Darum geht’s
Mit Pillen, Pulvern und Spezial-Lebensmitteln schlank werden und bleiben – der Markt für Abnehm-Helfer und nährwertreduzierte Lebensmittel ist groß und lukrativ. Aber nicht jede Werbeaussage ist erlaubt. Besonders betraf das aus unserer Sicht die Bezeichnungen „Low Carb“ und „Fatburner“. Wir haben deshalb Klage eingereicht.
Das ist geregelt
Der Begriff „Fatburner“ stellt eine gesundheitsbezogene Angabe (Health Claim) dar. Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist nicht bzw. nur unter speziellen Bedingungen zulässig. Die EU hat dazu zahlreiche Werbeaussagen wissenschaftlich überprüft und einen Katalog erstellt, welche gesundheitsbezogenen Aussagen gerechtfertigt sind.
Auch die Werbung mit nährwertbezogenen Angaben ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. So sind Angaben zu einem geringen Kohlenhydratgehaltanteil von Lebensmitteln („Low Carb“) nicht erlaubt.
Das haben wir erreicht
Die Verbraucherzentrale Hessen hat inzwischen vier Grundsatzurteile erwirken können:
Lange hat es gedauert seit der Einreichung der Klage und der Klärung der Frage, ob Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "Fatburner" in den Verkehr gebracht werden oder beworben werden dürfen. Nun hat der Bundesgerichtshof [1] die Nichtzulassungsbeschwerde des Anbieters zurückgewiesen, so dass die früheren Urteile des Landgerichts Hamburg [2] und des Oberlandesgerichts Hamburg [3] rechtskräftig wurden: Mit der Bezeichnung "Fatburner" darf nicht geworben werden, noch dürfen Produkte entsprechend bezeichnet werden!
Am 15.4.2021 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens Body Attack Sports Nutrition GmbH und Co. KG im Rahmen des Rechtsstreits um die Produktbezeichnung "Low Carb" zurückgewiesen.[4] Das bedeutet, dass die für uns erfolgreichen Urteile der ersten und zweiten Instanz nunmehr gültig sind: Produkte dürfen danach nicht unter der Bezeichnung „Low Carb“ beworben oder angeboten werden!
Drei Jahre später hat das Oberlandesgericht Bamberg in der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung vom 4.12.2024 entschieden, dass das Unternehmen Alsitan GmbH keine Nahrungsergänzungsmittel und der Bezeichnung „Fatburner“ bewerben bzw. bewerben lassen und/oder in den Verkehr bringen bzw. in den Verkehr bringen lassen darf (Fn: OLG Bamberg, Urteil vom 4.12.2024, Az: 3 UKl 3/24 e).
Entsprechend hatte am 5.12.2024 auch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Blick auf das Nahrungsergänzungsmittel Sheko Fb Fett Burner des Unternehmens Allmedica Arzneimittel GmbH unter der Bezeichnung „Fett Burner“ entschieden. (Fn: Hanseatisches OLG, Urteil vom 5.12.2024, Az: 3 UKl 1/23). Gegen die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat das Unternehmen Allmedica Arzneimittel GmbH Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Mit einer Entscheidung des BGH wird bis Ende 2025 gerechnet.
[1] BGH (I ZR 79/21)
[2] LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2018 - 312 O 105/17
[3] OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.5.2021 – 3 U 194/18
[4] BGH Aktenzeichen BGH I ZR 154/20