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Änderung der Fernwärmeverordnung

Pressemitteilung vom
Entwurf zur Änderung der AVB Fernwärmeverordnung: Schutz vor Energiesperren geht in richtige Richtung, ist aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen aber ergänzungsbedürftig
Ein dunkler Heizkörper vor einer leuchtend gelben Wand: Neues Gebäudeenergiegesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf zur Änderung der der Fernwärmeverordnung (AVB FernwärmeV) vorgelegt. Dabei geht es auch um die Sperre des Fernwärmeanschlusses, also das Recht des Versorgers, bei Nichterfüllung von Zahlungsplichten, die Versorgung mit Wärme einzustellen.

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„Wir begrüßen, dass der Entwurf Änderungen vorsieht, die sich an die Vorschriften in der Gasgrundversorgungsverordnung anlehnen“, sagt Philipp Wendt, Vorstand der Verbraucherzentrale Hessen e.V.

So soll unter anderem der Zeitraum zwischen Androhung und Einstellung der Versorgung von zwei auf vier Wochen verlängert werden. Außerdem soll eine Androhung der Sperre des Fernwärmeanschlusses erst ab einem Zahlungsrückstand in der Höhe von mindestens zwei Abschlägen, mindestens jedoch 100 Euro, möglich sein. Weiterhin wird in dem Entwurf verdeutlicht, dass die Verhältnismäßigkeit einer Sperre bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht gewahrt ist.

Abwendungsvereinbarungen bei drohender Wärmesperre sind zu ergänzen

Eine Abwendungsvereinbarung ist eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über einen Zeitraum von sechs bis 24 Monaten, die neben den fälligen Abschlagszahlungen zu leisten ist. Werden die Raten wie vereinbart gezahlt, sperrt der Versorger nicht den Anschluss. Strom- und Gasversorger sind gesetzlich verpflichtet, bei Ankündigung einer Sperre wegen Zahlungsverzug ihren Kunden eine solche Abwendungsvereinbarung anzubieten. Im Entwurf der Fernwärmeverordnung fehlt derzeit eine entsprechende Vorschrift. 

„Aus unserer Energieschuldenberatung wissen wir, dass insbesondere die Abwendungsvereinbarungen helfen, Energiesperren zu verhindern. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Fernwärmekunden hier schlechter gestellt werden sollten als die Haushalte, die mit Gas oder Strom heizen. Daher fordern wir, den Entwurf auch in diesem Punkt an die Gasgrundversorgungsverordnung anzugleichen und die Energieversorger bei einer drohenden Sperre zum Angebot einer Abwendungsvereinbarung zu verpflichten.“

Mieter in Mehrfamilienhäusern sollen Sperre abwenden können

Eine große Verbesserung sieht der Entwurf für Mieter in Mehrfamilienhäusern vor. Bisher konnten Mieter die Einstellung der Versorgung in vielen Fällen nicht abwen-den, selbst wenn sie den eigenen Verpflichtungen nachgekommen sind und regelmäßig die Kosten für die Wärme an ihren Vermieter bezahlt haben. „In den Fällen, in denen die Zahlungen vom Vermieter nicht an den Energieversorger weitergeleitet werden, geraten die Mieter unverschuldet in Sperrsituationen, über die sie im schlimmsten Fall erst bei Durchführung der Sperre Kenntnis erlangen“, sagt Wendt. In dem Entwurf des BMWK ist die Verpflichtung des Energieversorgers vorgesehen, die Mieter über den Zahlungsrückstand des Vermieters zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, die Sperre mittels eines Schuldbeitritts oder einer anderweitigen Ersatzvornahme abzuwenden.  

„Dies ist ein wichtiger Schritt um Sperren in Mehrfamilienhäusern zu verhindern und den betroffenen Mietern, die unverschuldet in diese äußerst belastende Situation geraten, Zeit und Möglichkeit zum Handeln zu geben, um bevorstehende Sperren abzuwenden. Wir fordern, dass diese Regelung auch in die Verordnungen für die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser aufgenommen wird, um auch hier die be-troffenen Mieter vor unverschuldeten Sperren zu schützen“, sagt Philipp Wendt.
 

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