Die Revo Hospitality Group (zuvor HR Group), einer der größten Hotelbetreiber Europas, hat bereits Mitte Januar 2026 für einen Großteil ihres Firmengeflechts Insolvenz angemeldet. Rund 250 Hotels von Unternehmen wie Hilton, Accor, Dorint oder Wyndham gehören zum Portfolio. Hinzu kommen konzerneigene Marken wie Vagabond Club, Hyperion oder Aedenlife. Für viele dieser Häuser wurde inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet. Einige Hotels mussten den Betrieb einstellen. Für Hotelgäste stellen sich unter anderem folgende Fragen: Kann ich noch bedenkenlos buchen? Sind bereits gebuchte Übernachtungen noch sicher? Kann ich gebuchte Übernachtungen stornieren? Und was ist mit geleisteten Vorauszahlungen?
In Hessen betreibt die Revo Group rund 20 Hotels. Von der Insolvenz betroffen ist unter anderem auch die H-Hotel Gruppe, zu der das H4 Hotel am Kasseler Kongress-Palais und das H+-Hotel in Willingen gehören. Weitere Hotels der Revo Group liegen im Rhein-Main-Gebiet, in Darmstadt und in Wetzlar.
In den vergangenen Jahren hat das Unternehmen mit Sitz in Berlin stark expandiert, doch Mitte Januar beantragte Revo für rund 140 seiner Gesellschaften Insolvenz in Eigenverwaltung. Die Begründung: gestiegene Kosten für Löhne, Mieten und Energie – aber auch die Expansion selbst. Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung ist zum Beispiel eine Fortführung des Betriebs mit neuen Investoren denkbar. In Betracht kommen aber auch Teilverkäufe oder andere Möglichkeiten, um die Liquidität wieder herzustellen. Ziel ist eine zügige Sanierung und eine langfristige Fortführung des Geschäftsbetriebs, der bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung ganz normal weiterläuft.
Licht aus auch bei Frankfurter Hotels
Bei gleich mehreren Gesellschaften kam allerdings eine Insolvenz in Eigenverwaltung nicht in Frage. Es wurden zum Teil (vorläufige) Regelinsolvenzverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen kam es dann auch zu Hotelschließungen. Zu den seit Mitte Februar geschlossenen Häusern zählen beispielsweise das Centro Hotel Goya Wolfsburg, das Centro Hotel National am Frankfurter Hauptbahnhof sowie das Mövenpick Hotel Frankfurt City.
Geht der Betrieb weiter, sind Stornierungen nur im Einzelfall möglich
„Ist das individuell gebuchte Hotel von einer Insolvenz bedroht oder ist diese schon beantragt worden, sollten Reisende sich unbedingt mit dem Hotel in Verbindung setzen und in Erfahrung bringen, ob der Betrieb weiterhin aufrechterhalten bleibt“, empfiehlt Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Bei den hier angestrebten Insolvenzen in Eigenverwaltung soll in erster Linie eine Sanierung ermöglicht werden, bei der der laufende Hotelbetrieb mit der bisherigen Geschäftsführung weitergeht. Solange der Hotelbetrieb wie gehabt läuft und gebuchte Unterkünfte wie vereinbart zur Verfügung stehen, sind Hotelgäste an ihre Buchung und die vereinbarten Bedingungen gebunden. Sie können dann nicht einfach kostenlos stornieren oder umbuchen. Das ginge nur, wenn sie es bei der Buchung vereinbart haben“, so Lassek weiter.
Individualreisende sollten Vorauszahlungen vermeiden
Generelle Vorsicht ist geboten, wenn bei der Buchung Vorauskasse erwartet wird. Denn Individualreisende können im Falle der sogenannten Regelinsolvenz durchaus leer ausgehen. Wird der Betrieb von heute auf morgen geschlossen, können Hotelgäste ihre Rückforderungen zwar bei der in diesem Fall eingesetzten Insolvenzverwaltung anmelden. Im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz erhalten Gläubiger – wenn überhaupt – häufig gar nichts oder nur einen sehr geringen Teil ihrer Forderung ausgezahlt.
Pauschalreisende sind abgesichert
Bei einer Pauschalreise – also einem Buchungspaket aus Zug, Flug, Unterkunft oder anderen Bausteinen – muss der Reiseveranstalter gemäß den einschlägigen reiserechtlichen Vorschriften für die Durchführung der Reise und die Erfüllung aller gebuchten Bausteine sorgen. Er ist, wenn das gebuchte Zimmer nicht mehr zur Verfügung steht, verpflichtet, eine alternative Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Entspricht das alternative Hotel nicht dem im Reisevertrag vereinbarten Standard, kann dies unter Umständen einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung rechtfertigen. Dafür sind allerdings die Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen.