Ein Kündigungsbutton auf einer Website muss direkt und unmittelbar erreichbar sein. Die Verbraucherzentrale Hessen mahnte die Fitnessstudiokette Fitseveneleven ab, weil deren Kündigungsbutton erst nach mehreren Klicks und einem Login in den Kundenbereich auffindbar war.
Das Unternehmen aus Hessen bot seinen Kundinnen und Kunden zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Kündigung online vorzunehmen. Allerdings war diese Funktion nicht direkt von der Startseite aus zugänglich. Stattdessen mussten zunächst mehrere Schritte durchlaufen werden, um die eigentliche Kündigungsseite mit der entsprechenden Schaltfläche zu erreichen.
Die Gestaltung der Website erschwerte somit den Kündigungsprozess für Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen stellt dies einen klaren Verstoß gegen die Vorgaben des § 312k BGB zum Kündigungsbutton dar. „Die Kündigungsmöglichkeit erst nach mehreren Weiterleitungen oder einem vorherigen Login bereitzustellen, ist unzulässig“, erklärt Miriam Raic, Referentin für Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Hessen.
Nach der Abmahnung im Februar 2025 einigte sich die Verbraucherzentrale zügig mit dem in Eschborn ansässigen Unternehmen. „Nun ist alles korrekt umgesetzt. Aber der Fall zeigt erneut, dass auch knapp drei Jahre nach Einführung des Kündigungsbuttons noch erheblicher Nachholbedarf besteht“, resümiert Raic.