Alle unsere Verbraucher-Informationen zu Corona finden Sie übrigens auf unserer Übersichtsseite zum Thema.
Welche Länder sind von Erkrankungen mit dem Coronavirus betroffen?
Aktuelle Fallzahlen und Informationen zu Virusvarianten-Gebieten, Hochinzidenzgebieten und Risikogebieten finden Sie beim Robert Koch-Institut unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete und www.rki.de/covid-19-fallzahlen.
Wann sollte man sich per PCR-Test auf das Coronavirus testen lassen?
Diagnostiklabore haben derzeit Kapazitäten für Testungen frei. Darüber hinaus ist auch die Zahl anderer Erkältungskrankheiten, die entsprechende Symptome auslösen können, durch die Hygiene- und Distanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Corona-Bekämpfungsstrategie stark zurückgegangen.
Laut Robert Koch-Institut sollen PCR-Tests für die folgenden Personengruppen durchgeführt werden:
- Personen mit schweren Corona-typischen Symptomen wie z.B. akute Bronchitis, Pneumonie, Atemnot, Fieber sowie Personen mit Störung des Geruchs- und Geschmackssinns.
- Personen, deren Gesundheitszustand sich nach anhaltenden akuten Erkältungssymptomen verschlechtert hat.
- Ungeklärte Erkrankungssymptome UND Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall.
- Akute respiratorische Symptome UND Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe.
- Akute respiratorische Symptome UND Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis, Krankenhaus.
- Akute respiratorische Symptome UND erhöhte Expositionswahrscheinlichkeit, bspw. im Rahmen eines möglichen Ausbruchs bei Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen in geschlossenen und unzureichend gelüfteten Räumen.
- Akute respiratorische Symptome UND Kontakt im Haushalt oder zu einer Gruppe von Personen mit akuten Atemwegssymptomen ungeklärter Ursache UND eine erhöhte COVID-19 7-Tages-Inzidenz.
- Akute respiratorische Symptome UND während des Zeitraums der Symptomatik bestand die Möglichkeit einer Weiterverbreitung an viele Personen.
- Akute respiratorische Symptome UND weiterhin enger Kontakt zu vielen Menschen (als Lehrer, Trainer, Sexarbeiter etc.) oder zu Risikopatienten (in Familie, Haushalt, Tätigkeit).
Das Robert Koch-Institut veröffentlicht regelmäßig Empfehlungen für Ärzte, nach welchen Voraussetzungen getestet werden sollte. So sollte ein Corona-Schnelltest beispielsweise bei Patienten mit schweren Symptomen wie einer Bronchitis oder einer Lungenentzündung, Atemnot, Fieber oder Störung des Geruchs- und Geschmacksinns durchgeführt werden. Ein weiteres Kriterium kann der Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall sein. Achtung: Schnelltests sind etwas anderes als die oben geschilderten PCR-Tests.
Ob Sie die Voraussetzungen für einen Corona-Test erfüllen, entscheidet der Arzt. Um dies im Voraus zu klären, sollten Sie die Corona-Anlaufstelle kontaktieren und einen Termin vereinbaren: https://www.116117.de/de/coronavirus.php#content753
Außerdem haben auch folgende Personengruppen ohne Symptome Anspruch auf einen PCR-Test:
- Personen ohne Symptome, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten (z.B. mind. 15-minütige Gesprächssituationen oder direkter Kontakt mit infizierten Körperflüssigkeiten).
- Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Institutes eine Warnung mit der Information "erhöhtes Risiko" erhalten haben.
- Personen, die in Einrichtungen wie bspw. in Arztpraxen, Kitas, Schulen oder Asylweberheimen tätig oder anwesend sind, soweit ein Ausbruch festgestellt wurde.
- Patienten vor (Wieder-)Aufnahme, sowie bei ambulanten Operationen oder vor ambulanter Dialyse.
- Pflegebedürftige, vor Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung (inkl. einmaliger Wiederholungstestung).
- Bei Ausbrüchen in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen: Alle Pflegebedürftigen bzw. Patienten, Beschäftigten und Anwesenden.
- Personen, die positiv mit einem PoC-Antigen-Test getestet wurden. Beschäftigte, Pflegebedürftige und Besuchspersonen: einmalig.
Ein PoC-Antigentest wird bei folgenden Personengruppen empfohlen:
- Asymptomatische Personen vor Neubeschäftigung (inkl. einmaliger Wiederholungstestung).
- Asymptomatische Personen vor Besuch einer Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung, wenn eine erhöhte 7-Tages-Inzidenz vorliegt.
- Asymptomatische Personen vor Aufnahme in einer Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung, wenn eine erhöhte 7-Tages-Inzidenz vorliegt.
- Asymptomatische Personen in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen ohne COVID-19-Fall: Alle Pflegebedürftigen bzw. Patienten, Beschäftigten und Anwesenden, wenn eine erhöhte 7-Tages-Inzidenz vorliegt.
Mehr zu PoC-Antigentests lesen Sie in unserem separaten Artikel.
Wer übernimmt die Kosten für einen PCR-Test?
Für die genannten Personengruppen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung die Kosten aufgrund der gültigen Rechtsverordnung. Das gilt unabhängig vom Versicherungsstatus der zu testenden Person, und damit auch für Personen ohne Versicherungsschutz. Dabei handelt es sich um eine versicherungsfremde Leistung, für die der Bund einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln leistet.
Wenden sich Privatversicherte mit Symptomen an ihren Arzt und wird der Test ärztlich verordnet, so handelt es sich um einen Versicherungsfall ihrer privaten Krankenversicherung. Die Patienten erhalten eine Rechnung, die sie zur Erstattung bei ihrer Versicherung einreichen können.
Testbeauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD): Wird der Test vom Gesundheitsamt durchgeführt oder beauftragt, werden die Kosten aufgrund der gültigen Rechtsverordnung vom Öffentlichen Gesundheitsdienst übernommen und aus dem Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Übernommen werden auch die Kosten für die Rückkehr aus einem Risikogebiet.
Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten (sowohl gesetzlich und privat Versicherte) müssen wiederum seit dem 15. September ihre Tests selbst zahlen.

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Was ist ein Antigen-Schnelltest?
Antigen-Schnelltests dienen dem direkten Nachweis einer akuten COVID-19-Infektion. Bei einem Antigen-Test werden Eiweißfragmente (Proteine) aus der Hülle des Virus nachgewiesen und nicht wie beim PCR-Test das Erbmaterial des Virus.
Mehr zu dieser Form des Testens lesen Sie in unserem Artikel zum Thema.
Antigen-Schnelltests gibt es auch als Spucktests
Bei den Corona-Speicheltests, auch "Spucktests" genannt, handelt es sich um Antigen-Tests, wobei hier im Speichel auf das Coronavirus getestet wird. Anders ausgedrückt weist der Test Virusbestandteile im Speichel nach. Hierbei wird in einen Speichelsammler gespuckt und anschließend wird die Probe mit einer Pipette auf eine Testkassette aufgetragen oder je nach Hersteller in ein Röhrchen gegeben. Nach etwa 15 Minuten kann das Testergebnis selbst abgelesen werden.
Zwar liefert der Spucktest relativ zuverlässige Ergebnisse, allerdings ist auch hier der Unterschied zu einem PCR-Test groß. Der PCR-Test ist wesentlich genauer und zeigt bereits eine geringe Anzahl der Viren eines Infektionsgeschehens an, wobei ein Schnelltest erst bei einer bestimmten Zahl an Viren reagiert. Der PCR-Test bleibt also der zuverlässigste Test und weist zu 99 Prozent eine Virusinfektion nach.
Antigen-Schnelltests in Apotheken
Seit dem 21. Dezember 2020 dürfen Apotheken Antigen-Schnelltests durchführen. Aber nur für Menschen ohne Symptome. Personen mit Symptomen müssen sich weiterhin an einen Arzt wenden.
Kosten für einen Schnelltest zahlen die Verbraucher selbst. Die Preise zur Durchführung eines Schnelltests können die Apotheken frei bestimmen. Da umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen vorgesehen sind, bieten nicht alle Apotheken in Deutschland diesen Service an.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zum Thema Selbsttests.
Corona-Selbsttest: Eignen sich Do-it-yourself-Tests für zu Hause?
Mit der Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte inzwischen Corona-Schnelltests zur Eigenanwendung für Privatpersonen zugelassen.
Die Abstriche können eigenständig aus der vorderen Nase entnommen werden, ein tiefes Eindringen in den Nasenrachenbereich ist nicht notwendig. Der Test weist das Virus-Protein im Sekret nach, sofern eine ausreichende Virusmenge vorhanden ist. Ist das Ergebnis positiv, erscheint nach rund 15 Minuten im Sichtfeld ein zweiter farbiger Strich, ähnlich wie bei einem Schwangerschaftstest.
Es ist davon auszugehen, dass auf absehbare Zeit auch Gurgel-oder Spucktests zugelassen werden.
Mehr dazu und Tipps zur Durchführung geben wir in unserem Artikel zu Schnelltests.
Was ist ein Antikörper-Test?
Antikörper-Tests weisen eine abgelaufene Infektion nach, wenn der Körper bereits Antikörper gegen den Erreger gebildet hat. Getestet wird auf spezifische Antikörper im Blut oder Serum. Antikörpertests sagen nichts darüber aus, ob die Betroffenen noch infektiös sind, wie lange die Infektion zurück liegt oder ob ein ausreichender Immunschutz gegen eine erneute Infektion vorhanden ist. Diese Tests eignen sich eher dazu herauszufinden, wie viele Menschen in der Bevölkerung die Infektion schon durchgemacht haben. Es gibt Antikörpertests in Form von Labor- oder Schnelltests.
Antikörpertests sind daher zum Nachweis einer akuten Infektion nicht geeignet.
Die Schnelltests werden kommerziell angeboten. Preise liegen zwischen 20 bis 52 Euro.
Inzwischen dürfen auch Apotheken solche Tests anbieten
Seit dem 21. Dezember 2020 dürfen Apotheken nach einer Entscheidung von Bund und Ländern Antikörper-Schnelltests durchführen. Die Kosten für einen Schnelltest zahlen die Verbraucher selbst. Die Preise zur Durchführung eines Schnelltests können die Apotheken frei bestimmen. Da die Durchführung eines Tests eine Schulung voraussetzt, ist eine Abgabe für den Selbstgebrauch an Verbraucher weiterhin nicht möglich.
Allerdings dürfen in Apotheken nur Personen getestet werden, die keine Krankheitssymptome aufweisen. Personen mit Symptomen müssen sich weiterhin an einen Arzt wenden.
Apotheken können selbst entscheiden, ob sie einen Test-Service anbieten möchten. Sollten Sie den Wunsch haben, einen Antikörper-Schnelltest durchzuführen, fragen Sie in Ihrer Apotheke nach, ob eine Testung möglich ist. Da umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen vorgesehen sind, werden vermutlich nicht alle Apotheken in Deutschland diesen Service anbieten.
Wohin wenden Sie sich, wenn Sie sich testen lassen möchten?
Der erste Ansprechpartner ist der Hausarzt. Rufen Sie in der Praxis an und schildern Ihren Verdacht.
- Handelt es sich um eine leichte Atemwegserkrankung ohne Anzeichen für Corona, kann Sie der Hausarzt krankschreiben. Die Krankschreibung am Telefon ist befristet vorerst bis 30. Juni 2021 möglich. In diesem Zeitraum können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
- Bei einem Termin in einer Arztpraxis sollten Sie bei Verdacht auf Corona räumlich oder zeitlich von anderen Patienten getrennt sein.
- Sollte zusätzlich ein Test auf das Coronavirus erforderlich sein, nimmt ihn der der Arzt entweder selbst vor oder informiert Sie darüber, wo Sie sich testen lassen können. Ist für diese Untersuchung eine Überweisung erforderlich, stellt Ihnen der Hausarzt eine aus. Achtung: Falls Sie als Verdachtsfall mit leichten Symptomen nach Rücksprache mit dem Arzt erst einmal zu Hause bleiben und es Ihnen dann doch schlechter geht, rufen Sie unverzüglich wieder beim Arzt an und geben Sie Bescheid!
Ersteinschätzung zu Infektion auch telefonisch unter 116 117 möglich
Unter der Rufnummer 116 117 des ärztlichen Bereitschaftsdiensts können Sie nun auch eine telefonische Ersteinschätzung erhalten, ob sie möglicherweise an COVID-19 erkrankt sind.
Wählen Sie die Nummer und fragen nach der Ersteinschätzung, wird man Sie nach Patientendaten wie Geschlecht und Alter, chronischen Krankheiten, Vorerkrankungen und Medikation, Leitsymptomen und Begleitbeschwerden abfragen. Das Ergebnis ist dabei keine Diagnose, sondern eine Einschätzung, wie dringlich eine Behandlung ist.
Sie bekommen außerdem eine Empfehlung, wer für Sie die richtige Anlaufstelle für eine Behandlung ist.
Weitere verlässliche Antworten und konkrete Informationen, wie Sie sich schützen und anderen helfen können finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums https://www.zusammengegencorona.de.
Was tun, wenn der Test positiv anschlägt?
Jeder positive Corona-Test muss an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Ein positives Antigen-Testergebnis muss mittels PCR bestätigt werden. Bis das negative Testergebnis vorliegt, besteht Quarantänepflicht.
Im Falle eines positiven Testergebnisses begeben Sie sich bitte in Quarantäne. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Auch bei Schnupfen und Halsschmerzen: mindestens fünf Tage in Isolation
Wer bei leichten Erkältungssymptomen die Testkriterien nicht erfüllt, soll sich den aktualisierten RKI-Empfehlungen zufolge bei Symptomen für mindestens fünf Tage zu Hause isolieren: Fünf (bis 7) Tage zuhause zu bleiben, bis die akuten Symptome abklingen. Sich auszukurieren, ist medizinisch für die Heilung sinnvoll, auch wenn keine zusätzliche ärztliche Behandlung erforderlich ist. Das RKI weist darauf hin, dass alle Personen mit respiratorischen Symptomen potenziell an Covid-19 erkrankt sein könnten.
Personen mit Atemwegserkrankungen können sich seit dem 19. Oktober 2020 wieder telefonisch bei ihrem bei ihrem Hausarzt krankschreiben lassen (siehe auch unten unter "Wohin wenden Sie sich, wenn Sie sich testen lassen möchten?").
Da sich die geänderten Test-Empfehlungen auf die Dunkelziffer der Infizierten auswirken können, sind das Einhalten der AHAL-Regeln und auch das Reduzieren der Zahl der individuellen Kontakte besonders wichtig.