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Stark für Verbraucherrechte in Hessen

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Hessen veröffentlicht Jahresbericht 2024
Jahresberichte der Verbraucherzentrale Hessen gestapelt

Über 89.000 Ratsuchende wandten sich in 2024 an die Verbraucherzentrale Hessen. Davon nutzten über 51.000 Menschen die Beratungsangebote und über 20.000 Menschen die Vortragsangebote der Verbraucherzentrale. Die Befragung der Ratsuchenden bescheinigt den Verbraucherschützern aus Hessen eine hohe Zufriedenheit mit ihren Leistungen.

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Die Themen der Beratung haben sich mit dem Ende der Energiepreiskrise wieder verschoben. So ist der Anteil der Beratung zu Energieverträgen und Energiepreisen von knapp 30% in 2023 auf 20% zurückgegangen. In den ersten Monaten 2025 lag sie noch bei 16%. Deutlich gestiegen ist die Nachfrage nach Beratung in allen anderen Beratungsfeldern: Geld und Versicherung, Digitales und allgemeine Verbraucherverträge. Die Qualität der Beratung der Verbraucherzentrale ist hoch. Bei einer Auswahlmöglichkeit von 1 (weniger zufrieden) bis 5 (sehr zufrieden) liegen die Antworten auf einem hohen Niveau: 4,8 (Wurden Ihre Fragen beantwortet?) und 4,7 (Waren die Antworten verständlich?). Allein bei der Schnelligkeit der Terminvergabe fällt der Wert mit einem Schnitt von 4,6 minimal ab. Das passt zu den Ergebnissen der WDR-Glaubwürdigkeitsstudie, wonach die Verbraucherzentralen auf Platz drei der glaubwürdigsten Organisationen in Deutschland liegen.

Rechtsdurchsetzung stärkt Verbraucherrechte

„Die eigenen Rechte durchzusetzen, ist Verbraucherinnen oder Verbrauchern einzeln oft nur schwer möglich“, sagt Philipp Wendt, Vorstand der Verbraucherzentrale Hessen. „Neben der unabhängigen Beratung und Information über unsere Vorträge und an Infoständen ist die kollektive Rechtsdurchsetzung mit Unterlassungs- und Sammelklagen ein wichtiger Pfeiler unserer Arbeit. Mit Verfahren gegen Mogelpackungen, zur Durchsetzung des neuen ‚Kündigungsbuttons‘ und mit 29 Abmahnungen und Klagen gegen Betriebe des ‚Königreich Deutschland‘ in den Jahren 2023 und 2024 trugen wir dazu bei, Demokratie, Rechtsstaat und Verbraucherrechte zu stärken. Die inzwischen verbotene Gruppe aus dem Milieu der Reichsbürger behauptete, deutsches und europäisches Verbraucherrecht gelte nicht für sie. Ein Irrtum, wie uns Gerichtsurteile inzwischen bestätigten.“

Viel Luft und wenig Inhalt – so kam der glutenfreie Laugen-Knusper Snack der dm Drogerie Markt GmbH & Co KG daher. Erst nach dem Öffnen der Verpackung konnten Verbraucher erkennen, dass die Verpackung nicht mal zur Hälfte mit Laugen-Gebäck gefüllt war – trotz eines kleinen tropfenförmigen Sichtfensters am rechten unteren Rand der Vorderseite. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Hessen handelte es sich hier um eine Mogelpackung, weshalb dm die geforderte Unterlassungserklärung abgab. 

Wegen des fehlenden Kündigungsbuttons bekamen unter anderem der Frankfurter Windelanbieter LILLYDOO, die Frankfurter Allgemeine Zeitung, der Hessische Rundfunk, der Tagesspiegel und die Adobe Systems Software Ireland Limited Post von der Verbraucherzentrale Hessen. 

Versteckte Preiserhöhungen unterbinden

In der Salzgebäckbox stecken nur noch 280 statt 320 Gramm oder der Fruchtsaft wird zum gezuckerten Nektar – bei gleichem oder sogar steigendem Preis. Über solche versteckten Preiserhöhungen ärgern sich Verbraucherinnen und Verbraucher. Das zeigen Beschwerden sowie eine aktuelle Studie im Auftrag des Projekts Lebensmittelklarheit, an dem sich die Verbraucherzentrale Hessen seit Jahren erfolgreich beteiligt. „Preiserhöhungen sollten grundsätzlich transparent erfolgen. Deshalb fordern wir, dass die Hersteller solche Produkte, bei denen es zu Preiserhöhungen infolge verringerter Verpackungsgrößen oder veränderter Zutaten kommt, für mindestens sechs Monate mit einem ausdrücklichen Hinweis auf der Verpackung kennzeichnen müssen“, sagt Wendt.  

Beispiele: 

Fernwärmepreise in Frankfurt – Kritik an Mainova

Die Verbraucherzentrale Hessen kritisiert die fragwürdige Art und Weise des Kundenumgangs der Mainova AG im Zusammenhang mit den jüngsten Preisanpassungen. „Wir halten das gesamte Prozedere für intransparent und unanständig gegenüber den Kundinnen und Kunden“, sagt Philipp Wendt. 

Zum Hintergrund: In den vergangenen Wochen erhielten viele Frankfurter Haushalte, die Fernwärme beziehen, Post von der Mainova mit einem neuem Wärmevertrag und „Informationen zu den neuen Wärmepreisen“, die meist ab 1. Juli 2025 um 25 bis 36 Prozent höher liegen werden als bislang. Bereits im Herbst hatte die Mainova viele Fernwärmeverträge gekündigt und diese Kündigung als ausschließlich vorteilhaft angepriesen. 

So erhielt Markus L. ein auf den 25. September 2024 datiertes Kündigungsschreiben, das mit einer Preissenkung zum 1. Oktober 2024 flankiert war. Im Schreiben waren auf den ersten Blick nur Vorteile aufgeführt. So sei durch die Investitionen in nachhaltige Technologien sichergestellt, dass alle Anforderungen an seine Wärmeversorgung gemäß des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt wären. Deshalb bedürfe es eines neuen Preissystems, die Kündigung erfolge rein formal und fristgerecht, Herr L. müsse nichts weiter tun und billiger würde es ab dem 1. Oktober 2024 auch noch. Herr L. lehnte sich zurück und nahm die Kündigung noch nicht einmal als solche wahr. Umso größer war der Schock, als er Mitte Mai den Mainova-Brief öffnete. Der Jahresgrundpreis soll sich ab Juli fast verdoppeln.

„Die gesetzliche Regelung der ABVFerwärmeV sieht aus gutem Grund eine lange Kündigungsfrist von 9 Monaten vor. Dies soll es Fernwärmekunden ermöglichen, im Falle der Kündigung auf eine andere Heizungsart umzusteigen. Wenn der Anbieter die Preiserhöhungsabsicht mit einer vorübergehenden Preissenkung verschleiert, dann wird den Kunden diese Möglichkeit genommen“, kritisiert Wendt. 

Auch die Darstellung der neuen Preise sei intransparent. Die Mainova verweise in ihrem Schreiben auf Preisblätter aus dem Oktober 2024. In den Beispielberechnungen für die neuen Preise ziehe sie aber andere Preise heran. „Es ist für Verbraucher nicht nachvollziehbar, wie die Preise nun gerechnet wurden“, so Wendt. Diese Darstellung hat die Verbraucherzentrale abgemahnt. 

Kosten der Pflege absichern – aber wie?

Vor wenigen Tagen hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ ihre Arbeit aufgenommen, in der Vorschläge zur Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung erarbeitet werden sollen. Aus Sorge vor hohen Zuzahlungen in der Pflege fragen sich viele Menschen, ob sie eine private Pflegezusatzversicherung abschließen sollten. Silke Möhring, Expertin für Gesundheit und Pflege bei der Verbraucherzentrale Hessen, rät, sorgfältig zu prüfen, ob eine solche Versicherung wirklich sinnvoll ist. Gerade junge Menschen sollten diese Entscheidung nicht vorschnell treffen. Die Beiträge der Pflegezusatzversicherungen steigen regelmäßig. „Immer wieder beschweren sich Ratsuchende bei uns, dass sie sich im Alter die Beiträge nicht mehr leisten können“, berichtet Möhring. In einzelnen Fällen verdreifachten sich die Beiträge innerhalb von zehn Jahren. Dabei werde in diesen Versicherungen nichts angespart. Im Falle einer Kündigung geht deshalb die Absicherung verloren – auch, wenn man jahrelang eingezahlt hat. „Für viele ist es deswegen sicherer, durch privaten Vermögensaufbau fürs Alter und einen möglichen Pflegebedarf vorzusorgen“, rät Möhring. Nur mit einer Pflegerentenversicherung werde Kapital gebildet und sei die Prognose für die Beitragssteigerung besser. Pflegerenten-Tarife seien jedoch deutlich teurer und böten geringere Leistungen als die gängigen Pflegetagegeld-Versicherungen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Mehrere Wohnmobile parken am Rand einer Straße

Wohnmobil-Kauf: Wann ist eine nachträgliche Preiserhöhung zulässig?

In den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen gibt es immer wieder Beschwerden über nachträgliche Preiserhöhungen durch Wohnmobil-Hersteller. Ob die Aufschläge zulässig sind, hängt von den Details des jeweiligen Kaufvertrags ab.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

BGH-Urteil gegen Parship: Vertragsverlängerungen teilweise unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) und eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Brandenburg gegen die Online-Partnervermittlung entschieden. Automatische Verlängerungen von Sechs-Monats-Verträgen waren unwirksam. Betroffenen stehen Rückzahlungen zu.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

BGH ebnet Weg für Erstattungen nach Sammelklage gegen Parship

Der vzbv hatte mit einer Sammelklage automatische Vertragsverlängerungen von Parship angegriffen. Der Bundesgerichtshof hat die Verlängerungen teilweise für unwirksam erklärt. Verbraucher:innen können Rückzahlungen verlangen. Ein fristloses Kündigungsrecht hat das Gericht nicht anerkannt.