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Problematisch: Energie-Discounter kündigen Stromsperren an

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Hessen erwartet steigenden Beratungsbedarf
Eine Frau sitzt mit einem Brief in der Hand im Tisch und telefoniert

Die Verbraucherzentrale Hessen erhält vermehrt Beschwerden über angekündigte Stromsperren von Ernergie-Discountern. „Das Recht, eine Strom- oder Gassperre durchzuführen, sollte allein dem Grundversorger und dem Netzbetreiber vor Ort zustehen“, sagt Nicole Hensel, Leiterin der Energieschuldenberatung der Verbraucherzentrale Hessen. Leider ermöglichen die Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz den Energieversorgern auch im Sondervertrag die Durchführung von Energiesperren. 

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Frau S. aus Fulda ist schockiert, als sie den Brief von Ihrem Energieversorger Mivolta GmbH Mitte Januar 2026 erhält. In dem Schreiben wird ihr die Durchführung einer Sperre und die außerordentliche Kündigung des Vertrages angekündigt, falls sie die offene Forderung in Höhe von 1.000 Euro nicht umgehend bezahlt. Schon seit Monaten ist sie in der Diskussion mit dem Energie-Discounter bezüglich der Forderung. Statt die Rechtmäßigkeit der Forderung vor einem Gericht zu klären, droht der Discounter einfach damit, den Strom zu sperren.  

Änderungen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Sperren 

Zum Jahresende haben sich die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Strom- und Gassperren geändert. Sperren in der Grundversorgung und im Sondervertrag sind  im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt.  Eine Energiesperre kann durchgeführt werden, sobald es einen Zahlungsrückstand in Höhe von zwei Abschlagszahlungen gibt. Die Sperre muss vier Wochen vorher angedroht und acht Werktage vor Durchführung der Sperre angekündigt werden. „Darüber hinaus gibt es jedoch für Kunden in der Grundversorgung und Kunden mit einem Sondervertrag erhebliche Unterschiede, die im Ergebnis dazu führen, dass Kunden mit einem Sondervertrag bei Zahlungsverzug deutlich schlechter gestellt sind“, so Hensel weiter. 

Keine Pflicht zur Ratenzahlungsvereinbarung im Sondervertrag

Anders als in der Grundversorgung sind die Energie-Discounter in den Sonderverträgen nicht verpflichtet, Verbrauchern eine zinsfreie Ratenzahlung mit einer Laufzeit von sechs bis 18 Monaten zur Vermeidung der Sperre anzubieten. Bei einer Forderungshöhe ab 300 Euro muss der Grundversorger sogar eine Abwendungsvereinbarung mit einer Ratenzahlung von mindestens 12 Monaten bis zu 24 Monaten anbieten.

Discounter müssen das Sozialamt bei drohender Sperre nicht informieren

Des Weiteren ist der Grundversorger verpflichtet, mit Einwilligung des Verbrauchers den zuständigen Sozialhilfeträger über eine angedrohte Sperre zu informieren, damit staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Sperre geprüft werden können. Im Falle der bereits angekündigten Sperre kann der Energieversorger, auch ohne Einwilligung des Verbrauchers, das Sozialamt über die die bevorstehende Strom- oder Gassperre in Kenntnis setzen. Auch diese Pflicht besteht für die Discounter nicht.

Angekündigte Sperren von Energie-Discountern machen größere Probleme

„Mit großer Sorge beobachten wir deshalb derzeit das Vorgehen einiger Energie-Discounter. Hier bestehen im Vorfeld zum Teil schon Probleme mit untergeschobenen Verträgen, unzulässigen Preiserhöhungen, zu hoch festgesetzten Abschlägen und fehlerhaften Abrechnungen. In der Regel ist bei diesen Anbietern auch die schlechte Erreichbarkeit vom Kundenservice sehr auffällig“, sagt Nicole Hensel. „Wenn diese Anbieter nun auch noch Sperren durchführen, werden die Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Entsperrung ihres Anschlusses große Probleme bekommen.“

Auffällig ist derzeit die Mivolta GmbH. „Hier werden Sperren angekündigt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Die Verbraucherzentrale Hessen prüft derzeit rechtliche Schritte“, so Nicole Hensel. 

Tipp der Verbraucherzentrale: Bei drohender Energiesperre sofort handeln

„Wichtig ist, dass Betroffene bei Zahlungsproblemen unmittelbar ihren Energieversorger kontaktieren. Mit den kommunalen Unternehmen findet man in den meisten Fällen gemeinsam eine Lösung zur Vermeidung der Sperre“, meint Nicole Hensel. Problematisch sei aber, dass die Disccounter nicht verpflichtet seien, Ratenzahlung anzubieten, so Hensel weiter. Besondere Probleme mache es, wenn Anbieter nicht oder nur schlecht erreichbar sind. „Die Probleme in der Beratung zeigen, dass Energiesperren außerhalb der Grundversorgung generell nicht erlaubt sein sollten“, fordert Hensel. Der Energieversorger habe  die Möglichkeit, Sonderverträge außerordentlich zu kündigen. Das reiche aus. 

Energieschuldenberatung der Verbraucherzentrale

Die Zahl der Energiesperren in Hessen ist mit etwa 17.000 Stromsperren und mehr als 2.000 Gassperren im Jahr weiterhin hoch. Die Beratung in der Verbraucherzentrale zu Energieschulden ist stark nachgefragt. 
 

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