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Ohne Wissen in die (Null-Euro-) Abo-Falle getappt

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Hessen gibt Tipps, wie man sich gegen versteckte Abo-Fallen wehren kann
Ein Mann schaut irritiert auf das Display seines Smartphones

Trotz Button-Lösung: Das Internet ist noch immer voll mit vermeintlich günstigen Angeboten und kostenlosen Testversionen. Doch allzu oft entpuppt sich das Schnäppchen als teure Abo-Falle. Denn erst einmal werden nur die Kosten für den angeblichen Einmalkauf angezeigt. Hinweise auf wiederkehrende Zahlungen oder Abos fehlen komplett. Erst beim Blick auf die Kontoauszüge  kommt die böse Überraschung: Dort ist dann eine monatliche Abbuchung für ein angeblich abgeschlossenes Abo zu finden. Der Ärger, das Abo wieder loszuwerden, ist vorprogrammiert. Die Varianten sind vielfältig und Dauerbrenner im Beratungsalltag der Verbraucherzentrale Hessen. Auch eindeutige rechtliche Vorgaben, wie zum Beispiel die Button-Lösung, haben an dieser Abzock-Masche bisher nichts geändert.

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Eigentlich wollte sich Anton T. aus Schwalbach nur für eine Podiumsdiskussion mit Bürgermeisterkandidaten anmelden. Doch am Ende sah er sich in einer kostspieligen Abo-Falle. Der von ihm gescannte QR-Code führte ihn nicht direkt zum angekündigten Live-Stream weiter, sondern auf eine Zahlungsseite. Dort sollte er mit einem Play-Button eine „Zahlung“ von 0 Euro per Kreditkarte bestätigen. In dem Glauben, den Zugang zum Live-Stream freizuschalten, gab Anton T. seine Kreditkartendaten ein. Doch damit hatte er unwissentlich ein Abo mit Folgekosten abgeschlossen. Erst später bemerkte er die regelmäßigen Abbuchungen von knapp 50 Euro auf seinem Konto. 

Lockvogelangebote: Zu gut, um wahr zu sein

„Ob die Freischaltung eines Live-Streams, eine vermeintlich kostenlose Bildbearbeitungssoftware oder ein Sonderangebot für zwei Euro – solche Lockangebote sind oft zu verführerisch, um seriös zu sein“, betont Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Mit manipulativen Designs, wie das Verstecken entscheidender Informationen in winziger Schrift oder hinter mehrfachen Klicks, werden Nutzer gezielt getäuscht.“

Manipulative Tricks: Versteckte Kostenhinweise

Der Aufbau der Seiten erweckt oft den Eindruck, dass nur ein einmaliger Betrag zu bezahlen ist. Erst im Nachgang, wenn die Registrierung abgeschlossen oder die Bankdaten eingegeben wurden, wird klar, dass es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, für die weitere Kosten entstehen. Die Betroffenen müssen dann aktiv werden und das Abonnement kündigen. Doch die dafür erforderlichen Informationen sind so gut versteckt, dass sie die Frist oft versäumen. Da die Anbieter häufig im Ausland sitzen, gestaltet sich der Kündigungsprozess oft schwierig. Die Rechtslage ist jedoch klar: Verbraucher müssen vor Abschluss deutlich über Laufzeit, Kündigungsbedingungen und die Abrechnungsmodalitäten informiert werden. Werden die Informationspflichten nicht eingehalten, stehen Betroffenen Schadensersatzansprüche zu. Zudem bleibt die Sorge, was mit den preisgegebenen persönlichen Daten passiert.

Bestell-Button: Der Anbieter muss den Vertragsschluss nachweisen

Den Abschluss eines Vertrages muss der Webseiten-Betreiber nachweisen. Ebenso muss er einen korrekt beschrifteten Button mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ vorhalten. Formulierungen wie „bestellen“ oder „anmelden“ reichen nicht aus. Fehlt der Button, ist der Vertrag unwirksam. „Trotz dieser Regeln gibt es weiterhin Abo-Fallen“, so Jäger.

Tipps der Verbraucherzentrale

Webseite prüfen: Ein unvollständiges Impressum und fehlende Kontaktdaten sind Alarmsignale. Überprüfen Sie die URL im Webbrowser, um sicherzugehen, dass sie mit der URL der offiziellen Seite übereinstimmt. 

Unnötige Abfrage von Bankdaten: Wird für geringe Beträge die Bankverbindung verlangt, besteht die Gefahr, dass Ihre Daten für wiederkehrende Abos missbraucht werden. Überlegen Sie gut, ob Sie Ihre Bankdaten einem Unbekannten geben wollen. 

Versteckte Kostenhinweise: Oft sind Kostenhinweise in den AGB oder auf der Bezahlseite versteckt und leicht zu übersehen. Schauen Sie trotzdem nach. 

Kontaktieren Sie den Anbieter: Prüfen Sie, ob die Forderung tatsächlich besteht. Wenn Sie keinen Vertrag geschlossen haben, müssen Sie auch nichts bezahlen. Die Beweislast liegt beim Anbieter. Schreiben Sie dem Abo-Anbieter und bestreiten den Abschluss eines wirksamen Vertrags (z.B. weil es keinen „jetzt kaufen“-Button auf der Website gegeben hat). Zusätzlich sollten Sie die Anfechtung, den Widerruf und ggf. vorsorglich die Kündigung erklären.

Reagieren Sie auf Mahnbescheide: Lassen Sie sich nicht von Rechnungen oder Mahnungen einschüchtern. Zahlen Sie nicht überstürzt. Viele Inkassounternehmen und Anwälte setzen auf Zermürbungstaktik, indem sie andauernd weitere Schreiben versenden. Wenn Sie einmal erklärt haben, dass keine Forderung gegen Sie besteht und der Anbieter nicht das Gegenteil beweisen kann, müssen Sie auf Mahnungen, Drohbriefe von Rechtsanwälten oder Inkassounternehmen nicht reagieren. Der Anwalt und das Inkassobüro sind verpflichtet darzulegen, wieso sie etwas von Ihnen verlangen. Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegen – auch, wenn Sie die Forderung bereits bestritten haben. 

Daten-Check: Prüfen Sie, ob Ihre Daten in Datenlecks aufgetaucht sind. Wenn ja: Sofort Karte sperren und Passwörter ändern!

Digital Fairness Act: Das verlangt die EU-Kommission

Die EU-Kommission fordert im Rahmen des „Digital Fairness Acts“ verbindliche Regeln, um Verbraucher vor manipulativen Abo-Fallen zu schützen: 

  • Aktive Zustimmung bei Testabos: Bei kostenlosen oder günstigen Probeabos, die in kostenpflichtige Verträge übergehen, muss der Anbieter vor der Umwandlung eine ausdrückliche Bestätigung des Nutzers einholen. Keine automatische Verlängerung ohne Einwilligung!
  • Verbot unnötiger Zahlungsdaten: Bei rein kostenfreien Testphasen dürfen keine Kreditkarten- oder Bankdaten abgefragt werden – das erhöht das Risiko ungewollter Abbuchungen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.