Immer mehr private Anbieter bieten ihre Dienste für die Abwicklung von Nachsendeaufträgen an. Wer einen Umzug plant oder für längere Zeit nicht zu Hause ist und sich die Post nachsenden lassen will, stößt bei der Online-Suche häufig auf die Website „post-nachsenden.de“. Der Betreiber der Website verlangt für die Weiterleitung des Nachsendeauftrags an den von den Verbrauchern ausgewählten Postdienstleister 116 Euro oder 138 Euro, je nach Laufzeit. Zum Vergleich: Die Deutsche Post berechnet für die Abwicklung des gesamten Nachsendeauftrags für die Dauer von sechs Monaten 28,90 Euro.
Erst nachdem Torben T. aus Gießen die geforderten 116 Euro für einen sechsmonatigen Nachsendeauftrag bezahlt hatte, stellte er fest, dass er die Nachsendung bei der Deutschen Post deutlich preiswerter hätte beauftragen können. Da mit der Nachsendung noch nicht begonnen wurde, wollte er den Vertrag widerrufen. Erst dann erfuhr er, dass er lediglich für die Weiterleitung des Auftrags so viel Geld bezahlt hatte. Sein Widerrufsversuch scheiterte, da der Vertrag nach Ansicht des Anbieters bereits mit eben dieser Weiterleitung des Auftrags erfüllt sei.
Kein echter Mehrwert für Verbraucher
„Der tatsächliche Nutzen dieses Angebots steht in keinem Verhältnis zu den hohen Kosten, die dafür verlangt werden“, sagt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen.
Drittanbieter nehmen nicht selbst die Nachsendung vor, sondern leiten den Auftrag für die Nachsendung nur an den ausgewählten Postdienstleister weiter. Die Nachsendung wird dann von diesem Postdienstleister durchgeführt. „Die Kunden werden unserer Auffassung nach jedoch nicht ausreichend darüber informiert, dass der angebotene ‚Service‘ sich nur darauf beschränkt, ihre Daten an den Postdienstleister weiterzugeben“, so Jäger weiter. „Es ist nicht ausreichend, diese Information nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu platzieren. Während des Bestellprozesses muss klar und verständlich darauf hingewiesen werden, was die konkrete Leistung und wie hoch der Gesamtpreis ist.“
Anbieter lehnt Widerrufsrecht ab
Das Widerrufsrecht erlischt erst mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung, nicht schon bei deren Beginn. „Wer die Nachsendung seiner Post über einen längeren Zeitraum beauftragt, kann also davon ausgehen, dass das Widerrufsrecht nicht so schnell erlischt“, sagt Jäger. Enttäuschung und Frust sind vorprogrammiert, wenn erst im Nachhinein klar wird, was der konkrete Auftragsgegenstand war und sich der Anbieter auf das Erlöschen des Widerrufsrechts beruft. Die späte Erkenntnis, dass ein Drittanbieter involviert ist und es günstigere Alternativen gibt, verstärkt diesen Effekt.
Tipps der Verbraucherzentrale Hessen
- Beauftragen Sie die Nachsendung Ihrer Post nur über die offiziellen Websites der Postdienstleister, zum Beispiel im Shop der Deutschen Post oder bei anderen Postdienstleistern wie Citipost oder PIN Mail.
- Prüfen Sie Suchergebnisse genau: Werbeanzeigen sind oft als „gesponsert" oder „Anzeige“ markiert. Suchen Sie gezielt nach den offiziellen Websites Ihrer Postdienstleister.
- Überprüfen Sie das Impressum des Anbieters und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sorgfältig. Ist ein gewerblicher Anbieter genannt, dann lieber Abstand nehmen.
- Wer von einem Inkassounternehmen eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte Widerspruch einlegen. Es könnte sein, dass kein gültiger Vertrag mit dem Anbieter besteht, die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war oder das Widerrufsrecht zu Unrecht verweigert wurde. Lassen Sie sich nicht von Drohungen mit einem Schufa-Eintrag einschüchtern, denn wenn Sie die Forderung bestreiten, darf kein Eintrag erfolgen. Zudem haben Sie das Recht, Auskunft über die bei der Schufa über Sie gespeicherten Daten zu erhalten und unzulässige Einträge löschen oder berichtigen zu lassen.
- Lassen Sie sich rechtlich beraten.
Hintergrund
Drittanbieter wie „post-nachsenden.de“, betrieben von Digitaler Post Service - FZCO mit Sitz in Dubai, schalten oft bezahlte Werbung bei den Suchmaschinen. Sie erscheinen dann in der Suche oft ganz oben – meist mit Hinweisen wie „gesponsert“, „Anzeige“ oder „Werbung“. Diese Anbieter stehen in keinem vertraglichen Verhältnis zur Deutschen Post, auch wenn ihre Webseite auf den ersten Blick offiziell und seriös wirken.
„Post-nachsenden.de“ ist nahezu identisch mit der Seite „service-nachsendeauftrag.de“ der Firma SSS Software Special Service GmbH. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die SSS Software Special Service GmbH bereits wegen unzureichender Informationen auf der Seite „online-wohngeld.de“ abgemahnt und führt wegen der Seite „service-rundfunkbeitrag.de“ eine Sammelklage.