Mit Urteil vom 12.03.2025 (Aktenzeichen IV ZR 32/24) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass private Krankenversicherungsunternehmen ein vereinbartes Krankentagegeld nicht ohne weiteres herabsetzen dürfen. Klauseln, die eine vorangegangene Regelung ersetzen sollten, sind unwirksam. Wer eine Vertragsänderung und eine Herabsetzung seines versicherten Tagegeldes erhalten hat, sollte dagegen vorgehen und seine Rechte prüfen lassen, auch rückwirkend. Ansprüche aus dem Jahre 2022 verjähren am 31.12.2025.
Wer privat krankenversichert und berufstätig ist, benötigt eine Absicherung für Zeiten von Krankheit. Fällt die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers weg, springt die private Krankentagegeldversicherung ein. Auch Selbstständige brauchen diese Absicherung.
Sinkt das Einkommen im Laufe der Zeit, sehen die Verträge der Privaten Krankenversicherung vor, dass die Unternehmen das versicherte Tagegeld herabsetzen dürfen. Nachdem der BGH bereits im Jahre 2016 die verwendete Klausel kassiert hatte, ersetzen zahlreiche Versicherer ihre Regelung. Diese beanstandete der BGH ebenfalls. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine einseitige Vertragsänderung nur im Ausnahmefall zulässig sei. Versicherungsunternehmen hätten bei der Ausgestaltung der Verträge jedoch gerade nicht auf die exakte Höhe des jeweiligen Einkommens abgestellt. Daher seien Abweichungen der versicherten Leistung vom tatsächlichen Durchschnittsverdienst in diesen Fällen hinzunehmen.
„Das Urteil stärkt die Rechte von Versicherten. Immer wieder gibt es in der Beratung Fälle, in denen Versicherer das Tagegeld einseitig herabsetzen. Besonders problematisch ist dies für chronisch kranke Menschen“, berichtet Silke Möhring, Juristin und Leitung des Bereiches Gesundheitsdienstleistungen der Verbraucherzentrale Hessen.