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Ereignisse im Nahen Osten durchkreuzen Oster-Urlaubspläne

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Hessen erklärt, was bei Reisen jetzt gilt
Flughafenhalle mit vielen Passagieren

Infolge der amerikanischen und israelischen Angriffe gegen den Iran ist der internationale Flugverkehr stark beeinträchtigt. Die Bundesregierung hat Maßnahmen zur Rückholung Deutscher aus dem Nahen Osten gestartet. Urlauber sind teils mit Autos zu den wenigen Stützpunkten unterwegs, von denen aus zurückgeflogen wird. Auch Passagiere auf Kreuzfahrtschiffen sind betroffen. 

Wer eine Reise in die Krisen-Regionen geplant oder schon gebucht hat, macht sich ebenfalls Sorgen. Die Osterferien stehen vor der Tür. Das Auswärtige Amt warnt derzeit vor Reisen in den Nahen Osten. Doch rechtfertigt das die kostenlose Stornierung eines Urlaubs, der erst in ein paar Wochen stattfinden soll? Die Verbraucherzentrale Hessen klärt auf, welche Rechte Reisende haben, die festsitzen, und was für geplante Urlaube gilt.

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Derzeit ist der Luftraum in zahlreichen Ländern gesperrt, Flüge fallen aus. Inzwischen sind erste Rückholaktionen gestartet, um gestrandete Urlauber aus Krisengebieten zurückzuholen. Pauschalreisende, die in den kommenden Tagen in den Urlaub starten wollen, sollten sich vor der Reise mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. So lässt sich klären, ob die Reise auf ein anderes Zielgebiet oder einen anderen Zeitraum umbuchbar ist. 

Kostenfreier Reiserücktritt bei konkreter Gefahr möglich

Doch Pauschalreisende, deren Urlaub kurz bevorsteht, können darüber hinaus in aller Regel auch kostenfrei stornieren. „Voraussetzung für einen kostenfreien Rücktritt ist allerdings, dass am Urlaubsort oder in der unmittelbaren Nähe ‚außergewöhnliche Umstände‘ wie Krieg, Naturkatastrophen oder Epidemien auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung der Urlauber an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, erläutert Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Die Beeinträchtigungen sind immer im Einzelfall zu prüfen, dürften derzeit aber insbesondere für sämtliche Länder erfüllt sein, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Aktuell gilt dies für Israel, die Palästinensischen Gebiete, Libanon, Jordanien, Syrien, Irak, Iran, Bahrain, Kuwait, Oman, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, Katar sowie Jemen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist bei Pauschalreisen ein starkes Indiz für unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h Absatz 3 BGB“, so Lassek.

Im Falle eines Rücktritts können die Betroffenen vom Reiseveranstalter dann den vollen Reisepreis verlangen. Die Erstattung hat dann innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Für Kreuzfahrten gelten in dem Fall die gleichen Regeln wie für Pauschalreisen.

Rücktritt nicht vorschnell erklären

Der Jurist rät jedoch davon ab, bereits jetzt von dem Vertrag für einen Urlaub in den Osterferien zurückzutreten. „Natürlich muss niemand sehenden Auges in ein Kriegsgebiet reisen oder sich in Gefahr begeben. Allerdings reicht die bloße Angst vor möglichen Gefährdungen oder Reisebeeinträchtigungen nicht aus“, so Lassek. Um kostenfrei vom Pauschalreisevertrag zurücktreten zu können, muss es bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Reise nicht wie geplant angetreten werden kann. „Mit Blick auf die aktuell sehr dynamischen Entwicklungen empfehlen wir bei Reisen, die erst in einigen Wochen stattfinden sollen, zunächst mit dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag abzuwarten, damit kein finanzielles Risiko entsteht.“

Individuell geplant – was nun?

Für Urlauber, die ihr individuelles persönliches Reisepaket selbst geschnürt haben und mit vielen verschiedenen Vertragspartnern in Kontakt getreten sind, gestaltet sich die Durchsetzung von Stornierungsansprüchen mitunter schwieriger. Wird der Flug wegen des derzeit über der Golfregion weitgehend gesperrten Luftraums seitens der Airline annulliert, bietet aber das gesondert gebuchte Hotel am Zielort gleichwohl seine Leistungen an, muss es grundsätzlich bezahlt werden. Auch hier bietet es sich an, den Anbieter zu kontaktieren, um eine Umbuchung oder Stornierung aus Kulanz auszuhandeln. 

Viele Fluggesellschaften haben in diesen Tagen ihre Flugpläne angepasst, Flüge annulliert, betroffene Gäste direkt informiert und zum Teil kostenfreie Umbuchungsmöglichkeiten zu alternativen Zielorten offeriert. Wie die Situation zu Beginn der Osterferienzeit sein wird, steht derzeit noch in den Sternen. Flugreisende, die derzeit aufgrund annullierter Flüge in der Golfregion festsitzen, deren Abflugort in Europa liegt oder die mit einer europäischen Airline zurück nach Deutschland fliegen wollen, können grundsätzlich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG geltend machen.

Weitere Informationen

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.