Wir suchen Verstärkung! Hier geht es zu unseren offenen Stellen.

Leider verloren: Recht auf Widerruf

Stand:
Wer im Laden einen Vertrag unterschreibt, kann diesen nicht widerrufen
Off

Das ärgert uns

Herr K. aus Wiesbaden hatte eine Nachfrage zu seinem Mobilfunkvertrag und ging in den Shop seines Anbieters. Dort erfuhr er, dass es gerade besonders günstige Konditionen für den laufenden Vertrag gäbe. Herr K. müsse lediglich per Unterschrift bestätigen, dass der bestehende Mobilfunkvertrag umgestellt werden darf. Das geht nur digital. Die neuen Vertragsbedingungen gibt es nicht in Papierform. Außerdem sei noch eine zweite Unterschrift erforderlich, um zusätzlich noch weitere Vertragsinformationen zu bestätigen.

Wenige Tage später bekommt Herr K. mit der Post zwei neue SIM-Karten zugesandt. Auf Nachfrage erfährt er, dass er zwei weitere neue Verträge abgeschlossen hat. Er möchte sofort die Verträge widerrufen, aber ihm wird mitgeteilt, dass dies nicht möglich wäre, da er im Laden unterschrieben hat und hier kein Widerrufsrecht besteht. Im Laden unterschriebene Verträge sind verbindlich.

Das rät die Verbraucherzentrale Hessen

Wer Verträge im Laden unterschreibt, kann diese nicht widerrufen. Deshalb unterschreiben Sie besser nichts, was Sie nicht in Ruhe gelesen und verstanden haben. Sie sollten immer darauf bestehen, dass Ihnen eine Kopie der Vertragsunterlagen ausgehändigt wird. Ist das nicht möglich, unterschreiben Sie nicht.

Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.