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Positionen zur Verbraucherbildung

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Hier finden Sie unsere Positionen und Forderungen zur Verbraucherbildung
Viele Arme mit hochgereckten Daumen vor einer grünen Schultafel

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Stellungnahme der Verbraucherzentrale Hessen zum dreizehnten Gesetz zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes

(Landtag Drucks. 20/8760)

Vorbemerkung

Kinder und Jugendliche werden insbesondere in der Digitalen Welt vermehrt von Unternehmen durch personalisierte Werbung und Angebote oder lnfluencerMarketing als eigenständige Konsumenten angesprochen. Einflüsse von Werbung betreffen nicht nur Konsumentscheidungen von Kindern und Jugendlichen, sondern berühren auch Fragen der Ernährung, Gesundheit, Nachhaltigkeit, Medienkompetenz sowie der finanzielle und rechtlichen Bildung und betreffen somit das Feld der Verbraucherbildung insgesamt.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen sind daher eine frühe Verbraucherbildung in Schulen sowie ein generelles Werbeverbot im Unterricht unverzichtbar.

Grundsätzliche Bewertung

Als außerschulische Institution, die sich unabhängig für die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern einsetzt, begrüßt die Verbraucherzentrale Hessen grundsätzlich die Integration des Verbraucherschutzes als fachübergreifendes Querschnittsthema in das hessische Schulgesetz. 

Für die wirksame und systematische Umsetzung der Verbraucherbildung an Schulen sollten nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hessen die Themen der Verbraucherbildung auch in die Lehrpläne integriert werden sowie in das Hessische Lehrkräftefortbildungsgesetz (HLbG §1 Abs. 3) aufgenommen werden und Einzug in die Ausbildungsphase von Lehrkräften erhalten. Für die konkrete Umsetzung in Lehrplänen und der Ausbildung von lehrenden bedarf es eines Rahmenkonzeptes, welches die Themen- und Kompetenzbereiche der Verbraucherbildung definiert. Das Land Hessen sollte sich hier an der „Richtlinie Verbraucherbildung", welche die Landesregierung in Rheinland-Pfalz 2010 vorgelegt hat, sowie dem Beschluss der Kultusministerkonferenz 2013 orientieren.

Die Notwendigkeit der Fortbildung und Sensibilisierung von Lehrkräften für die Themen der Verbraucherbildung steht dabei auch vor dem Hintergrund einer vermehrten Einflussnahme von Unternehmen auf den Unterricht selbst. Insbesondere im Zuge der Pandemie hat die Zahl an kostenfreien Unterrichtsmaterialien, digitalen Lernoberflächen, Know How für Lehrkräfte sowie technische Ausstattung zugenommen. Dies birgt die Gefahr von ungewünschten Werbeeinflüssen im Unterricht, die dem Beutelsbacher Konsens entgegenlaufen.

Institutionen des Verbraucherschutzes sollten als unabhängige außerschulische Institution im Sinne der Öffnung von Schule (§16) und zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages (§2 Abs. 8 und 9) als Kooperationspartner benannt werden.

Anmerkungen zu ausgewählten Aspekten

Verwendung des Begriffs der „Verbraucherbildung" (§6 Abs. 4 Satz 2)

Ziel der Verbraucherbildung und insbesondere die schulische Verbraucherbildung ist die Befähigung zum verantwortungsbewussten Konsumverhalten und der selbstbestimmten Teilhabe am Marktgeschehen (KMK 2013). In diesem Sinne hat Verbraucherbildung den Zweck Handlungs- und Entscheidungskompetenzen zu fördern, für Problemstellungen im Verbraucheralltag zu sensibilisieren und Problemlösekompetenzen sowie Wissen über verbraucherrelevante Themen zu vermitteln. Themen der Verbraucherbildung sind unter anderem Ernährung, Gesundheit, Finanzen und Verträge, Verbraucherrechte, Medien und Datenschutz sowie Nachhaltigkeit.

Damit ist Verbraucherbildung Teil des Verbraucherschutzes, und der Begriff „Verbraucherbildung" hebt die Bildungsaufgabe hervor. Zudem bietet die Verbraucherbildung Anknüpfungspunkte für weitere besonders Bildungs- und Erziehungsaufgaben gemäß §6 Abs. 4 und ist für einen fachübergreifenden Ansatz geeignet.

Ergänzender Paragraf zur „Verbraucherbildung als Querschnittsaufgabe"

Die Verbraucherzentrale Hessen spricht sich in diesem Zusammenhang und aufgrund des Charakters der Verbraucherbildung als Querschnittsthema für eine Konkretisierung des Bildungsziels in einem eigenen Paragrafen innerhalb des Zweiten Teils des Hessischen Schulgesetzes aus. Wir schlagen die folgende Formulierung vor:

§ 7a Verbraucherbildung als Querschnittsaufgabe
(1) Verbraucherbildung ist eine verbindliche Querschnittsaufgabe, die fachübergreifend in allen Schulformen umgesetzt wird. Verbraucherbildung dient der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule gemäß § 2 Abs. 8 und 9.
(2) Die Einführung und Ausgestaltung der schulischen Verbraucherbildung wird durch das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in einem Rahmenkonzept näher geregelt.
(3) Inhalte und Umsetzung werden in Lehrplänen nach§ 4 Abs. 6 näher bestimmt.

Nennung der Institutionen des Verbraucherschutzes als außerschulische Institutionen (§16 Abs. 2)

Anbieterunabhängige und neutrale Institution des Verbraucherschutzes sind den Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern verpflichtet. Aus diesem Verständnis sowie den Themen der Verbraucherbildung heraus sind Einrichtungen des Verbraucherschutzes als außerschulische Institution besonders hervorzuheben. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte sich dies in der Nennung der selbigen unter §16 Abs. 2 ausdrücken.

Ein generelles Werbeverbot an Schulen stärken (§ 3 Abs. 15)

Das hessische Schulgesetz bestimmt in § 3 Abs. 15 zwar ein grundsätzliches Verbot von Werbung in Schulen und hebt den Vorrang des Bildungs-.und Erziehungsauftrages vor einer (begrenzten) Werbewirkung hervor, doch lässt dies aus Sicht der Verbraucherzentrale zu viel Interpretationsspielraum. In der Einschätzung, ab wann eine Werbewirkung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag überschattet und wie genau Werbung definiert ist, bleibt Lehrenden selbst überlassen.

Die Verbraucherzentrale Hessen spricht sich daher für ein generelles Verbot von Werbung und Drittanbieter-Logos an Schulen aus. Wirtschaftliche Interessen müssen im Unterricht wirksam unterbunden werden und Sponsoring darf nicht zum Ausgleich für Werbemaßnahem genutzt werden. Die Verbraucherzentrale begrüßt die Öffnung von Schule und die grundsätzliche Kooperation mit Wirtschaftsakteuren, doch muss sichergestellt sein, dass kommerzielle Interessen keinen Einzug in das Klassenzimmer erhalten.

Daher sprechen wir uns für eine Überarbeitung der Vorschriften zu „Werbung und Sponsoring in Schulen" aus.