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Ein Halbrund ist kein Kranz

Stand:
REWE darf im Online-Shop nicht mit der Abbildung eines ganzen Garnelenkranzes werben, wenn nur ein halber angeboten wird
Werbung für Labeyrie Garnelenkranz im REWE-Onlineshop

Werbung für Labeyrie Garnelenkranz im REWE-Onlineshop

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Darum geht’s

Bereits im Jahr 2016 hatte die Verbraucherzentrale Hessen das französische Unternehmen Laberie SAS erfolgreich abgemahnt. Mit einer geschickten Gestaltung der Verpackung hatte das Unternehmen damals den Eindruck erweckt, diese enthalte einen  vollständigen Garnelenkranz. Tatsachlich war der Garnelenkranz nur halbrund. Das Unternehmen änderte die Verpackung so ab, dass der Packungsinhalt sichtbar wurde. Doch REWE bot das Produkt in seinem Online-Shop weiterhin in der Aufmachung an, die die Verbraucherzentrale abgemahnt hatte. Wer das Produkt bei REWE bestellte, erhielt allerdings den halben Garnelenkranz in der neuen Aufmachung des Herstellers.

Das ist geregelt

Nach der  Lebensmittelinformations-Verordnung VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV) in Verbindung mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels und in Bezug auf die Verpackung.

Das haben wir erreicht

Auch diese Täuschung haben wir erfolgreich abgemahnt. REWE hat die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und die Abbildung im Online-Shop den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.

Das können Sie tun

Fühlen Sie sich durch die Werbung und Kennzeichnung für ein Lebensmittel über den Tisch gezogen oder unzureichend informiert, können sie sich bei lebensmittelklarheit.de beschweren.

Justitia Gericht Urteil Recht

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