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Positionen zu Finanzen & Versicherungen

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Hier finden Sie unsere Positionen und Forderungen im Bereich Finanzen & Versicherungen
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Hier finden Sie unsere Positionen und Forderungen im Bereich Finanzen & Versicherungen

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Teilverkauf der eigenen Immobilie: Konditionen und Kosten transparent und verständlich machen

Sachverhalt

Für viele Immobilienbesitzer ergibt sich mit dem Eintritt in die Rente ein Problem: Die Altersvorsorge ist im Eigenheim gebunden. Steigende Lebenshaltungskosten und der Kaufkraftverlust der Alterseinkünfte sind für sie Themen von großer Relevanz. Für notwendige Sanierungen der Immobilie, Umbauten für seniorengerechtes Wohnen oder die kleinen Freuden im Alltag fehlt oftmals das Geld. Seniorinnen und Senioren suchen nach einer Möglichkeit, um mit der eigenen Immobilie das Leben zu finanzieren. 
Spezialisierte Anbieter versprechen Immobilieneigentümern, an Cash zu kommen, gleichzeitig weiter in der geliebten Immobilie wohnen zu können und an ihrer Wertsteigerung teil zu haben. Überforderte Verbraucher schließen komplexe notarielle Verträge mit sehr weitreichenden Folgen ab. 

Erste Unternehmen, die den Teilkauf anbieten, wurden 2018 gegründet. Seit dem wächst der Markt rasant und wird stark beworben.

Aus unserer Sicht ist es dringend geboten, diesen Markt stärker zu regulieren. 

Wir fordern daher 

eine gesetzliche Vorschrift, die folgende Punkte enthält:  

  • Ausreichend Entscheidungszeit anhand von Unterlagen: Vier Wochen vor dem Beurkundungstermin Aushändigung der vollständigen Vertragsunterlagen.
  • Keine Kostenfolge: Bis zur Anberaumung des Notartermins dürfen für Verbraucherinnen und Verbraucher keine verpflichtenden Kosten aus dem Vertrag anfallen.
  • Warnhinweis: Klarer, verständlicher und hervorgehobener Hinweis darauf, dass die Immobilie nach dem Teilverkauf gegebenenfalls nur mit Zustimmung oder Mitwirkung des Teilkäufers an Dritte verkauft werden kann.
  • Warnhinweis: Klarer, mit Beispielsrechnungen ausgestatteter Hinweis, dass die Verbraucher dem Teilkäufer im Falle des Verkaufs (oder Rückkaufs) einen Mindesterlös garantieren.
  • Unwiderrufliche Vollmachten: Auflistung aller vertraglich vorgesehenen Vollmachten und Untervollmachten mit Kurzerklärung über der Konsequenzen bzw. inhaltliche Reichweite
  • Kosten: Auflistung aller vertraglichen Kosten 
    • Kosten, die bei Vertragsabschluss auf jeden Fall anfallen (in absoluter Größenordnung)
    • Kosten, die anfallen, aber deren absolute Größenordnung noch nicht feststeht (in relativer Größenordnung) 
    • Kosten, die eventuell anfallen können (z.B. für Renovierungs- und Verschönerungsmaßnahmen beim Endverkauf)
       

Wir appellieren an die Finanzindustrie: 

Regional und überregional tätige Banken und Sparkassen sollten Kredite, wie Tilgungsaussetzungsdarlehen, für Seniorinnen und Senioren mit eigenen Häusern und Wohnungen anbieten.  

Extrarente: Verbrauchern ermöglichen, auf einfache und transparente Weise Vorsorgevermögen aufzubauen

Sachverhalt

Verbraucher, die ihren Lebensstandard auch im Alter halten wollen, sind Stand heute auf eine betriebliche und private Zusatzvorsorge angewiesen. Das Problem: Weder die staatlich geförderter Riester-Rente noch die betriebliche Altersvorsorge funktionieren.

Viele Riester-Verträge sind teuer und werfen nur wenig Rendite ab. Die staatliche Förderung wird von Anbietern häufig im Marketing und im Vertrieb genutzt, um die angeblichen Vorteile der Riester-Förderung in den Vordergrund zu stellen. Dabei hat die Förderung erhebliche Nachteile: Lediglich die eingezahlten Beiträge und die Förderung müssen zum Rentenbeginn garantiert werden. Zum anderen müssen die Einnahmen aus der Riester-Rente im Rentenalter voll versteuert werden. Ohne Förderung in der Einzahlungsphase wäre die Riester-Vorsorge für Verbraucher daher häufig ein Minusgeschäft.  

Auch die betriebliche Altersvorsorge funktioniert an vielen Stellen nicht. So schwächt das System der Bruttoentgeltumwandlung direkt die gesetzliche Rente. Zudem: Verbraucher, die den Arbeitgeber wechseln, müssen meist neue Verträge abschließen, also nochmals Abschluss- und Vertriebskosten zu Lasten der Rendite bezahlen.

Die Lebensstandardsicherung muss für Verbraucher wieder zum Regelfall werden. So lange die gesetzliche Rente dieses Ziel nicht alleine erreicht, müssen die betriebliche und die private Altersvorsorge so verbessert werden, dass Verbraucher auf einfache und transparente Weise Vorsorgevermögen aufbauen können. Im Mittelpunkt muss dabei die Einführung einer Extrarente auf Basis eines öffentlich-rechtlich organisierten Vorsorgefonds stehen, der eine breit diversifizierte und kostenarme Anlage in Aktien ermöglicht.

Unsere Forderung

Wir fordern die Einführung der Extrarente auf Basis eines öffentlich-rechtlich organisierten Vorsorgefonds.

Altersvorsorge: Standmitteilungen standardisieren, Verwirrung vorbeugen

Sachverhalt

Die Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentralen haben in der Vergangenheit vom Gesetzgeber eine transparente Standmitteilung für alle Vorsorgeprodukte gefordert. Herausgekommen ist die heutige Normierung in § 155 VVG.

In der Realität hat dies die Irritationen auf Seiten der Versicherungskunden nicht beseitigt. Als Beispiel: Eine Verbraucherin zahlt seit Jahren in zwei Kapitallebensversicherungen ein. Jetzt möchte sie wissen, welche besser dasteht. Die jährlichen Standmitteilungen sollen darüber Auskunft geben. Diese sind in der Aufarbeitung und Information jedoch nicht deckungsgleich. Es fehlt eine verbindliche Standardisierung.

Der Gesetzgeber hat in § 155 Abs. 1 VVG keine Vorgabe für die Reihenfolge der Informationen gemacht. Was vielfach zur Verwirrung der Kunden führt, ist, dass der Gesetzgeber den Versicherungen in § 155 Abs. 2 Satz 1 VVG sehr viele Freiheiten gegeben hat. So ist dort festgeschrieben: „Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen.“ Zudem kann gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 VVG „die Standmitteilung mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.“

Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft hat zwecks Standardisierung ein Muster ins Netz gestellt1. Aber der freie Markt richtet es nicht: Die Versicherer verwenden dieses Muster nicht. Vielmehr werden freiwillige Angaben mit Pflichtangaben vermischt, die Vergleichbarkeit leidet deutlich.

Es sollte dem Gesetzgeber möglich sein, analog zu § 7 a AltZert G oder analog zu den Vorgaben für das Vermögensanlageninformationsblatt in § 13 VermAnlG strikte Vorgaben zu implementieren.

Unsere Forderung

Der Normtext des § 155 Abs. 2 VVG soll gestrichen werden. Stattdessen muss per Vorgabe eine feste Reihenfolge der Pflichtangaben des Abs. 1 vorgeschrieben werden.


https://www.gdv.de/de/ueber-uns/unsere-services/musterbedingungen-23924

Berufsunfähigkeit: Finanzielle Risiken abfedern

Sachverhalt

Wer nach dem 1.1.1961 geboren ist, hat bei Berufsunfähigkeit keinen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Regelung trat 2002 in Kraft[1] . In den Motiven heißt es, die Rente wegen Berufsunfähigkeit sei zunehmend in die Kritik geraten, da sich diese zu einer Prestigerente für Versicherte mit besonderer Qualifikation in herausgehobenen Positionen entwickelt habe.[2] Gemeint war wohl, dass man eine Ungleichbehandlung zwischen gelernten und ungelernten gesetzlich Rentenversicherten beseitigen wollte. Ungelernte konnten nicht berufsunfähig werden, sie hatten im Sinne der alten Regelungen[3] keinen Beruf.

Die Konsequenz daraus ist: Langfristig haben alle Versicherten der Deutschen Rentenversicherung nur noch Ansprüche bei Erwerbsunfähigkeit. Das Risiko Berufsunfähigkeit  wurde für alle ab dem 2.1.1961 Geborenen dem Versicherungsmarkt anheim gegeben und unterliegt dem selektierenden Marktgeschehen.

Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Hessen aus vielen Gesprächen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, ist dieser Verlust sozialer Absicherung in der Bevölkerung nicht unbedingt bekannt.

Gerade die Jahrgänge, die jetzt Mitte 50 sind, kennen in ihrem Umfeld noch Bezieher von Leistungen bei Berufsunfähigkeit nach altem Recht: bei 100 % Berufsunfähigkeit eine halbe Erwerbsminderungsrente. Sie wissen nicht unbedingt, dass sie sich spätestens 2002 hätten privat versichern müssen, um bei Berufsunfähigkeit eine Rente zu erhalten.

Aber hätten sie überhaupt eine private Police abschließen können? War der Versicherungsmarkt 2002 anders als heute?

Ja, damals hätten die Versicherungsunternehmen noch einen Orchestermusiker versichert, hätten einem Dachdeckermeister, einem Koch, einer Schaufensterdekorateurin ein bezahlbares Angebot unterbreitet.

Das Herausnehmen einer Absicherung aus dem gesetzlichen Sozialsystem ist 2002 nicht ausreichend kommuniziert worden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat damals auf ihre Website nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt.[4]. Auch die Verbraucherzentrale Hessen hat die Zäsur nicht zum Thema in der Öffentlichkeit gemacht.

Für Berufsgruppen, die künstlerische Fähigkeiten, Kreativität oder schwere körperliche Arbeit voraussetzen, gibt es jedenfalls heutzutage keine oder keine wirtschaftlichen Versicherungsangebote. Sofern es für diese Berufsgruppen überhaupt Angebote gibt, sind diese mit einem normalen Einkommen aus diesen Berufen nicht bezahlbar.

 Unsere Forderung

  • Für sehr gefährdete Berufsgruppen sollte die Berufsunfähigkeit wieder über die gesetzliche Rentenversicherung möglich sein.
  • Der Gesetzgeber sollte eine Verordnung erlassen, wonach die Versicherungsaufsicht die Versicherungsunternehmen dazu anhalten kann, bei der Risikobewertung von Berufsgruppen Cluster einzuführen und diese zu beobachten, analog den Vorschriften zur Privaten Krankenversicherung.[5]

Basiskonten oft teurer als herkömmliche Konten: Angemessenes Entgelt definieren

Sachverhalt

Nach der gesetzlichen Einführung des Basiskontos im Juni 2016 stellten die Verbraucherzentralen fest, dass Basiskonto­modelle für Verbraucher in der Regel teurer sind als herkömmliche Kontomodelle. 

Der bisherige Wortlaut der Norm im Zahlungskontogesetz bietet weder für die BaFin noch für die Gerichte eine hinreichend konkrete Regelungsgrundlage, um feststellen zu können, ob ein Entgelt noch angemessen ist oder nicht (§ 41 Absatz 2 ZKG). Die ohnehin schon teuren Basiskonten sind im vergangenen Jahr noch teurer geworden. Dies ist das Ergebnis einer Erhebung der Stiftung Warentest Ende 2022.

Unsere Forderung

Eine Kostenklausel soll ein angemessenes Entgelt absichern. Sie muss das Kriterium „angemessen“ klarer legal definieren - ohne das Entgelt festzulegen.

Digital geführte Kreditkonten ohne Kenntnis der Verbraucher

Sachverhalt

Beim Finanzierungkauf gewähren die beteiligten Banken in den letzten Jahren Verbraucherinnen und Verbrauchern statt eines klassischen Ratenkredites eine Finanzierung über eine Kreditkarte. Oftmals erkennen die Verbraucher dies nicht, da die Vertragsunterlagen eng beschrieben sind und der Verkäufer sie auch nicht ausdrücklich darauf hinweist. Sie gehen von einem Ratenkredit aus und zahlen die vereinbarten Raten auf das Kreditkonto. Den Verbrauchern ist nicht klar, dass sie mit dem Kreditkartenvertrag eine Kontoversicherung für den Kreditkartensaldo abgeschlossen haben. Der Beitrag für die Versicherung bemisst sich nach dem Sollsaldo des Ratenkredits - meist 1 Prozent bis 1,5 Prozent des Sollsaldos, manchmal auch höher. Das heißt, von jeder Rate, die die Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen, wird der Beitrag für die Versicherung abgezogen.

Stellen Verbraucher dann in dem Glauben, sie hätten alles bezahlt, die Ratenzahlung ein, ist noch ein Restsaldo offen. Dann geht der Ärger los. Denn die Verbraucher haben über die gesamte Kreditlaufzeit von den abgebuchten Versicherungskosten nichts mitbekommen, weil diese Konten online geführt werden. Alle Zahlungserinnerungen landen im Onlinepostfach, in welches die Verbraucher natürlich nicht schauen, da sie nichts davon wissen. Erst wenn Post von einem Inkassobüro kommt, merken sie, dass etwas nicht stimmt. Am Ende bleibt den Verbraucherinnen und Verbraucher viel Ärger, Lauferei und unnötige Inkassokosten.

Unsere Forderung

Ganz pragmatisch: Solange der Kunde das Onlinebanking nicht durch Ersteingabe einer PIN aktiviert, müssen ihm die Kontoinformationen und eventuelle Zahlungserinnerungen in Papierform zugehen.

Restschuldversicherungen: Kündigung nach der letzten Kreditrate ermöglichen

Sachverhalt

Bei Restschuldversicherungen handelt es sich in der Regel um eine Todesfallabsicherung, häufig kombiniert mit einer Arbeitsunfähigkeit-/Arbeitslosenversicherung über die gesamte Laufzeit des Kredites.

Gemäß §168 VVG i. v. m § 11 Abs. 4 VVG sind Versicherungsverträge, die für eine Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen werden, zum Schluss des dritten Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar. Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Kredit mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren vorzeitig erfüllen, zum Beispiel nach einem Jahr, können erst zum Ende des dritten Jahres die Versicherung kündigen. Dies bedeutet für Verbraucherinnen und Verbraucher einen Verlust von mehreren hundert Euro.

Nur wenige Banken bzw. Versicherungen lassen eine Kündigung jederzeit zum Ende des Monats zu. Andere Banken formulieren wie folgt „ die Versicherung ist jederzeit kündbar nach den Vorschriften des VVG“.

Unsere Forderung

Wir fordern eine Änderung des VVG, die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer die Kreditrestschuldversicherung jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen kann.

Finanzvermittlung: Aufsichten bei der BaFin bündeln

Sachverhalt

Verbraucher sind darauf angewiesen, dass Finanzmärkte funktionieren und nicht selbst zur Gefahr werden, etwa indem systematisch schlechte Verträge verkauft werden. Dafür braucht es neben adäquaten gesetzlichen Vorgaben eine wirksame Finanzaufsicht, die bei Gesetzesverstößen durchgreift.

Stand heute können sich Verbraucher nicht darauf verlassen, dass Finanzprodukte und Vertriebe nach einheitlich hohen Standards beaufsichtigt werden. So ist beispielsweise die BaFin nur für bestimmte Teile des Finanzmarkts zuständig. Darüber hinaus ist das Handlungsmandat der BaFin gesetzlich beschränkt. Der Vertrieb von Versicherungen und Finanzanlagen durch Vermittler wird beispielsweise von den Industrie- und Handelskammern oder den Gewerbeämtern beaufsichtigt. Häufig müssen Ermessensentscheidungen getroffen werden. Verbraucher schützende Regeln werden nur in Ausnahmefällen von Behörden überwacht.

Um die Finanzaufsicht in Deutschland zu verbessern muss die Aufsicht über den Vertrieb von Finanzanlagen und Versicherungen bei der BaFin gebündelt werden. Gleichzeitig muss die BaFin auch für digitale Geschäftsmodelle zuständig sein und Vorgaben zum Datenschutz überwachen.

Unsere Forderung

Wir fordern eine Aufsicht über den Vertrieb von Finanzanlagen und Versicherungen, die bei der BaFin gebündelt ist.

Grauer Kapitalmarkt: Aktiven Vertrieb verbieten, Prospekte prüfen, Beweislast umkehren

Sachverhalt

Verbraucher haben in der Vergangenheit viel Geld mit Anlagen des so genannten Grauen Kapitalmarkts verloren. Allein im jüngeren Fall P&R Container müssen Verbraucher um Anlegergelder in Höhe von 3,5 Milliarden Euro bangen.

Anlagen des Grauen Kapitalmarkts zeichnen sich durch hohe Verlustrisiken, lange Laufzeiten sowie durch geringe bis keine Handelbarkeit aus. Dazu sind sie deutlich weniger reguliert als andere Anlagenformen wie zum Beispiel offene Investmentfonds.

Für Verbraucher besonders problematisch: Es findet keine Risikobewertung an regulierten Handelsplätzen statt. Anders als bei börslich gehandelten Anlagen ist es am Grauen Markt nicht möglich, von der versprochenen Rendite Rückschlusse auf das Anlagerisiko zu ziehen. Besonders gefährlich: Oftmals suchen Verbraucher sichere Anlagen, treffen aber auf Angebote, in denen Chancen und Risiken nicht ausgewogen dargestellt werden.

Aus diesen Gründen sollten Anlageprodukte des Grauen Kapitalmarkts nicht aktiv an Verbraucher vertrieben werden. Ein Verbot des aktiven Vertriebs umfasst Werbung sowie das öffentliche Angebot. Diejenigen Verbraucher, die eigeninitiativ Graumarktanlagen zeichnen wollen, könnten dies weiter im Rahmen von Privatplatzierungen tun.

Unsere Forderungen

  • Der aktive Vertrieb sollte verboten werden. Mindestens aber sollte die BaFin eine materielle Prospektprüfung durchführen.
  • Die bisherigen Bereichsausnahmen für Schwarmfinanzierungen und für Genossenschaften müssen überprüft werden.
  • Die Beweislast muss umgekehrt werden: Emittenten und Vertriebe müssen vor Gericht darlegen, dass Prospekte vollständig sind und/oder richtig und risikoadäquat beraten wurde.
Goldlager leer?  Überprüfung von unabhängigen Dritten verpflichtend machen

Sachverhalt

Die Lagerung von Gold ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kritisch. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Goldhändler, unabhängige Dritte, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, in ihre Lager zu lassen - und dies trotz einiger Goldskandale in den letzten Jahren und trotz vermehrter Nachfrage nach Goldanlagen. Nach Medienberichten (Handelsblatt vom 08.12.2020) haben im Fall PIM Gold GmbH aus Heusenstamm erst der Insolvenzverwalter und die Staatsanwaltschaft festgestellt, wie viel Gold tatsächlich fehlte.

Der Hype auf Gold ist ungebrochen. „Vier von zehn Anlegerinnen und Anlegern haben schon in Gold oder andere Edelmetalle investiert oder können es sich vorstellen“, so die BaFin auf ihrer Website (Stand 06.12.2020). Gleichzeitig warnen Vertreter der BaFin in einem ebenfalls am 06.12.2020 veröffentlichten Interview auf der BaFin-Website: „Insgesamt rate(n) (wir) allen, die über ein Edelmetallinvestment nachdenken, Anbieter und Angebote sehr kritisch unter die Lupe zu nehmen. Das gilt für den Kauf genauso wie für die Lagerung.“

Goldlagernde Händler in Deutschland sind keiner gesetzlichen Auflage unterworfen sind, in regelmäßigen Abständen den Ein- und Ausgang von Barren und Münzen in ihren Lagern von fachkundigen externen unabhängigen Dritten überprüfen zu lassen. Es reicht nicht aus, dass einige Goldhändler sich freiwillig Prüfungen unterziehen: Die ganze Branche muss durch eine einheitliche Regelung in der Ausübung ihres Berufes verpflichtet werden.

Unsere Forderung

Gold und weitere definierte Edelmetalle verwahrende Gewerbetreibende müssen gesetzlich verpflichtet werden, Testate unabhängiger Dritter wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer einzuholen und zu veröffentlichen.

Kein Widerrufsrecht bei Bürgschaften? Darlehensnehmer aktuell besser geschützt als Bürge

„Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB“, so der BGH (Urteil vom 22.09.2020 – XI ZR 219).

Mit diesem aktuellen Urteil hat der BGH Verbraucher in ihrer Stellung als Bürge in einer Haustürsituation oder im Fernabsatz schutzlos gestellt. Die rechtliche Entwicklung hin zu dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist im Zickzack verlaufen: In der Vergangenheit war es durchaus möglich, dass ein Bürge seine in entsprechend vorliegenden Situationen abgegebene Bürgschaftserklärung widerrufen konnte.

Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist die rechtliche Situation nach der BGH-Entscheidung sehr unbefriedigend. Es besteht eine bedeutsame Regelungslücke.

Die Privilegierung des Verbrauchers als Darlehensnehmer im Vergleich zu jener als Bürge ist schwer verständlich und schwer vermittelbar.

Unsere Forderung

Wir fordern, die zivilrechtliche Regelung des § 312g BGB so zu novellieren, dass Verbraucher in Situationen wie Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte im Recht auf Widerruf dem Darlehensnehmer gleichgestellt sind.

Menschen strecken bei Demonstration die Hände in die Luft

#zusammengegenrechts

für Demokratie und Rechtsstaat
Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Zuge des Diesel-Skandals im Jahr 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss.
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Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?

Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.