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Warnhinweis „Nicht roh verzehren“ bei Leinsamen leicht zu übersehen

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Hessen überprüft Sichtbarkeit von Warnhinweisen bei Leinsamen
Leinsamen

Leinsamen enthalten Blausäure, die sich beim Erhitzen verflüchtigt. Ab einem bestimmten Blausäuregehalt müssen Verpackungen deshalb den Warnhinweis tragen: „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“ Die auf eine Verbraucherbeschwerde folgende Marktstichprobe der Verbraucherzentrale Hessen zeigt: Der Hinweis wird nicht immer deutlich sichtbar und lesbar abgebildet. 

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Die Verbraucherschützerinnen überprüften bei 23 Verpackungen mit ganzen und geschroteten Leinsamen, wie gut der vorgeschriebene Warnhinweis zu erkennen ist. Verpflichtende Angaben müssen laut Lebensmittelinformationsverordnung an einer gut sichtbaren Stelle deutlich wahrnehmbar, gut lesbar und unverdeckt abgebildet werden.

Elf von 23 Produkten mit Optimierungspotenzial 

„Elf Produkte und damit fast die Hälfte der geprüften Verpackungen erfüllen diese Anforderungen nach unserer Ansicht nicht“, sagt Lisa Scholz von der Verbraucherzentrale Hessen. In sieben Fällen steht der Warnhinweis ungünstig am äußeren Rand des Hauptsichtfelds. Eines davon trägt den Schriftzug eher am Boden der Verpackung. Auf zwei Produkten steht der Warnhinweis hochkant in kleiner Schrift am äußersten seitlichen Rand der Verpackung und ist so nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hessen leicht zu übersehen.

Drei der elf Verpackungen zeigen Jogurt oder Müsli mit frischem Obst und Leinsamen. „Solche Abbildungen können den Eindruck erwecken, das Produkt sei für den Rohverzehr geeignet“, sagt Scholz. In vier Fällen beeinträchtigen Grafiken hinter dem Warnhinweis die Lesbarkeit.

Zwölf Produkte tragen einen vergleichsweise gut sichtbaren, kontrastreichen Warnhinweis im Hauptsichtfeld. Lediglich eine größere Schrift wäre aus Sicht der Verbraucherzentrale bei fast allen der 23 Verpackungen wünschenswert.

Warnhinweis muss auf einen Blick erkennbar sein

Leinsamen sind eine beliebte Zutat für rohe Speisen wie Müsli oder Jogurt. Es muss für Verbraucherinnen und Verbraucher daher klar ersichtlich sein, wenn das Produkt wegen des erhöhten Blausäuregehalts nur erhitzt verzehrt werden sollte. „Damit der Warnhinweis seinen wichtigen Zweck der Warnung erfüllen kann, muss dieser deutlich wahrnehmbar, kontrastreich und unverdeckt im Hauptsichtfeld der Verpackung abgebildet werden“, fordert Scholz.

Hintergrund 

Leinsamen enthalten Stoffe, aus denen nach dem Verzehr giftige Blausäure entstehen kann. Zu viel Blausäure kann zu Kopfschmerzen, Atemnot oder Schwindel führen, in schweren Fällen sogar zu Koma oder Tod. Laut einer EU-Verordnung dürfen Leinsamen maximal 150 mg Blausäure pro Kilogramm enthalten. Bei höheren Blausäuregehalten bis maximal 250 mg pro Kilogramm Leinsamen, müssen Hersteller folgenden Warnhinweis im Hauptsichtfeld der Verpackung anbringen: „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“

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