach differenzieren. Sie können also zum Beispiel ein geringeres Entgelt erheben, wenn ein Konto nur online geführt wird. Unzulässig ist es, für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Kontoführungsentgelte zu erheben, die höher sind, als die für das übliche Girokonto.

Entgelt für eine Erträgnisaufstellung

Wünscht der Kunde, zum Beispiel aus Steuergründen zum Jahresende, von seiner Bank eine individuelle Zusammenstellung aller Erträge aus seinen Konten oder Depots, kann diese dafür Gebühren berechnen. Diese Meinung vertritt auch der Ombudsmann der privaten Banken. Kostenlos müssen dagegen die Jahresabschlüsse für Konten und Depots sein. Auch in diesen befinden sich Hinweise auf Zinserträge und eine etwaige Zinsabschlagsteuer.

Bestehen Rückforderungsansprüche gegenüber der Bank trotz Saldoanerkenntnis?

Wenn der Kontoinhaber die jeweiligen Quartalsabschlüsse seiner Bank unwidersprochen zur Kenntnis genommen hat, ist damit der Saldo zunächst anerkannt worden. Ein Saldoanerkenntnis führt zwar grundsätzlich dazu, dass die einzelnen Forderungen, die während der Rechnungsperiode eingestellt worden sind, untergehen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings schon immer entschieden, dass ein unrichtiges Saldoanerkenntnis gemäß § 812 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) herausverlangt werden kann. Enthält das Saldoanerkenntnis unberechtigte Buchungen zu Gunsten der Bank, steht dem Kunden ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bezüglich des Saldoanerkenntnisses zu.

Das heißt also: Das Saldoanerkenntnis führt nicht dazu, dass der Kunde seine Rechte verliert. Er muss sich allerdings auf die jeweilige Rechtsprechung berufen, aus der sich die Unwirksamkeit der jeweiligen Entgeltklausel ergibt.

Wann verjähren länger zurückliegende Ansprüche?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden und der Verbraucher Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

Das heißt: Der Anspruch entsteht jeweils mit Buchung des unberechtigten Entgeltes und mit Erhalt eines entsprechenden Kontoauszugs hat der Verbraucher auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten. Denn mit Erhalt des Kontoauszuges konnte er erkennen, dass eine Belastung mit Entgelten für die unverlangte Übersendung von Kontoauszügen vorgenommen wurde und war damit in der Lage, seinen Anspruch gegenüber seiner Bank geltend zu machen. Ansprüche, die beispielsweise im laufenden Kalenderjahr 2012 entstanden sind und noch entstehen, würden demnach erst zum Ende des Jahres 2015 verjähren.

Die Kenntnis des Verbrauchers muss sich nur auf die Tatsachen beziehen, es kommt nicht darauf an, dass der Verbraucher aus dem ihm bekannten Sachverhalt die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat. Das heißt, weiter zurückreichende Ansprüche aufgrund von Unkenntnis einer vorhandenen Rechtslage hat der Kunde grundsätzlich nicht.

Aber: Wenn eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, bei der selbst ein rechtskundiger Dritter keine zuverlässige Einschätzung geben kann, lässt die Rechtsprechung eine Ausnahme zu. Diese Ausnahme trifft meist dann zu, wenn eine grundsätzliche Entscheidung zu der jeweiligen Problematik bislang noch nicht vorlag und erst nach Rechtskraft des jeweiligen Urteils von der Unwirksamkeit der beanstandeten Geschäftsbedingungen und somit auch von der Unzulässigkeit der erhobenen Entgelte ausgegangen werden konnte.

Falls also eine Bank schon weitaus früher solche unzulässigen Klauseln angewandt und entsprechende Entgelte berechnet hat, ist zu prüfen, ob auch noch Forderungen für länger zurück liegende Zeiträume (also Ansprüche, die an sich bereits verjährt wären) zurückgefordert werden können. Dies muss entsprechend begründet werden.

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