Wir suchen Verstärkung! Hier geht es zu unseren offenen Stellen.

EEG 2023/24: Was heute für Photovoltaik-Anlagen gilt

Stand:
Photovoltaik bleibt interessant für private Haushalte. Dafür sorgen Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch das "Solarpaket I" und durch das "Solarspitzengesetz", das seit 25. Februar 2025 gilt.
EEG 2023

Das Wichtigste in Kürze:

  • Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss muss die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erfüllen und kann eine Einspeisevergütung erhalten.
  • Die Vergütung für neue Anlagen wurde zum 1. Februar 2025 geringfügig gesenkt, die nächste Absenkung folgt zum 1. August 2025.
  • Können Sie Solarmodule nicht auf dem Hausdach montieren, dürfen Sie sie ersatzweise im Garten aufstellen. Sie werden dort ebenfalls gefördert.
  • Bei negativen Strompreisen an der Börse entfällt die Vergütung, dafür wird der Vergütungszeitraum um diese Zeiten verlängert.
  • Alle ab dem Stichtag 25. Februar 2025 neu installierten Anlagen ab 7 kWp müssen mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) und einer Steuerungseinrichtung ausgestattet werden.
  • Anlagen, die ohne intelligentes Messsystem und ohne Steuerbox in Betrieb genommen werden, müssen ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent begrenzen.
On

Für das seit mehr als 20 Jahren bestehende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gelten derzeit die Bedingungen des EEG 2023. Das Gesetz regelt die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss unterliegt dabei den Regelungen und Vorgaben des EEG und kann von einer Fördervergütung profitieren. Am 25. Februar 2025 sind die Änderungen durch das „Solarspitzengesetz“ in Kraft getreten. Diese gelten für alle ab diesem Stichtag neu in Betrieb genommenen Anlagen.

Wir stellen hier die EEG-Regelungen vor, die für Betreiber:innen wichtig sind, die eine typische PV-Hausanlage zwischen rund 3 und 20 Kilowatt Leistung (kWp) haben oder errichten möchten. Wir gehen nicht auf Freiflächenanlagen oder die Mieterstrom-Regelungen ein.

EEG-Ziel: Ausbau der erneuerbaren Energien

Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien. 2023 sollten 9 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen, realisiert wurden sogar rund 14 Gigawatt. 2024 waren nach EEG 13 Gigawatt geplant, errichtet wurden rund 16 Gigawatt. Ab 2026 sollen jährlich 22 Gigawatt neue Anlagen errichtet werden. Es sollen also viele neue PV-Anlagen in Deutschland den Betrieb aufnehmen, rund die Hälfte davon auf Dächern. Die andere Hälfte soll als Freiflächenanlagen aufgebaut werden.

Ab 2025: Erleichterter Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen

Netzbetreiber müssen ab 2025 ein Portal zur Verfügung stellen, das es Interessent:innen einfach macht, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen. Zudem werden Fristen vorgegeben, wie schnell Netzbetreiber diese Anfragen bearbeiten müssen. Zudem sollen Netzanfragen bundesweit vereinheitlicht werden. Die Portale der Netzbetreiber sind seit dem 1. Januar 2025 nutzbar.

Vereinfachungen für bestehende Photovoltaik-Anlagen

Das EEG 2023 enthält schon einige Vereinfachungen im Vergleich zu früheren Vorgaben: Weil die EEG-Umlage vollständig gestrichen wurde, kann ein zusätzlicher Erzeugungszähler bei einigen bestehenden PV-Anlagen entfallen. Mit dem EEG 2023 wurden neue (höhere) Vergütungssätze eingeführt.

Volle Einspeiseleistung bei neuen Anlagen mit intelligentem Messsystem (iMSys) und Steuereinheit

In neuen Anlagen muss die Einspeiseleistung auf 60 Prozent der Maximalleistung begrenzt werden. Dies kann aufgehoben werden, wenn der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem sowie eine Einheit zur Fernsteuerung (Steuerbox) einbaut und dessen Funktion durch einen Test des Netzbetreibers bestätigt wurde. 

Bei Anlagen unter 7 kWp besteht keine Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems und einer Steuerbox. Werden diese jedoch nicht eingebaut, bleibt die Pflicht, die Einspeiseleistung auf 60 Prozent zu reduzieren.

Aktuelle Vergütungssätze

Die aktuelle Höhe der Vergütungssätze ist für alle neuen Anlagen gültig, die bis zum 31. Juli 2025 in Betrieb gehen. Zum 1. Februar 2025 wurden die Vergütungssätze für Neuanlagen wieder geringfügig um 1 Prozent abgesenkt. Unterschieden wird dabei zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen.

Anlagen mit Eigenversorgung bekommen bei einer Inbetriebnahme heute folgende Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung: Anlagen bis 10 kWp erhalten 7,94 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp dann 6,88 Cent pro kWh.

Beispiel Eigenversorgung: Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält dann für die ersten 10 kWp 7,94 Cent und für die verbleibenden 5 kWp 6,88 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 7,59 Cent pro Kilowattstunde.

Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen höheren Vergütungssatz. Für diese höhere Vergütung muss die Anlage vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden.

Als feste Einspeisevergütung können Sie für die Volleinspeisung kalkulieren:

Anlagen bis 10 kWp erhalten bei Inbetriebnahme bis 31. Juli 2025 dann 12,60 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,56 Cent pro kWp.

Beispiel Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält dann für die ersten 10 kWp 12,60 Cent, für die verbleibenden 5 kWp 10,56 Cent, also im Durchschnitt 11,92 Cent pro Kilowattstunde.

Achtung:

Wenn in anderen Quellen als Vergütungshöhe 13,00 bzw. 8,34 Cent für die Klasse bis 10 kWp genannt werden, sind das die "anzulegenden Werte", die ausbezahlt werden, wenn Sie als Betreiber:in den Strom an einen Direktvermarkter verkaufen. Das ist bei typischen kleinen PV-Anlagen nicht der Fall, weil sich bei ihnen ein Stromverkauf an einen Direktvermarkter in der Regel nicht lohnt. Hier wird der Strom praktisch immer an den lokalen Netzbetreiber abgegeben und von diesem vergütet.

Und weiter Vorsicht: Die Werte der oben genannten festen Einspeisevergütung stehen nicht direkt im Gesetzestext, sondern berechnen sich aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen des EEG 2023 und des Solarpaket I.

Und noch ein steuerlicher Hinweis: Seit 1. Januar 2023 wird beim privaten Kauf einer Photovoltaikanlage ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent fällig. Die Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt entfällt daher vollständig. Auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird ebenfalls keine Umsatzsteuer aufgeschlagen.

EEG-Vergütung sinkt halbjährlich

Die Vergütung für Solarstrom, der in das Stromnetz eingespeist wird, wird für neue Anlagen halbjährlich um jeweils 1 Prozent abgesenkt. Die oben genannten Vergütungssätze gelten daher für eine Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025. Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 1. August 2025 in Betrieb genommen werden, erhalten nochmals 1 Prozent weniger.

Es ist auch möglich, gleichzeitig eine Eigenverbrauchs- und eine Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude in Betrieb zu nehmen.

Die hohen Vergütungen für die Volleinspeisung dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die beste Wirtschaftlichkeit in den meisten Fällen mit einer Eigenversorgungsanlage erreicht wird. Dort ist zwar der Vergütungssatz für die Einspeisung geringer, aber der wirtschaftliche Vorteil ist größer, wenn Sie den Strom vom Dach selbst nutzen.

Keine EEG-Vergütung während Zeiten negativer Börsenstrompreise

Das Solarspitzengesetz hat u.a. das Ziel, Netzüberlastungen vorzubeugen.Wenn viel Solarstrom in das Netz eingespeist und wenig Strom verbraucht wird fällt der Börsenstrompreis in den negativen Bereich. Da in den nächsten Jahren ein hoher Zubau von Photovoltaikleistung vorgesehen ist, wurde ein Anreiz geschaffen, den Strom zu diesen Zeiten nicht ins Netz zu leiten, weil die EEG-Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen entfällt. 

Die Zeiten, in denen die EEG-Vergütung aufgrund der negativen Börsenstrompreise entfällt, werden jedoch an den ursprünglichen EEG-Vergütungszeitraum angehängt. Dabei wird das solare Einspeisepotenzial des ausgefallenen Zeitraums berücksichtigt. Somit verlängert sich der Vergütungszeitraum. 

Diese Regelung wird für Solaranlagen, die seit dem 25. Februar 2025 installiert wurden, ab dem 1. Januar 2026 wirksam, wenn bis dahin ein intelligentes Messsystem (iMSys) und eine Steuerbox eingebaut wurden.

Förderung für Photovoltaik ersatzweise im Garten

Heute können Sie auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung erhalten, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen im Garten aufgebaut werden. Das EEG 2023 definiert dazu jedoch einige Bedingungen.

Und Vorsicht: Das Baurecht gilt trotzdem. Für eine Anlage im Garten oder auch z.B. einen Carport mit PV-Modulen kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein. Falls Sie eine Garten-PV-Anlage oder einen PV-Carport realisieren möchten, kontaktieren Sie unbedingt das Bauamt Ihrer Kommune und erfragen Sie die Rahmenbedingungen, die bei Ihnen dafür gültig sind.

Photovoltaik jetzt langfristig planen

Aktuell sind PV-Fachleute oft auf längere Zeit ausgebucht. Planen Sie Ihr Photovoltaik-Projekt daher am besten langfristig. Weitere Tipps dazu finden Sie in unserem Text Photovoltaik: Was bei der Planung einer Solaranlage wichtig ist. Ausführliche Informationen und Tipps rund um die Planung einer PV-Anlage erhalten Sie auch in unserem "Ratgeber Photovoltaik".

Änderungen durch das "Solarpaket I"

Das "Solarpaket I" der Bundesregierung ist im Mai 2024 in Kraft getreten. Die Neuregelungen sind für PV-Anlagen relevant, die neu in Betrieb gehen.

Zu den neuen Änderungen für PV-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gehören:

  • Steckersolar-Geräte und größere PV-Anlagen werden künftig getrennt betrachtet. Bei einer bestehenden PV-Anlage wird die Mehrleistung eines Steckersolar-Gerätes nicht zur PV-Anlagenleistung dazugerechnet. Damit besteht nicht mehr das Risiko, dass dadurch Leistungs-Grenzwerte überschritten werden.
  • Zukünftig ist es möglich, Solarmodule auszutauschen (Repowering) und gleichzeitig die bestehende, höhere Einspeisevergütung für die Restlaufzeit zu behalten, unabhängig davon, ob die Solarmodule noch funktionieren oder nicht. Bisher war dies nur möglich, wenn die alten Module defekt waren. Doch Vorsicht: Wird beim Modultausch die Anlagengröße erhöht, weil die neuen Module leistungsstärker sind, so gilt die alte Vergütungshöhe auch nur für den Teil der früher schon vorhandenen Anlagenleistung. Der Anlagenteil, der die Leistung gegenüber vorher vergrößert, erhält die aktuell für Neuanlagen gültige Vergütung. Diese Regelung ist erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission anwendbar.
  • Netzbetreiber sind mit dem "Solarpaket I" verpflichtet worden, eine Anfrage zur Installation einer Photovoltaik-Anlage (Netzanfrage) bis 30 kWp innerhalb von vier Wochen zu beantworten, ansonsten gilt die angefragte Anlage automatisch als genehmigt. Bislang war diese Frist nur bis zu Anlagengrößen von 10,8 kWp gültig.
  • Beim geförderten Mieterstrom kommen neben Wohngebäuden nun auch Gewerbegebäude und Nebenanlagen wie Garagen als Standort für die Solarmodule in Frage. Bedingung ist, dass der Strom von dort ohne Durchleitung durch ein Stromnetz ins Gebäude zur Verteilung an die Mieter oder Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) gelangen kann.
  • Ein Ärgernis bei Volleinspeise-Anlagen wurde mit dem "Solarpaket I" ebenfalls beseitigt: Oftmals wurde für diese PV-Anlagen vom Netzbetreiber ein eigener Stromliefervertrag für den geringen Stromverbrauch (Eigenverbrauch) des Wechselrichters gefordert. Dies ist nun abgeschafft. Die geringen Verbrauchsmengen werden mit auf die Stromrechnung des Hausverbrauches übernommen, ein separater Anschluss und die dann fällige Grundgebühr sind nicht mehr notwendig.
  • Weitere Änderungen betreffen Freiflächenanlagen und große gewerbliche Photovoltaik-Anlagen, die hier aber nicht weiter erläutert werden.
  • Mit dem "Solarpaket I" wurde eine neue Umsetzungsform von gemeinsamer Solarstromnutzung für Miet- und WEG-Gebäude eingeführt. Diese wurde als „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ bezeichnet und nicht im EEG, sondern dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingeführt.
  • Die Verbesserungen bei Steckersolar-Geräten erläutern wir in diesem Online-Text.

 

Änderungen für Batteriespeicher durch das "Solarspitzengesetz"

Im "Solarspitzengesetz" wurde beschlossen, dass eingespeicherter Strom aus der Solaranlage wieder in das Netz eingespeist und vergütet werden darf. Der eingespeiste Strom wird dabei so vergütet wie er auch ohne vorherige Einspeicherung vergütet worden wäre. 

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Heizung
Der Preisschock sitzt tief: Der Stopp an der Tankstelle, aber auch die Kosten für Strom und fürs Heizen reißen dicke…
Klimafreundlich bauen und sanieren
Beim Haus der Zukunft spielen die richtigen Baustoffe und auch die passende Haustechnik eine wichtige Rolle. Ziel ist…
Ein Paar prüft die Rechung

Чорний список: несправжні листи про стягнення заборгованості

Споживачі регулярно отримують несправжні листи про стягнення заборгованості. Центр захисту прав споживачів федеральної землі Бранденбург надає у відкритий доступ номери банківських рахунків, на які Ви у жодному разі не маєте переказувати гроші.
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Ein Paar prüft die Rechung

Czarna lista: Fałszywe pisma windykacyjne

Konsumenci regularnie otrzymują fałszywe pisma od rzekomych firm windykacyjnych. Brandenburska Centrala Konsumencka (Verbraucherzentrale Brandenburg) publikuje numery kont, na które nie należy przelewać żadnych pieniędzy.