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Telefonnummer im Impressum reicht nicht

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Hessen mahnt Haushaltsgerätehersteller SharkNinja erfolgreich wegen Verstoßes gegen Informationspflichten ab
Ein Mann sitzt genervt mit seinem Smartphone am Ohr vor seinem Laptop

Das im Mai 2024 in Kraft getretene Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) regelt unter anderem, welche Informationspflichten Anbieter im Impressum ihrer Websites berücksichtigen müssen. Dazu gehören Name, Anschrift und eine E-Mail-Adresse. Anbieter verstoßen immer wieder gegen diese Vorschriften und erschweren Verbrauchern die Kontaktaufnahme und die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen. Die Verbraucherzentrale Hessen konnte nun einen dieser Anbieter erfolgreich abmahnen.

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Kundinnen und Kunden des Haushaltsgeräteherstellers SharkNinja erhielten beim Aufruf des Impressums auf den Anbieter-Webseiten lediglich eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme. Eine alternative Möglichkeit zur Kontaktaufnahme wurde nicht aufgeführt. Damit verstieß das Unternehmen gegen die Vorgaben des DDG, wonach Anbieter verpflichtet sind, bestimmte Informationen bereitzustellen. Dazu gehören Kontaktdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen wissen, über welche Kontaktwege sie ihre Rechte geltend machen können.

Pflicht zur Angabe

Die Angaben im Impressum des Anbieters SharkNinja waren unvollständig. Aufgeführt war lediglich eine Telefonnummer. Aus diesem Grund sprach die Verbraucherzentrale Hessen im Oktober 2024 eine Abmahnung gegen das Unternehmen aus. Das Unternehmen reagierte jedoch erst nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, lenkte aber dann ein und verpflichtete sich, künftig auf seinen Internetseiten neben der Telefonnummer auch eine E-Mail-Adresse für die Kontaktaufnahme bereitzustellen. „Leider stellen wir immer wieder fest, dass Unternehmen absichtlich oder unabsichtlich gegen gesetzlichen Vorgaben verstoßen“, sagt Miriam Raič, Referentin in der Fachgruppe Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Hessen. „Einzelne Verbraucher, die zum Beispiel etwas reklamieren wollen, können sich dagegen nicht wehren und stehen im Zweifel ohne Ansprechpartner da. Doch mit den Möglichkeiten der Abmahnung können Verbraucherzentralen dazu beitragen, die Rechte der Verbraucher zu stärken.“ 

Verstöße melden

Wem Verstöße gegen die Informationspflichten im Impressum auffallen, kann dies der Verbraucherzentrale Hessen per E-Mail an beschwerde@verbraucherzentrale-hessen.de mitteilen. „Wir gehen jedem Hinweis nach und prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt“, so Raič weiter. 

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