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Kündigungsbutton muss leicht auffindbar sein

Stand:
Drei Anerkenntnisurteile gegen namhafte Medienunternehmen
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Darum geht’s

Die Verbraucherzentrale hat im Rahmen einer deutschlandweiten branchenübergreifenden Abmahnaktion zum fehlenden oder versteckten Kündigungsbutton die Umsetzung eines Buttons für Zeitungen und Zeitschriften überprüft. Hierbei wurden erhebliche Versäumnisse festgestellt, die auch namenhafte Unternehmen wie das Handelsblatt, ZEIT Online oder den Tagesspiegel betrafen.

Das ist geregelt

Seit dem 1. Juli 2022 ist vorgeschrieben, dass Verbraucher:innen Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, über einen Kündigungsbutton auf der Webseite des Anbieters beenden können. Dazu zählen beispielsweise Abo-, Leasing-,  Mobilfunk- oder  Stromlieferverträge, aber auch Verträge mit Streamingdiensten.

Keine Anwendung findet der Button bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, zum Beispiel bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Wichtig ist, dass der Kündigungsbutton leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar ist. Deshalb darf er nicht in einem benutzerdefinierten Bereich mit kennwortgeschütztem Zugang vorgesehen sein.

Das haben wir erreicht

Die Verbraucherzentrale Hessen hat drei Anerkenntnisurteile erwirken können:

Eine außergerichtliche Einigung zur gesetzesmäßigen Umsetzung des Kündigungsbuttons war weder mit dem Handelsblatt, der ZEIT Online noch mit dem Tagesspiegel möglich. Im Januar 2023 hat die Verbraucherzentrale Hessen deshalb gegen alle drei Medienkonzerne Klage auf Unterlassung eingereicht. Alle drei haben daraufhin unsere geltend gemachten Ansprüche anerkannt.

Zeit Online wollte aber die Gerichtskosten nicht zahlen – mit der Begründung, die Angelegenheit hätte man doch außergerichtlich klären können und Klage sei nicht geboten gewesen. Das Landgericht Hamburg hat nun festgestellt, dass man mit der Fachgruppe, die die Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Hessen verantwortet, tatsächlich konstruktiv reden kann, eine Einigung wäre also möglich gewesen. Durch die ablehnende Haltung der ZEIT Online war also Klage geboten, so dass die Kosten letztlich doch die beklagte ZEIT Online trägt.


  • ZEIT  Online GmbH, LG Hamburg, Urteil vom 21.4.2023 (Az:. 315 O 32/23)
  • Handelsblatt Media Group GmbH & Co KG, LG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2023 (Az: 12 O 17/23)
  • Verlag der Tagesspiegel GmbH, LG Berlin, Urteil vom 23.3.2023 ( Az: 52 O 31/23)
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