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Urlaub in Deutschland: Worauf Sie bei Reisen achten sollten

Stand:
Das Reisen innerhalb Deutschlands war lange durch die Corona-Pandemie geprägt. Im Herbst und Winter 2021/2022 waren touristische Leistungen nur bedingt nutzbar - je nach Bundesland und Region. Ab März 2022 können Reisende jedoch mit Lockerungen in der Hotellerie rechnen. Wir erklären Ihre Rechte.
An einem Hotelempfang steht ein Spender mit Desinfektionsmittel auf dem Thresen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab dem 4. März 2022 werden die Einschränkungen bei Reisen innerhalb Deutschlands gelockert.
  • Übernachtungen in Hotels, Pensionen und auch Ferienwohnungen sind ab dann mit einem 3G-Nachweis möglich.
  • Ab dem 20. März 2022 sollen die Zugangsbeschränkungen in der Hotellerie entfallen.
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Unter welchen Bedingungen kann ich innerhalb Deutschlands reisen?

Die Bundesländer lockern die Corona-Bestimmungen, auch in der touristischen Branche. Ab dem 4. März 2022 wird für Übernachtungsangebote, die je nach Bundesland geltende 2G- oder 2G-Plus-Regel durch die 3G-Regel ersetzt: De Zugang zu Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätzen sowie Pensionen ist dann für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich. Ab dem 20. März 2022 entfallen dann auch diese Einschränkungen in der Hotellerie.

Die Situation kann sich in Deutschland aber immer noch kurzfristig ändern. Daher sollten Sie sich informieren, wie die aktuellen Bedingungen für touristische Übernachtungen am Zielort sind. Das geht z.B. auf der Website der Bundesregierung.

Kann ich eine Reise innerhalb Deutschlands wegen der 2G-Regel kostenfrei stornieren?

War die Einschränkung für den Gast bereits bei der Buchung bekannt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf kostenfreie Stornierung. Wird die 2G-Regel nach der Buchung angeordnet und können Sie die Übernachtung nicht in Anspruch nehmen, weil Sie weder geimpft noch genesen sind, könnte die kostenfreie Stornierung schwierig sein.

Wie berechnen sich Zahlungen bei kostenpflichtigen Stornierungen von Unterkünften?

Wer die Reise zwar antreten könnte, aber in der aktuellen Situation dennoch nicht reisen möchte, kann von sich aus die Unterkunft kostenpflichtig absagen. Wie teuer dies wird, hängt davon ab, ob ein vertragliches Stornierungsrecht mit entsprechenden Stornoentgelten, meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden, vereinbart wurde oder nicht.

Im ersten Fall finden Sie die Höhe des Stornoentgeltes in den Unterlagen.

Im zweiten Fall reduziert sich der ursprünglich vereinbarte Betrag für die Unterkunft um die zu erwartenden ersparten Aufwendungen des Hoteliers bzw. Vermieters. Für die ersparten Aufwendungen dienen folgende Prozentsätze als Orientierung:

  • 40 Prozent bei Vollpension,
  • 30 Prozent bei Halbpension,
  • 20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück und
  • 10 Prozent bei reiner Übernachtung.

Weitere Fragen zur Reise?

Welche Corona-Beschränkungen am Urlaubsort müssen geduldet werden? Kann ich als Risikopatient kostenlos stornieren? Muss ich ein anderes Hotel akzeptieren? Können die zu erwartenden Einschränkungen ausreichen, um von der Reise kostenfrei zurückzutreten? Wir geben Antworten auf häufig gestellte Fragen in unserem Artikel "Corona & Urlaub: Was mache ich, wenn...?".

Was ist mit Reisen ins Ausland?

Das Auswärtige Amt reagiert inzwischen kurzfristig mit differenzierten Reisehinweisen und -warnungen auf die Entwicklung an verschiedenen Zielen. Die Verbraucherzentralen erklären die Rechte von Urlauber:innen, die deswegen ihre Reise ins Ausland nicht antreten oder sie abbrechen wollen.

Probleme mit dem Vertragspartner?

Den Verbraucherzentralen liegen viele Beschwerden über Reiseveranstalter, Vermittler oder auch Vermieter vor, die nicht reagieren, Stornierungs-, Erstattungs- oder andere Rechte der Verbraucher kategorisch ablehnen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Forderungen weiterverfolgen und Durchhaltevermögen zeigen. Gerne können Sie sich auch an die Verbraucherzentralen wenden.

Grundsätzlich haben Sie 3 Jahre Zeit, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Hilft mir eine Reiserücktrittskostenversicherung?

Bei der Reiserücktrittskostenversicherung geht es um Fälle, in denen Sie selbst oder ihr Reisepartner krank oder durch bestimmte Ereignisse (z.B. Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit) verhindert sind und nicht wie geplant reisen können. Sie greift nicht bei Krisen im Urlaubsland.

Aber selbst wenn Sie an Corona erkrankt sind und die Reise deshalb nicht antreten können: Da die Weltgesundheitsorganisation WHO Corona offiziell als Pandemie einstuft, ist die Erstattung nicht selbstverständlich. Denn einige Versicherer sehen vor, dass "Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien" nicht versichert sind. Viele Anbieter haben jedoch auf die Corona-Entwicklung reagiert und spezielle Tarife für den Reiserücktritt mit Corona-Schutz eingeführt.

Schauen Sie im Zweifel in die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags. Und lassen Sie sich, gerade bei teuren Reisen, gegebenenfalls unabhängig beraten, zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen.

Was ist mit Bus- und Bahnfahrten?

Das Angebot im Nah- und Fernverkehr ist fast unverändert bestehen geblieben. Busse und Züge sind in der Regel gefahren - und fahren weiterhin. Seit dem 24. November 2021 gilt die 3G-Regel nicht nur im Flugverkehr, sondern auch in Bussen und Bahnen. Ab dem 20. März 2022 wird diese Zugangsbeschränkung aufgehoben. Nach wie vor gilt dann im öffentlichen Personenverkehr die Maskenpflicht.

Sie fragen sich, ob Sie eine Fahrkarte zurückgeben können, wenn der Grund für die Fahrt entfallen ist? Etwa, weil eine Veranstaltung abgesagt wurde? Dann gilt Folgendes: Grundsätzlich ist der konkrete Reisezweck bei Reisen mit Bus und Bahn nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages.

Deshalb können Sie den Reisezweck nicht als Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) des Vertrages bewerten. Dafür hätte der Grund der Reise auch Grundlage des Vertrages zwischen dem Fahrgast und dem Verkehrsunternehmen sein müssen. Das dürfte aber regelmäßig nicht der Fall sein, da das Unternehmen in einem Massengeschäft wie dem öffentlichen Personenverkehr den Reisezweck nicht kennt. Eine kurzfristige Beendigung des Vertrages mit der Begründung, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen, dürfte hier demnach nicht möglich sein.

Eine Ausnahme könnte allenfalls bei speziellen Fahrkarten gelten, z.B. Kombitickets zu Veranstaltungen. Bei solchen Fahrkarten ist gerade der Reisezweck Auslöser für den Vertragsschluss. Wird die geplante Veranstaltung abgesagt, dann würde in diesen Fällen auch der im Vorfeld vereinbarte bestimmte Reisezweck entfallen.

Ähnlich ist die Situation beim Fernbusanbieter Flixbus, der derzeit wieder ausgewählte Strecken anbietet.