Der Reha-Antrag hat eine viel größere Chancen, wenn Sie den Selbstauskunftsbogen sorgfältig ausfüllen. Legen Sie ausführlich dar, warum die Reha aus Ihrer Sicht notwendig ist, welche Erwartungen Sie daran haben und dass Sie motiviert sind, Ihren Anteil zum Gelingen der Reha beizutragen.
Besonderheit: Reha für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige sind häufig besonders belastet. Wegen der familiären Situation haben sie aber oft keine Möglichkeit, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund eines neuen Gesetzes (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) können seit Januar 2019 pflegende Angehörige eine stationäre Reha in Anspruch nehmen, auch wenn rein medizinisch betrachtet eine ambulante Reha ausreichen würde.
Die pflegebedürftige Person kann in der Reha-Einrichtung betreut werden. Wenn sich das nicht realisieren lässt, muss die Krankenkasse mit der Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Reha-Aufenthaltes absprechen und koordinieren.
Bei erwerbstätigen pflegenden Angehörigen ist die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin der Träger der Rehaleistungen.
Freie Auswahl der Reha-Klinik: Unter bestimmten Bedingungen
Sie können Wünsche und Anforderungen an die Reha formulieren: zum Beispiel zum Ort und dem Beginn der Reha. Im Sozialgesetzbuch IX ist gesetzlich verankert, dass die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse des Patienten berücksichtigt werden sollen.
Einzige Einschränkung: Die gewählte Einrichtung muss geeignet sein, Ihre Erkrankung zu behandeln, und sie muss mit dem Rehabilitationsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Ist das nicht der Fall und die von Ihnen gewählte Einrichtung ist teurer als eine vergleichbare Ihres Reha-Trägers, müssen Sie die Mehrkosten selbst zahlen.
So viel müssen Sie selbst zur Reha zuzahlen
Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und über 18 Jahre sind, müssen Sie bei ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen ohne zeitliche Begrenzung 10 Euro pro Tag zuzahlen. Bei einer Anschlussheilbehandlung (direkt im Anschluss an einen Klinikaufenthalt) sowie bei einigen Krankheitsbildern, deren Behandlung länger dauert als die üblichen drei Reha-Wochen, ist die Zuzahlung auf 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.