Rückwirkend für das Jahr 2025 steht Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Wärmepumpe eine Entlastung bei zwei Strompreis-Umlagen zu. Konkret geht es um die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe einen eigenen Zählpunkt hat. Der formlose Antrag sollte möglichst bereits in diesen Tagen beim Stromlieferanten gestellt werden. Da der Stromanbieter erst einmal alle Umlagen mit der Stromrechnung in Rechnung stellt, muss die Erstattung jährlich neu beantragt werden.
Wer eine elektrisch betriebene Wärmepumpe an einem separaten Stromzähler nutzt, kann durch eine Umlagebefreiung von einer Entlastung profitieren, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Umlagen sind zusätzliche Kostenbestandteile des Strompreises, mit denen zum Beispiel die Energiewende finanziert wird. Dazu gehören etwa die Offshore-Netzumlage oder die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage. Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von diesen beiden Umlagen – und das kann Kosten senken. Die Verbraucherzentrale Hessen weist darauf hin, dass bei einem Einfamilienhaus mit einem Verbrauch von 6.500 Kilowattstunden etwa 75 Euro als Rückerstattungsbetrag möglich sind. Für das Jahr 2025 betrug die Offshore-Netzumlage 0,656 Cent und die KWGK-Umlage 0,275 Cent pro Kilowattstunde.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Um eine Rückerstattung zu beantragen, ist vor allem ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe Voraussetzung. Dies gilt, sofern der Stromverbrauch der Wärmepumpe über einen eigenen Tarif abgerechnet wird. Damit sinken die Kosten des Stromtarifs um 1,093 Cent/kWh, inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer.
Damit eine Erstattung der Umlagen für das vorherige Jahr erfolgen kann, muss der Stromanbieter dies nach § 52 EnFG rechtzeitig – bis spätestens zum 31. März – beim Netzbetreiber beantragen. „Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte den Antrag bis spätestens Mitte März auf den Weg bringen“, so Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Der ausreichende zeitliche Vorlauf zum Stichtag ist wichtig, damit die Energieversorgungsunternehmen die Frist gegenüber dem Netzbetreiber einhalten können“, so Lassek weiter. „Wer eine Wärmepumpe betreibt, sollte künftig am besten bereits im Januar daran denken, die Umlagebefreiung für das vergangene Jahr zu beantragen“.
Neben der Mitteilung, dass eine Wärmepumpe mit eigenen Zähler betrieben wird, müssen folgende weitere Informationen übermittelt werden:
- dass der Antragsteller kein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ist,
- dass keine EU-Rückforderungen gegen den Antragsteller bestehen,
- wo der Strom entnommen wurde, also Adresse und Zählpunkt,
- wer den Strom verbraucht hat, also der Antragsteller als Eigentümer,
- wie viel Strom in dem Jahr von der Wärmepumpe verbraucht wurde.
Oft bieten Stromanbieter auch einfache Online-Formulare oder Musterschreiben an - so zum Beispiel die Frankfurter Mainova AG oder die Entega in Darmstadt.
Hintergrundinfos
Die Offshore-Netzumlage dient zur Deckung der Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windkraft-Anlagen. Darüber hinaus werden über die Umlage Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt. Die Umlage lag im Jahr 2025 bei 0,816 ct/kWh.
Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) dient der Förderung der als besonders umweltfreundlich geltenden Erzeugung von Strom in sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung. Die Umlage lag 2025 bei 0,277 ct/kWh.
Lange stand die Erstattung unter Vorbehalt einer ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Der Beihilfevorbehalt des § 68 EnFG ist inzwischen allerdings ersatzlos gestrichen worden. Das heißt, die Erstattungsansprüche sind nicht (mehr) von einer beihilferechtlichen Genehmigung der EU abhängig. Infolge der Streichung dieses Vorbehalts ist eine rückwirkende Anwendung der Umlageprivilegierung für Wärmepumpen auch für die Jahre 2023 und 2024 nicht möglich.
Ergänzende Informationen sind auf der Seite der Bundesnetzagentur zu finden.