Darum geht’s
Wenn Unternehmen kostenpflichtig Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten, müssen sie Verbrauchern für Rückfragen oder Reklamationen eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen. Sie müssen gewährleisten, dass ihre Webseiten ein Mindestmaß an Informationen zum Unternehmen bieten. Dies war bei mehreren namhaften Anbietern nicht der Fall, so dass wir rechtliche Schritte eingeleitet haben.
Das ist geregelt
Gemäß Telemediengesetz (TMG) müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien verschiedene Informationen wie beispielsweise den Namen und die Anschrift, die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten angeben. Diese Informationen müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein und sind ständig verfügbar zu halten.
Das haben wir erreicht
Mit dem amerikanischen Unternehmen headout, das Tickets für deutsche Verbraucher anbietet, konnten wir uns außergerichtlich einigen. Auch die niederländischen Anbieter On that Ass Unterwäsche-Abo) und Flighttix (Reisevermittler) haben sich verpflichtet, die geforderten Informationen nach DDG künftig leichter auffindbar zu gestalten und eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Ebenso haben Hifi Klubben, ein Anbieter von Hifi-Produkten sowie die Leapro GmbH, ein Anbieter von Paketversand und Kurierdiensten, ihre Webseiten entsprechend den Vorgaben des DDG angepasst.