In unregelmäßigen Abständen veröffentlichen wir auf FEATURE Fragen unserer Leser*innen und die Antworten unserer Expert*innen. Schreibt uns an presse@verbraucherzentrale-hessen.de.
>> zurück zur Feature-Startseite oder zum nächsten Artikel
Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, schließen wir unsere Beratungsstellen ab Mittwoch, 16. Dezember, für den Publikumsverkehr. Wir sind aber weiterhin für Sie da. Bitte nutzen Sie unser umfangreiches digitales Beratungsangebot!
Hier antworten unsere Experten auf Eure Fragen. Diesmal geht es um Reservierungsgebühren beim Immobilienkauf. Unser Jurist Kai erklärt, was Sache ist.
Nicht unbedingt.
Reservierungsvereinbarungen beruhen immer wieder auf fraglichen Gegenleistungen. Was bedeutet es schon, wenn Makler 1 das Haus niemandem mehr zeigt, aber die Verkäuferin einfach Maklerin 2 einschaltet und eifrig nach weiteren Interessenten sucht.
Außerdem kann sich die Verkäuferin die Sache auch anders überlegen und das Haus doch nicht verkaufen. Wenn der Reservierungsvertrag Euch dann trotzdem zahlen lässt, war die Reservierungsgebühr wohl quasi umsonst.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verhindert normalerweise, dass Maklerverträge Geld kosten, obwohl es nicht zu einem Kaufvertrag kommt. Deshalb kann eine Reservierungsgebühr rechtswidrig sein.
Nur wenn Makler einen Alleinauftrag haben, könnte es Sinn ergeben, sich auf die kostenpflichtige Reservierung einzulassen. Prüft den Vertragstext aber auf jeden Fall genau. Und wenn Ihr Zweifel habt, ob die Bedingungen für beide Seiten fair sind, solltet Ihr Euch professionell beraten lassen.
In unregelmäßigen Abständen veröffentlichen wir auf FEATURE Fragen unserer Leser*innen und die Antworten unserer Expert*innen. Schreibt uns an presse@verbraucherzentrale-hessen.de.
>> zurück zur Feature-Startseite oder zum nächsten Artikel