Wir suchen Verstärkung! Hier geht es zu unseren offenen Stellen.

Kündigungsbutton muss leicht auffindbar sein

Stand:
Drei Anerkenntnisurteile gegen namhafte Medienunternehmen
Off

Darum geht’s

Die Verbraucherzentrale hat im Rahmen einer deutschlandweiten branchenübergreifenden Abmahnaktion zum fehlenden oder versteckten Kündigungsbutton die Umsetzung eines Buttons für Zeitungen und Zeitschriften überprüft. Hierbei wurden erhebliche Versäumnisse festgestellt, die auch namenhafte Unternehmen wie das Handelsblatt, ZEIT Online oder den Tagesspiegel betrafen.

Das ist geregelt

Seit dem 1. Juli 2022 ist vorgeschrieben, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, über einen Kündigungsbutton auf der Webseite des Anbieters beenden können. Dazu zählen beispielsweise Abo-, Leasing-,  Mobilfunk- oder  Stromlieferverträge, aber auch Verträge mit Streamingdiensten.

Keine Anwendung findet der Button bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, zum Beispiel bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Wichtig ist, dass der Kündigungsbutton leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar ist. Deshalb darf er nicht in einem benutzerdefinierten Bereich mit kennwortgeschütztem Zugang vorgesehen sein. Dies wurde zuletzt in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt

Das haben wir erreicht

Die Verbraucherzentrale Hessen hat drei Anerkenntnisurteile erwirken können:

Eine außergerichtliche Einigung zur gesetzesmäßigen Umsetzung des Kündigungsbuttons war weder mit dem Handelsblatt, der ZEIT Online noch mit dem Tagesspiegel möglich. Im Januar 2023 hat die Verbraucherzentrale Hessen deshalb gegen alle drei Medienkonzerne Klage auf Unterlassung eingereicht. Alle drei haben daraufhin unsere geltend gemachten Ansprüche anerkannt.

Zeit Online wollte aber die Gerichtskosten nicht zahlen – mit der Begründung, die Angelegenheit hätte man doch außergerichtlich klären können und Klage sei nicht geboten gewesen. Das Landgericht Hamburg hat nun festgestellt, dass man mit der Fachgruppe, die die Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Hessen verantwortet, tatsächlich konstruktiv reden kann, eine Einigung wäre also möglich gewesen. Durch die ablehnende Haltung der ZEIT Online war also Klage geboten, so dass die Kosten letztlich doch die beklagte ZEIT Online trägt.


  • ZEIT  Online GmbH, LG Hamburg, Urteil vom 21.4.2023 (Az:. 315 O 32/23)
  • Handelsblatt Media Group GmbH & Co KG, LG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2023 (Az: 12 O 17/23)
  • Verlag der Tagesspiegel GmbH, LG Berlin, Urteil vom 23.3.2023 ( Az: 52 O 31/23)
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.