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Was muss, das muss: Impressum

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Namhafte Anbieter kamen Verpflichtung zu Mindestangaben nicht nach
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Darum geht’s

Wenn Unternehmen kostenpflichtig Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten, müssen sie Verbrauchern für Rückfragen oder Reklamationen eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen. Sie müssen gewährleisten, dass ihre Webseiten ein Mindestmaß an Informationen zum Unternehmen bieten. Dies war bei mehreren namhaften Anbietern nicht der Fall, so dass wir rechtliche Schritte eingeleitet haben.

Das ist geregelt

Gemäß Telemediengesetz (TMG) müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien verschiedene Informationen wie beispielsweise den Namen und die Anschrift, die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten angeben. Diese Informationen müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein und sind ständig verfügbar zu halten. 

Das haben wir erreicht

Mit dem amerikanischen Unternehmen Victoria‘s Secret und dem Londoner Bekleidungsunternehmen ASOS.com Ltd. konnten wir uns außergerichtlich einigen. Auch die Kommanditgesellschaft ZARA Deutschland B.V. & Co. hat sich verpflichtet, die geforderten Informationen nach TMG künftig leichter auffindbar zu gestalten und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Reiseveranstalter Vtours GmbH hat sich verpflichtet, Informationen über den daneben verantwortlichen Partner Vtours International mit Sitz in der Schweiz anzugeben.

Für eine erfolgreiche Einigung mit dem irischen Luftfahrtunternehmen Ryanair DAC und dem schwedischen Computerspieleanbieter Mojang AB (www.minecraft.net) mussten wir jedoch vor Gericht ziehen.

Hand tippt auf virtuellem Warenkorb

Meine Rechte beim Onlineshopping

Von Abzocke über Informationspflichten bis Zahlungsmethoden: Welche Rechte man beim Interneteinkauf hat und worauf man achten muss!

Darstellung der Webseite des Fakeshop-Finders auf einem Computer-Screen

Fakeshop-Finder: Prüfen Sie, ob ein Online-Shop seriös ist

Mit dem Fakeshop-Finder können Sie einen kostenlosen URL-Check durchführen, um vor der Bestellung zu erfahren, ob ein unbekannter Online-Shop vielleicht ein Fakeshop sein könnte. Außerdem können Sie herausfinden, wie der Shop von anderen Verbraucher:innen bewertet wird.

Münzen gestapelt auf Geldscheinen

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Nürnberg

Die Sparkasse Nürnberg hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Außerdem hat sie über 20.000 Verträge gekündigt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern deswegen Musterklage gegen die Sparkasse Nürnberg erhoben. Am 23. September 2025 entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
Geldmünzen vor Taschenrechner und Stift

Prämiensparverträge: Vergleich mit Stadtsparkasse München ist wirksam

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Stadtsparkasse München einigten sich im Verfahren um Prämiensparverträge auf einen Vergleich. Betroffene können so unkompliziert Nachzahlungen erhalten. Das Bayerische Oberste Landesgericht informierte Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, schriftlich über den Vergleich. Die Sparkasse beginnt mit Bearbeitung der Auszahlungen.
Stadtsparkasse München Schriftzug

Stadtsparkasse München kann mit Zahlungen an Prämiensparer:innen beginnen

Nach dem Vergleich zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Stadtsparkasse München können die Zinsnachzahlungen an die Sparer:innen in Kürze starten. Das Gericht hat den Vergleich für wirksam erklärt. Die Vergleichszahlungen erhalten Betroffene, die sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale angeschlossen hatten.