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Updates für alle!

Stand:
Es gibt wieder neue Gesetze im Verbraucherschutz. Zum Januar 2022 wird das BGB digitaler. Auswirkungen hat das auf alle digitalen Produkte, vom Staubsaugerroboter über Streamingdienste bis zur Steuersoftware. Die drei wichtigsten Elemente der Gesetzesänderungen hat Kai für euch zusammengefasst.
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Das altehrwürdige Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird umgestaltet und stärker an die Gegenwart angepasst. Denn immer häufiger sind Produkte, die wir erwerben können, heute ganz digital. Oder sie beinhalten zumindest digitale Teile. Ziemlich nutzlos wäre schließlich ein Smartphone ohne Betriebssystem. Und auch der Staubsaugerroboter sähe ohne seine Navigationssoftware wohl eher alt aus. Doch auf Fälle mit Softwarebezug waren die alten Gewährleistungsrechte noch nicht wirklich zugeschnitten.

Dadurch war es  in der Vergangenheit oft schwierig, Probleme mit einer Software gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen. Nun versucht der Gesetzgeber, die Verbraucherrechte zu stärken und zu digitalisieren. Das beinhaltet eine ganze Reihe von Regeln, die ins BGB wandern (und zwar kommen die einmal mehr aus dem Europarecht). Für die Praxis sind vor allem drei Aspekte der neuen Vorschriften wichtig. Diese Aspekte besprechen wir in Folge 15 unseres Podcasts.

Die Updates

Künftig müssen Unternehmen für ihre digitalen Produkte Updates zur Verfügung stellen. Das bedeutet, die Produkte müssen sicher bleiben und weiterhin wie vereinbart funktionieren. Gezielt wird damit auf das zunehmende Problem geplanter Obsoleszenz. Der Begriff bezeichnet Produkte, die absichtlich so gestaltet werden, dass sie nicht lange halten – oft auch einfach wegen fehlender Updates. Einige Unklarheit bleibt aber: Wie lange wird man Updates verlangen können?

Die Beweislast

Ebenfalls eine praktisch sehr wichtige Regelung betrifft die sogenannte Beweislast. Oft ist es schwer nachzuweisen, dass ein Produkt tatsächlich mangelhaft ist. Der Gesetzgeber kannte bereits eine Beweislastumkehr. Durch sie mussten nicht die Nutzer beweisen, dass ein Mangel vorliegt, sondern die Unternehmen mussten beweisen, dass ihre Ware mangelfrei ist. Jetzt wurde diese Beweislastumkehr verlängert – sie gilt künftig je nach Produkt mindestens ein Jahr lang oder sogar dauerhaft.

Der Mangelbegriff

Ein sehr rechtstechnischer Aspekt ist auch von Bedeutung: Der Mangelbegriff wird angepasst. Objektive Aspekte werden bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, öfter eine Rolle spielen. Damit können Unternehmen nicht mehr so einfach vorgeben, was ein Produkt können muss und wo der Mangel anfängt. In Grenzfällen dürfte es dadurch einfacher werden, sich auf Gewährleistungsrechte zu berufen.
 

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