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Was zu viel ist, ist zu viel

Stand:
Bei Inkassodienstleistungen sind klare Kostenregelungen erforderlich, damit der Gebührenwildwuchs gestoppt werden kann. Oft steht die Hauptforderung in keinem Verhältnis zu den berechneten Inkassogebühren.
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Das ärgert uns

Herr I. aus W. wollte seine Bonität durch eine Schufa-Auskunft ermitteln. Er fragte dafür aber nicht bei der Schufa direkt an, sondern bei IhreSelbstauskunft.de. Dahinter steht die Supernova Advertising GmbH in München. Für die Weiterleitung seiner Anfrage an die Schufa berechnete diese Herrn I. 17,95 Euro.  Als Herr I. nicht fristgerecht zahlte, erhielt er – ohne weitere Ankündigung – Post vom Anwalt, der seinerseits nun weitere 67,50 Euro plus eine Auslagenpauschale von 13,50 Euro berechnet.

Das rät die Verbraucherzentrale Hessen

Die Inkasso-Kosten und die Auslagenpauschale dürften zu hoch angesetzt sein. Denn es handelt sich um einen einfach gelagerten Fall, für den der Anwalt ein standardisiertes Schreiben verwendet hat. In solchen Fällen lohnt es sich, sich gegen die Höhe der Inkassokosten und der Auslagenpauschale zur Wehr zu setzen, zum Beispiel mit Hilfe des Inkasso-Checks der Verbraucherzentralen.

Tipp: Die Schufa-Auskunft gibt es auch kostenlos. Auf www.meineschufa.de die Datenkopie nach § 15 DS-GVO anklicken und dann von den beiden angebotenen Varianten die kostenlose auswählen.

Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.