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Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?

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Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.
Hausfront mit mehreren Balkonen mit Steckersolarmodulen
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Welche Anforderungen müssen Steckersolar-Geräte grundsätzlich erfüllen?

Rechtlich handelt es sich um eine EEG-Anlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) und es gelten die entsprechenden Regeln und Vorgaben. Das EEG macht hier bisher keine besonderen Vorgaben für Systeme, die nicht fest installiert, sondern mit einem Stecker an den Stromkreis eines Haushalts angeschlossen werden.

Im Rahmen des "Solarpaket I" der Bundesregierung soll es auch für Steckersolar-Geräte bald Vereinfachungen geben. Sie sind geplant und bereits vom Kabinett beschlossen, gelten aber derzeit noch nicht. Wir rechnen damit, dass die Änderungen noch im zweiten Quartal 2024 beschlossen werden und kurz danach Gültigkeit erlangen.

Technisch gesehen sind die relevanten elektrotechnischen Normen anzuwenden, vor allem die Anforderungen der Installationsnorm DIN VDE 0100-551-1. Die Anwendungsregel VDE AR-N 4105 erlaubt zudem, dass bis zu einer Leistung von 600 Watt (Wechselrichterleistung) ein vereinfachtes Anmeldeverfahren durch Anschlussnutzer:innen (also ohne Elektrofachkraft) erlaubt ist. Damit darf jede:r bis 600 Watt ein Steckersolar-Gerät selbst montieren, einstecken und anmelden.

Welche Regelungen sind heute schon anwendbar und welche nicht?

Die folgende Auflistung beschreibt die wichtigsten bereits erlaubten und die (noch) nicht nutzbaren Rahmenbedingungen für Verbraucher:innen und erläutert kurz den Zusammenhang. Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie im verlinkten Artikel.

❌ Heute nicht erlaubt: Wechselrichter mit 800 Watt Ausgangsleistung ohne Drosselung

Derzeit ist die vereinfachte Anmeldung für ein Steckersolar-Gerät (ohne Elektrofachkraft) bis maximal 600 Watt zulässig. Geräte mit höherer Wechselrichter-Leistung sind als „große“ PV-Anlagen zu behandeln und können nicht vereinfacht als Steckersolar-Geräte angemeldet werden. Hier muss eine Elektrofachkraft den Netzanschluss und die Anmeldung übernehmen.

Geplant ist eine erstmalige Definition eines Steckersolar-Gerätes mit maximal 800 Watt im Rahmen des „Solarpaket I“. Dieser Beschluss ist für Anfang 2024 vorgesehen. Die hier geplante neue Definition von Steckersolar im EEG hat für den Elektroanschluss und die Anmeldung in der Praxis jedoch noch keine Relevanz, da wie oben erwähnt die 600 Watt in der zugehörigen Norm (VDE AR-N 4105) stehen.

Die Anpassung von 600 auf 800 Watt wird erwartet, die geänderte Norm wird jedoch voraussichtlich erst im Herbst 2024 gültig werden.

✅ Heute erlaubt: Wechselrichter mit 800 Watt Ausgangsleistung und Leistungsdrosselung auf 600 Watt

Derzeit werden Steckersolar-Geräte angeboten, die einen 800 Watt Wechselrichter enthalten, jedoch durch den Hersteller auf den aktuell gültigen Grenzwert von 600 Watt gedrosselt sind. Sobald die 800 Watt von der VDE-Norm freigegeben werden, kann bei manchen Geräten durch den Hersteller ein Update auf 800 Watt vorgenommen werden, andere müssen zum Update an den Hersteller eingeschickt werden.

✅ Heute erlaubt: Solarmodule bis 2.000 Watt Gesamtleistung

Derzeit gibt es im EEG keinen eigenen Anwendungsbereich für Steckersolar-Geräte und damit auch keine speziellen Vorgaben zur Modulleistung. Im Rahmen des „Solarpaket I“ soll im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine eigene Definition von Steckersolar-Geräten eingeführt werden. Diese sollen auf eine Maximal-Modulleistung von 2.000 Watt begrenzt werden.

Steckersolar-Geräte dürfen auch heute bereits mit einer Modulleistung von 2.000 Watt oder sogar mehr angeschlossen werden, sofern die dazugehörige Wechselrichterleistung bei maximal 600 Watt liegt. Das „Solarpaket I“ soll nach heutigem Stand Anfang 2024 beschlossen werden und danach in Kraft treten, wann genau ist derzeit unklar.

Nach der Empfehlung des Sicherheitsstandards der Deutschen Gesellschaft für Solarenergie (DGS) und dem derzeitigen Stand der Produktnorm (VDE 0126-95) wird die Modulleistung auf maximal 1.000 Watt begrenzt. Ausnahmen könnten nur mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen (z.B. Stromwächter) oder bei Festanschluss durch eine Elektrofachkraft möglich sein.

✅ Heute erlaubt: Einspeisevergütung für Steckersolar-Geräte

Je nach konkreter Anwendung wird von einem Steckersolar-Gerät zwar der meiste oder fast der gesamte erzeugte Solarstrom gleich im Haushalt verbraucht, doch ein Teil wird auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Bis Ende 2022 war aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen, dass für die eingespeisten Kilowattstunden auch eine Einspeisevergütung nach EEG erhältlich ist.

Mit den erfolgten Änderungen von EEG und den steuerlichen Rahmenbedingungen ist es heute grundsätzlich möglich, dass eine Einspeisevergütung auch für Steckersolar-Geräte ausbezahlt wird. Das setzen derzeit jedoch nur wenige Netzbetreiber in Deutschland um. Viele Netzbetreiber lassen sich mit der Anmeldung den Verzicht auf eine Einspeisevergütung erklären.

❌ Heute nicht erlaubt: Rückwärtslaufender, alter Stromzähler

Wird ein Steckersolar-Gerät in einem Haushalt montiert, dessen Stromzähler noch kein Zweirichtungszähler ist, könnte (bei hoher Stromerzeugung und wenig Verbrauch) dieser Haushaltszähler rückwärts laufen. Das ist derzeit nicht erlaubt.

Im Rahmen des „Solarpaket I“ ist vorgesehen, ein kurzzeitiges Rückwärtslaufen des Zählers in Zukunft zu dulden. Das betrifft jedoch nur die Zeit zwischen Anschaffung des Steckersolar-Gerätes und dem Zählertausch, der durch den Netzbetreiber erfolgt.

Während heute formal mit dem Anschluss des Steckersolar-Gerätes auf den Zählerwechsel des Netzbetreibers gewartet werden muss, soll dieses zukünftig direkt nach dem Kauf schon in Betrieb genommen werden. Das „Solarpaket I“ soll nach heutigem Stand Anfang 2024 beschlossen werden und danach in Kraft treten, wann genau ist derzeit unklar.

✅ Heute möglich: vereinfachte Anmeldung bei der Bundesnetzagentur

Aktuell (und auch zukünftig) muss ein Steckersolar-Gerät bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Seit 1. April 2024 ist das vereinfacht möglich, unter www.marktstammdatenregister.de wurde im Anmeldeprozess ein neuer Menüpunkt „Steckerfertige Solaranlage“ eingefügt.

Diese Vereinfachung war mit dem Solarpaket I angekündigt und wurde von der Bundesnetzagentur in der Umsetzung vorgezogen. Das Solarpaket I wurde noch nicht verabschiedet. Damit bleibt auch die zweite Anmeldung des Steckersolar-Gerätes beim Netzbetreiber bis auf weiteres verpflichtend.

❌ Heute noch nicht möglich: Verzicht auf Anmeldung beim Netzbetreiber

Aktuell muss ein Steckersolar-Gerät beim lokalen Stromnetzbetreiber angemeldet werden. Teilweise gibt es von etlichen Netzbetreibern dazu spezielle Anmeldeformulare. Mit dem „Solarpaket I“ soll diese Anmeldung beim Netzbetreiber ersatzlos entfallen. Das „Solarpaket I“ soll nach heutigem Stand Anfang 2024 beschlossen werden und danach in Kraft treten, wann genau ist derzeit unklar.

Übrigens: Der lokale Netzbetreiber erfährt auch zukünftig ohne Anmeldung von Ihrem Steckersolar-Gerät. Er soll zukünftig von der Bundesnetzagentur eine Kontrollmeldung über die Anmeldung beim Marktstammdatenregister erhalten.

✅ Heute teilweise möglich: Verwendung des Schuko-Steckers

Die VDE-Normen empfehlen einen speziellen „Einspeise-Stecker“, verbieten aber den haushaltsüblichen Schuko-Stecker nicht konkret. Dieser wird bei rund 80 Prozent der Steckersolar-Geräte in der Praxis genutzt. Um die Sicherheit zu gewährleisten, muss dann das Steckersolar-Gerät entsprechend dem DGS-Sicherheitsstandard oder der zukünftigen Produktnorm (VDE 0126-95) über spezielle Wechselrichter verfügen, die über Sicherheitsschaltungen, eine entsprechende Isolationskoordination und eine ausreichend schnelle Abschaltung verfügen, falls der Stecker unbeabsichtigt gezogen wird.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie für das Steckersolar-Gerät einen Förderzuschuss der Kommune, des Landkreises oder des Bundeslandes in Anspruch nehmen: Hier kann in den Förderbedingungen eine Pflicht zur Verwendung des „Wieland“-Steckers enthalten sein. Auch bei einigen Netzbetreibern müssen Sie aktuell mit der Anmeldung bestätigen, dass Ihr Steckersolar-Gerät mit einem „Wieland“-Stecker angeschlossen wird.

Für die Zukunft wird erwartet, dass der Schuko-Stecker freigegeben wird. Dies muss über Normänderungen (VDE AR-N 4105 und VDE 0126-95) erfolgen. Damit ist jedoch erst im Herbst 2024 bzw. Ende 2024 zu rechnen.

❌ Heute noch nicht möglich: Steckersolar gemäß Produktnorm

Derzeit gibt es noch keine Produktnorm für Steckersolar-Geräte. Der DGS-Sicherheitsstandard hat hier schon einige sicherheitsrelevante Details definiert, die teilweise in die neue Produktnorm übernommen werden sollen.

Die Produktnorm für Steckersolar-Geräte soll die Nummer VDE 0126-95 tragen. Ihre Fertigstellung und Veröffentlichung wird für 2024 erwartet. Anschließend können Hersteller und Prüflabore Steckersolar-Geräte entsprechend prüfen, ab Ende 2024 könnten Produkte „gemäß VDE 0126-95“ auf dem Markt verfügbar sein. Diese Geräte werden dann vor allem im Hinblick auf ihre Sicherheit entsprechend den Normvorgaben hergestellt und geprüft sein.

✅ Heute möglich: Einsatz von Standard-Modulen auch in über 4 Metern Höhe

In einer Meldung vom Oktober 2023 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mitgeteilt, dass Solarmodule von Steckersolar-Geräten keine Bauprodukte sind. Damit sind besondere technische Vorgaben für Steckersolar-Geräte entfallen, wenn diese in einer Höhe von mehr als 4 Metern angebracht werden.

Trotz der Freigabe empfehlen wir, den Einsatz von Standardmodulen zu prüfen. Für eine Anwendung an einem hohen Balkon eignen sich auch Solarmodule aus Kunststoff, die teils kleiner und deutlich leichter sind als Standard-Module, die auch Glas enthalten.

❌ Nein: Noch keine Privilegierung/vereinfachte Zustimmung von Vermieter:in bzw. WEG

Wer als Mieter:in oder Miteigentümer:in in einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) ein Steckersolar-Gerät anbringen möchte, muss heute eine Zustimmung von Vermieter:in bzw. WEG einholen.

In einem Gesetzentwurf des Justizministeriums vom Mai 2023 ist vorgesehen, dass Steckersolar-Geräte „privilegiert“ werden. Das bedeutet, dass zukünftig weiterhin von Vermieter:in bzw. WEG die Zustimmung eingeholt werden muss. Jedoch: Durch die geplante Privilegierung müssen besondere Gründe im Einzelfall vorgebracht werden, um eine Zustimmung zu verweigern. Gleiches gilt derzeit schon im Bereich von Wallboxen und beim behindertengerechten Umbauen. Der Gesetzentwurf wurde im Januar 2024 in erster Lesung im Bundestag behandelt und in die Ausschüsse verwiesen. Wann der Gesetzentwurf dann verabschiedet werden kann, ist derzeit unklar.

✅ Heute möglich: Steckersolar-Geräte in Hausratversicherung

Laut dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) können Steckersolar-Geräte wie andere Hausgeräte in Versicherungsverträge der Hausratversicherungen aufgenommen werden. Beim eigenen Versicherer kann nachgefragt werden, ob das möglich ist. Dazu muss das Steckersolar-Gerät beim Versicherer gemeldet werden. Dabei sollten Sie eine Meldebestätigung anfordern und diese gut aufbewahren. Auch in die Haftpflichtversicherung sollte das Steckersolar-Gerät analog einbezogen werden.

❌ Heute noch nicht möglich: Getrennte Erfassung von Steckersolar und PV-Dachanlage

Im Rahmen der geplanten neuen Definition eines Steckersolar-Gerätes im EEG werden zukünftig ein Steckersolar-Gerät und eine größere PV-Anlage getrennt voneinander betrachtet (z.B. bei Abrechnung oder Leistungsgrenzen des EEG). Heute wird das – zum Beispiel bei gleichzeitiger Installation einer Dach-PV-Anlage durch Eigentümer:innen und eines Steckersolar-Gerätes durch Mieter:innen am Balkon – noch zusammengefasst.

Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie auch hier.

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