Darum geht’s
Herr G. hatte ein Küchengerät der Marke Ninja gekauft, wollte es jedoch retournieren. Er versuchte, Kontakt mit dem Hersteller SharkNinja aufzunehmen. SharkNinja Germany wies auf seiner Internetseite im Impressum jedoch lediglich eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme aus. Mehrere Versuche, unter dieser Nummer einen Kundenservice zu erreichen, endeten erfolglos in langen Warteschleifen. Eine weitere Kontaktmöglichkeit, wie etwa eine E-Mail-Adresse, wurde nicht genannt. Verärgert wandte sich Herr G. an die Verbraucherzentrale Hessen.
Das ist geregelt
Unternehmen müssen in ihrem Impressum bestimmte Informationen bereitstellen: Neben dem Namen und der Anschrift gehören dazu auch die Kontaktdaten, wie eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder eine alternative Kontaktmöglichkeit. Das schreibt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) vor.
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel Probleme mit einem Produkt haben, muss es ihnen ermöglicht werden, das Unternehmen zu kontaktieren. Dafür ausschließlich eine Telefonnummer anzubieten, reicht nicht aus.
Das haben wir erreicht
Nachdem sich SharkNinja Germany außergerichtlich nicht einsichtig zeigen wollte, haben wir Klage eingereicht. SharkNinja lenkte ein, und das gerichtliche Verfahren wurde schließlich mit einem Anerkenntnisurteil abgeschlossen. Das Unternehmen hat in seinen Impressen eine weitere Möglichkeit zur Kontaktaufnahme eingefügt.