Was bedeuten die Begriffe Smart Meter, intelligentes Messsystem und moderne Messeinrichtung?
Ein intelligentes Messsystem – auch Smart Meter genannt – besteht aus zwei Elementen: einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, das die Datenübertragung ermöglicht. Das intelligente Messsystem ermittelt den Stromverbrauch, speichert und verarbeitet die Daten. Der Messstellenbetreiber als das Unternehmen, das die neuen Stromzähler einbaut, betreibt und wartet, übermittelt die Daten unter anderem an den Stromversorger und den Netzbetreiber.

Der digitale Stromzähler ersetzt den alten analogen Stromzähler (Ferraris-Zähler). Er wird auch als moderne Messeinrichtung bezeichnet und kann mit einem Kommunikationsmodul verbunden werden. Erst durch dieses Kommunikationsmodul – auch Smart-Meter-Gateway genannt – wird eine moderne Messeinrichtung zu einem intelligenten Messsystem. Dieses ermöglicht die Datenübertragung in beide Richtungen. Es kann also sowohl Signale senden als auch empfangen. Auf diese Weise könnten in Zukunft zum Beispiel auf Wunsch elektrische Geräte in einem Smart Home automatisch an- oder ausgeschaltet werden. Das kann für Sie etwa sinnvoll sein, wenn Strom zu manchen Tageszeiten günstiger angeboten wird als zu anderen. Auch der Stromfluss aus einer Solarstromanlage könnte mithilfe des intelligenten Messsystems zum Beispiel so gesteuert werden, dass ein Elektroauto zu einem günstigen Zeitpunkt geladen wird.
Wer bekommt ein intelligentes Messsystem, wer eine moderne Messeinrichtung?
Einen gesetzlichen Zwang für Messstellenbetreiber zum Einbau von intelligenten Messsystemen, den sogenannten Smart Metern bei Stromkunden gibt es für drei Gruppen:
- Für Haushalte mit einem hohem Stromverbrauch über 6000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Ausschlaggebend ist dabei der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbrauchswerte. Liegen nicht genügend Werte vor, wird ein Verbrauch bis einschließlich 2.000 kWh angesetzt.
Bei niedrigeren Stromverbrauchswerten bleibt ein intelligentes Messsystem aus Sicht des Messstellenbetreibers optional. Dies bedeutet, dass er frei entscheiden kann, ob er ein solches einbaut oder nicht. - Erst ab Feststellung technischer Einbaumöglichkeit, die derzeit noch fehlt: Für Strom erzeugende Anlagen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 7 Kilowatt (kW). Bei Neuanlagen mit einer Nennleistung von über 1 bis einschließlich 7 kW hat der Messstellenbetreiber die Wahl, ob er einbaut oder nicht.
- Erst ab Feststellung technischer Einbaumöglichkeit, die derzeit noch fehlt: Für Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, z. B. einer Wärmepumpe oder einer Nachtspeicherheizung, soweit eine Steuerung mit dem Netzbetreiber vereinbart wurde (nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes).