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Bei Anruf kein Gewinn

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Erst mal zahlen – der Gewinn bleibt zweifelhaft
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Das ärgert uns

Herr S. aus Schwäbisch Gmünd wies die Verbraucherzentrale Hessen im Sommer 2023 darauf hin, dass Verbraucher über eine Frankfurter Adresse in die Kostenfalle gelockt werden. Er erhielt einen Anruf von einer Computerstimme: Er habe gewonnen und solle bei einer Notariatskanzlei in Frankfurt anrufen. Dort würde er die Details erfahren.

Unter der erwähnten Telefonnummer teilte ihm eine Mitarbeiterin der angeblichen Notariatskanzlei, dass er 48.000 Euro gewonnen hätte. Er müsse nur eine Transaktions- oder Kontoeröffnungsgebühr in Höhe von 209,20 Euro bezahlen. Diesen Betrag würde er später mit dem Gewinn zurückerhalten. Als Herr S. wenig später nochmal die gleiche Telefonnummer anrief, sich aber als Herr Maier ausgab, erfuhr er, dass er auch unter diesem Namen 48.000 Euro gewonnen habe.

Dass Anrufer behaupten, im Auftrag von Anwälten oder Notaren anzurufen, ist die gängigste Methode bei telefonischen Gewinnversprechen. Sie behaupten etwa, dass auf einem bestimmten Konto Geld für den Angerufenen bereitliege. Um an den Gewinn zu kommen, müssten diese allerdings in Vorleistung treten und anfallende Steuern, Versicherungen, Bearbeitungsgebühren oder Transferkosten zahlen. 

In einer anderen Variante wird Verbraucherinnen und Verbrauchern zunächst per Post ein angeblicher Gewinn versprochen. Um diesen abzuholen, müsse man sich telefonisch unter einer bestimmten Nummer melden. Wer dort anruft, wird in der Regel ebenfalls dazu verleitet, in Vorkasse zu treten, oder in unrechtmäßige Vertragsverhandlungen verwickelt. 

Dabei geben die Täter klare Zahlungsanweisungen. Besonders beliebt sind anonyme Bezahlverfahren in Form von Gutscheinkarten. Kauft der vermeintliche Gewinner wie gefordert einen solchen Gutschein, erhält er eine Quittung mit einem Zahlencode, welchen er dem Anrufer übermitteln soll. So kann dieser mit dem Wert des Gutscheins einkaufen oder sich das Geld zurück besorgen.

Das rät die Verbraucherzentrale Hessen

  • Niemals zurückrufen, wenn man die Rufnummer nicht kennt.
  • Keinesfalls zahlen. In diesem Fall waren die geforderten Beträge noch relativ gering. Einige Verbraucher schilderten, dass sie 1.000 Euro vorab überweisen sollten.

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