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Preisfehler bei der Urlaubsbuchung

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Hessen informiert über Rechte der Kunden
Rumpf eines Flugzeugs, das in die Morgenröte startet.

Urlaubsvorfreude gebremst: Endlich die Traumreise gefunden – perfektes Hotel, atemberaubende Ausflüge, unschlagbarer Preis, voller Vorfreude gebucht, doch dann die Ernüchterung: Ein Fehler im Preis, die Reise soll teurer werden. Viele Reisende fragen sich, ob der Reiseveranstalter sich einfach so vom ursprünglichen Preisversprechen lösen kann. Schließlich gilt doch, dass Verträge gehalten werden müssen.

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Marion P. aus Rüsselsheim buchte eine All-Inclusive-Reise für ein paar Tage nach Antalya für 770 Euro pro Person. Einen Monat später kam die böse Überraschung: Der Reiseveranstalter erklärte die Buchung für nichtig und versuchte sich unter Verweis auf einen Preisfehler aus dem Vertrag herauszuwinden. Jetzt soll die Reise 800 Euro mehr kosten. Ein Schock für Frau P., die sich nun fragt, welche rechtlichen Möglichkeiten sie hat, gegen diese einseitige Entscheidung vorzugehen.

„Grundsätzlich sind geschlossene Verträge bindend. Kein Vertragspartner kann sich ohne die Zustimmung des anderen davon lösen. Allerdings besteht für beide Vertragsparteien die Möglichkeit, den Vertrag wegen eines Irrtums anzufechten“, erklärt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Eine solche Anfechtung eines Reisevertrags ist jedoch nur im Einzelfall und bei Vorliegen eines berechtigten Irrtums möglich.

Anbieter muss Preisfehler nachvollziehbar begründen

Hat der Anbieter bei Berechnung des Gesamtpreises einen Fehler gemacht, ist dies unbeachtlich. „Das Risiko einer fehlerhaften Berechnung trägt grundsätzlich der Anbieter“, so Jäger weiter. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen:

  • Erkennt der Reisende den offensichtlichen Preisfehler, kann er nicht auf dem ursprünglich vereinbarten Preis bestehen – dies wäre eine unzulässige Rechtsausübung.
  • Eine Anfechtung wäre möglich, wenn ein Erklärungsirrtum vorliegt, der Anbieter also eine Erklärung dieses Inhalts nicht hätte abgeben wollen. „Der Klassiker für diesen Fall ist, dass der Anbieter sich vertippt, verschrieben oder versprochen hat“, so Jäger. „Dazu gehört auch der Fall, dass der falsche Preis aufgrund eines Systemfehlers in der Software zustande kam.“

Will der Anbieter den Reisevertrag anfechten, muss er den Grund des Preisfehlers ausdrücklich und unverzüglich, nachdem er den Fehler erkannt hat, mitteilen. Er muss dann auch konkret und nachvollziehbar darlegen, worin der Irrtum liegt. „Mit pauschalen Aussagen – wie ‚es liegt ein Preisirrtum vor und damit ein Erklärungsirrtum‘ oder ‚da kann man nichts machen‘ braucht sich ein Kunde nicht abspeisen zu lassen“, so Jäger. „Aus unserer Beratung wissen wir, dass es immer auf die jeweilige Begründung des Anbieters ankommt. Daher ist eine Rechtsberatung in solchen Fällen immer sinnvoll.“ 

In manchen Fällen gibt’s Entschädigung

Stellt sich heraus, dass der angebliche „Preisirrtum“ nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt, kann der Kunde neben der Rückerstattung der Anzahlung auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Allerdings entspricht die Entschädigungshöhe nicht immer dem ursprünglich vereinbarten Reisepreis. Auch andere Faktoren spielen bei der Berechnung eine Rolle – wie beispielsweise, wann die Mitteilung erfolgt. Erfolgt diese mehrere Monate vor dem geplanten Reiseantritt, dann konnte sich der Reisende noch nicht lange auf die Reise freuen. Auch hätte er genügend Zeit, sich um eine Alternativreise zu kümmern (vgl. AG München, Urteil v. 14.04.2023 – 113 C 13080/22).

Weitere Informationen bei Ärger vor Reisebeginn rund um die Pauschalreise bietet der interaktive Pauschalreise-Check

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