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Endlos-Inserate nicht erlaubt

Stand:
Automatische Vertragsverlängerungen müssen transparent sein, auch bei Inseraten
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Darum geht’s

Wer Inserate schaltet, macht dies in der Regel zeitlich begrenzt. Entweder ist der Gegenstand eines Inserats schnell vergeben. Oder er findet doch keine Abnehmer und weiter inserieren lohnt nicht. Dementsprechend wollen Verbraucher sich nicht dauerhaft binden, wenn sie Anzeigen schalten. Erst recht nicht, wenn sie das kaum erkennen können. Das Rhein-Main-Magazin sah versteckt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass bestimmte Inserate gekündigt werden müssen, damit sie sich nicht automatisch verlängern.

Das ist geregelt

Angebote von Unternehmen müssen transparent sein. Das betrifft auch die AGB. Vor überraschenden Klauseln sind Verbraucher durch das Gesetz geschützt. Wenn außerhalb der AGB nichts darauf hindeutet, dass sich ein Vertrag automatisch verlängert, sieht die Verbraucherzentrale eine Vertragsverlängerung nach AGB als unwirksam an. Es kommt nicht darauf an, ob Verbraucher die AGB gelesen haben. Wenn Klauseln nicht den Regeln entsprechen, gelten sie nicht.

Das haben wir erreicht

Wir haben den Verlag, der das Rhein-Main-Magazin veröffentlicht, kostenpflichtig abgemahnt. Der Anbieter hat sich verpflichtet, seine AGB zu überarbeiten. Sonst muss er Strafe zahlen. Ein sich verlängerndes Anzeigen-Abo darf der Verlag künftig nur verkaufen, wenn klar erkennbar ist, dass es sich um ein Abo handelt.

Das können Sie tun (optional)

Sie glauben fragwürdige AGB gefunden zu haben? Schreiben Sie uns an beschwerde@verbraucherzentrale-hessen.de. Wenn Sie beispielsweise auf Abo-Fallen aufmerksam werden, freuen wir uns über Ihre Meldung. In geeigneten Fällen mahnen wir eine Firma ab oder verklagen sie.

Ein Paar prüft die Rechung

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Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.