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Leider verloren: Recht auf Widerruf

Stand:
Wer im Laden einen Vertrag unterschreibt, kann diesen nicht widerrufen
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Das ärgert uns

Herr K. aus Wiesbaden hatte eine Nachfrage zu seinem Mobilfunkvertrag und ging in den Shop seines Anbieters. Dort erfuhr er, dass es gerade besonders günstige Konditionen für den laufenden Vertrag gäbe. Herr K. müsse lediglich per Unterschrift bestätigen, dass der bestehende Mobilfunkvertrag umgestellt werden darf. Das geht nur digital. Die neuen Vertragsbedingungen gibt es nicht in Papierform. Außerdem sei noch eine zweite Unterschrift erforderlich, um zusätzlich noch weitere Vertragsinformationen zu bestätigen.

Wenige Tage später bekommt Herr K. mit der Post zwei neue SIM-Karten zugesandt. Auf Nachfrage erfährt er, dass er zwei weitere neue Verträge abgeschlossen hat. Er möchte sofort die Verträge widerrufen, aber ihm wird mitgeteilt, dass dies nicht möglich wäre, da er im Laden unterschrieben hat und hier kein Widerrufsrecht besteht. Im Laden unterschriebene Verträge sind verbindlich.

Das rät die Verbraucherzentrale Hessen

Wer Verträge im Laden unterschreibt, kann diese nicht widerrufen. Deshalb unterschreiben Sie besser nichts, was Sie nicht in Ruhe gelesen und verstanden haben. Sie sollten immer darauf bestehen, dass Ihnen eine Kopie der Vertragsunterlagen ausgehändigt wird. Ist das nicht möglich, unterschreiben Sie nicht.

Münzen gestapelt auf Geldscheinen

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Nürnberg

Die Sparkasse Nürnberg hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Außerdem hat sie über 20.000 Verträge gekündigt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern deswegen Musterklage gegen die Sparkasse Nürnberg erhoben. Am 23. September 2025 entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
Geldmünzen vor Taschenrechner und Stift

Prämiensparverträge: Vergleich mit Stadtsparkasse München ist wirksam

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Stadtsparkasse München einigten sich im Verfahren um Prämiensparverträge auf einen Vergleich. Betroffene können so unkompliziert Nachzahlungen erhalten. Das Bayerische Oberste Landesgericht informierte Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, schriftlich über den Vergleich. Die Sparkasse beginnt mit Bearbeitung der Auszahlungen.
Stadtsparkasse München Schriftzug

Stadtsparkasse München kann mit Zahlungen an Prämiensparer:innen beginnen

Nach dem Vergleich zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Stadtsparkasse München können die Zinsnachzahlungen an die Sparer:innen in Kürze starten. Das Gericht hat den Vergleich für wirksam erklärt. Die Vergleichszahlungen erhalten Betroffene, die sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale angeschlossen hatten.