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Bahnstreik zum Jahresauftakt: Was Reisende und Pendler jetzt wissen sollten

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Hessen beantwortet die wichtigsten Fragen zum geplanten GDL-Streik
Ein ZUg steht auf einem Gleis im Bahnhof, ein einzelner Passagier versucht einzusteigen

Der geplante Streik der Lokführergewerkschaft GDL in dieser Woche ist rechtens. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Montagabend entschieden. Die Bahn setzt nun auf die zweite Instanz, die noch am heutigen Dienstag entscheiden könnte. Kommt es zum Streik, müssen sich Fahrgäste zwischen Mittwoch und Freitag erneut auf weitreichende Einschränkungen im Personenverkehr einstellen. Wer weiß, welche Rechte er im Streikfall hat, ist klar im Vorteil. Die wichtigsten Informationen zum Reisen während des Streiks hat die Verbraucherzentrale Hessen zusammengefasst.

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Der Streik soll von Mittwochmorgen um 2.00 Uhr bis Freitagabend um 18.00 Uhr bundesweit andauern. Betroffen wäre nicht nur die Deutsche Bahn, sondern unter anderem auch der Wettbewerber Transdev. Die Auswirkungen dürften wie bei den bisherigen Arbeitskämpfen auch schon in den Stunden davor und danach zu spüren sein. Die Bahn stellt einen Notfahrplan bereit. Dennoch wird das Zugangebot im Fern-, Regional- und S-Bahnverkehr nur sehr begrenzt sein. 

Kulanzregelungen der Bahn 

Bereits gebuchte Fahrkarten verlieren im Streikfall nicht ihre Gültigkeit. Die Bahn hat für diese Zeit einen Notfahrplan mit stark eingeschränktem Angebot angekündigt. Es gelten die besonderen Kulanzregelungen der Bahn:

  • Wer seine Reise verschiebt, kann die Fahrkarte zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Auch eine Vorverlegung der Reise ist möglich. Die Zugbindung entfällt.
  • Die Fahrkarte gilt für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort. Eine Änderung der Fahrtstrecke ist jedoch möglich.
  • Sitzplatzreservierungen können kostenlos storniert werden.
  • Entscheiden sich Reisende, die Fahrt nicht anzutreten, weil der geplante Zug ausgefallen ist, können sie sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen.

„Diese freiwilligen Zusagen und Regelungen können von Streik zu Streik variieren. Betroffene sollten sich daher immer auf der Internetseite des betroffenen Bahnunternehmens informieren“, so Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. 

Wenn der Zug wegen des Bahnstreiks nicht kommt 

Wenn man die Reise antritt und der Zug wegen des Streiks zu spät oder gar nicht kommt, haben Kundinnen und Kunden der Bahn Fahrgastrechte. Sie regeln etwa Entschädigungen im Fall von Verspätungen. „Die Fahrgastrechte der EU-Fahrgastverordnung gelten auch im Streikfall. Je nach Länge der Verspätung kann also ein Teil des Fahrpreises oder der komplette Fahrpreis erstattet werden“, erläutert Lassek. Seit Anfang Juni 2023 gelten neue Fahrgastrechte, genauer gesagt eine Neufassung der EU-Verordnung "über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr". Danach entfällt zwar der Entschädigungsanspruch, wenn die Verspätung oder der Ausfall infolge außergewöhnlicher Umstände eingetreten ist, die nicht im Einflussbereich des Bahnunternehmens liegen. „Der Europäische Gesetzgeber hat aber klar festgelegt, dass Streiks nicht als außergewöhnliche Umstände gelten“, so Lassek. 

Erstattung oder Weiterreise bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten 

Ist schon bei Abfahrt, verpasstem Anschluss oder Zugausfall absehbar, dass der Zug mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Zielort eintrifft, haben Fahrgäste folgende Möglichkeiten:

  • Fahrgäste können von der Bahn verlangen, den vollen Fahrpreis erstattet zu bekommen, wenn die Reise für sie nach den ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist (z.B. Termin kann nicht eingehalten werden).
  • Fahrgäste haben das Recht, die Fahrt abzubrechen und kostenlos zum Ausgangspunkt zurückzukehren, wenn die Fortsetzung der Fahrt wegen der Verspätung nicht möglich ist. Der Fahrpreis für die nicht zurückgelegte Strecke ist zu erstatten.
  • Fahrgäste haben das Recht, ohne zusätzliche Kosten auf einen späteren Zug umgebucht zu werden. Dies gilt auch für die Beförderung in einer höheren Klasse.
  • Wird den Fahrgästen innerhalb von 100 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit keine Alternative angeboten, haben sie die Möglichkeit, ihre Reise mit einem anderen Anbieter des öffentlichen Verkehrs (z.B. Flixtrain, Flixbus) fortzusetzen. Die Kosten für die Weiterfahrt können sie dem Eisenbahnunternehmen in Rechnung stellen.

Entschädigung bei Zugverspätungen 

Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof haben Fahrgäste Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises, ohne dass sie ihren Anspruch auf Beförderung verlieren. Bei einer Verspätung von mehr als 120 Minuten sogar 50 Prozent. 

Alternativen zur Bahnfahrt 

Wenn die planmäßige Ankunftszeit am Zielbahnhof zwischen 0.00 und 5.00 Uhr liegt und mit einer Verspätung von mindestens einer Stunde am Zielbahnhof zu rechnen ist oder wenn ein Zug ausfällt, es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof bis 24.00 Uhr nicht mehr erreicht werden kann, ohne ein anderes Verkehrsmittel zu benutzen, können die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis zu maximal 120 € erstattet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die Bahn nicht in der Lage ist, ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung zu stellen und
  • der Reisende mit dem Eisenbahnunternehmen nicht in Kontakt treten kann (vor Ort DB-Verkaufsstelle, DB-Information oder Zugbegleiter kontaktieren),
  • kein vorrangiges anderes Verkehrsmittel von der Bahn vor der selbstorganisierten Alternative bereitgestellt wird. 

Entschädigungen geltend machen 

Die Ansprüche können innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden. Online gekaufte Fahrkarten können im Kundenkonto der Bahn-App oder auf bahn.de reklamiert werden. Das Fahrgastrechte-Formular gibt es auch im Reisezentrum und am Informationsschalter der Bahn. Es kann auch online heruntergeladen werden. Die Unterlagen können digital oder per Post an das Servicecenter Fahrgastrechte geschickt werden. Sie können auch im Reisezentrum abgegeben werden. 

Weitere Informationen 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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