Verpackte Ware: Was muss auf der Verpackung stehen?
Für alle aufgeführten Informationen auf Lebensmitteln gilt: Sie müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift, bezogen auf das kleine "X", gedruckt werden.
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Beim Einkauf von Lebensmitteln sind Sie auf bestimmte Informationen zu Produkten angewiesen. Doch welche Angaben zur Lebensmittel-Kennzeichnung sind Pflicht – und was bedeuten sie?
Das Wichtigste in Kürze:
Wer Lebensmittel einkauft, ist auf die Informationen auf der Verpackung oder am Produkt selbst angewiesen. Manche dieser Kennzeichnungen sind für alle Lebensmittel verpflichtend, andere wiederum nur für bestimmte Waren vorgeschrieben. Darüber hinaus können Sie auf Verpackungen freiwillige Angaben der Hersteller sowie zusätzlich noch jede Menge Werbung finden. Wir informieren über die gesetzlich geforderte Lebensmittel-Kennzeichnung. Welche Hinweise zu Lebensmitteln gibt es? Was muss auf dem Etikett stehen? Und was bedeuten die einzelnen Angaben zur Lebensmittel-Kennzeichnung?
Für alle aufgeführten Informationen auf Lebensmitteln gilt: Sie müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift, bezogen auf das kleine "X", gedruckt werden.
Lebensmittel tragen oft Phantasienamen wie etwa "Erdbeertraum". Erst die Bezeichnung "Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack" gibt Ihnen Klarheit, um welche Art von Lebensmittel es sich konkret handelt.
Für manche Lebensmittel ist die Bezeichnung gesetzlich festgelegt, wie zum Beispiel für Fruchtsaft, Honig oder Milch. Fehlt diese Vorschrift für ein Produkt, kann der Hersteller die verkehrsübliche Bezeichnung nutzen oder selbst eine Beschreibung wählen wie etwa "Nudeln in Tomatensauce mit 2 % Broccoli und 1 % Käse".
Diese für Sie als Verbraucher wichtige Produktinformation findet sich jedoch häufig auf der Rückseite der Verpackung. Aus Sicht der Verbraucherzentralen sollten die wesentlichen Eigenschaften des Produkts klar und deutlich auf der Schauseite der Verpackungen stehen, so auch die Bezeichnung des Lebensmittels.
Das Zutatenverzeichnis informiert Sie über die Zusammensetzung des Lebensmittels. Hieran können Sie erkennen, ob das Produkt Zutaten enthält, die Sie vermeiden möchten: Bei verpackten Lebensmitteln müssen die Zutaten, darunter auch Zusatzstoffe und Aromen, angegeben werden. Die Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils genannt werden.
Bei Zutaten, die ihrerseits aus verschiedenen Zutaten bestehen, wie Salami auf der Pizza, müssen alle Einzelbestandteile angegeben werden. Entweder werden diese, entsprechend der mengenmäßigen Reihenfolge im Verzeichnis aller Zutaten integriert oder das zusammengesetzte Lebensmittel wird genannt und dahinter werden in Klammern die Einzelzutaten aufgezählt.
Bei zusammengesetzten Zutaten, die weniger als zwei Prozent ausmachen und deren Zusammensetzung rechtlich definiert ist, ist eine genaue Aufschlüsselung nicht notwendig. In der Zutatenliste reichen hier beispielsweise die Hinweise "Schokolade" oder „Konfitüre“. Auch bei Gewürz- und Kräutermischungen, die unter zwei Prozent der Gesamtmenge liegen, müssen die einzelnen Bestandteile nicht genannt werden, ausgenommen Allergene wie Sellerie.
Zusatzstoffe müssen mit ihrem Klassennamen, wie Farbstoff oder Konservierungsmittel, genannt werden, sowie mit der E-Nummer oder ihrer speziellen Bezeichnung. Die Angabe kann zum Beispiel "Verdickungsmittel E 412" oder "Verdickungsmittel Guarkernmehl" lauten.
Für Lebensmittel aus einer einzigen Zutat, wie Milch, ist das Zutatenverzeichnis nicht vorgeschrieben.
In der Zutatenliste müssen keine Angaben zu Zusatzstoffen und Enzymen gemacht werden, die im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr haben. Das gilt auch für technische Hilfsstoffe, die aus dem Produkt wieder entfernt wurden. Nur wenn dabei ein Stoff eingesetzt wurde, der als Allergen gekennzeichnet werden muss, muss der Hersteller diesen Stoff (das Allergen) nennen
Für Allergiker und Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten ist es wichtig, für sie unbedenkliche Lebensmittel auszuwählen. Die 14 Hauptallergene müssen in der Zutatenliste besonders hervorgehoben werden, etwa farblich unterlegt oder fett gedruckt.
Ist kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben, so muss auf das Allergen mit dem Wort "enthält" hingewiesen werden. Bei Lebensmitteln, aus deren Bezeichnung sich das Allergen ergibt, zum Beispiel bei Milch, ist die gesonderte Kennzeichnung – in diesem Fall Milch – nicht erforderlich.
Die laut Lebensmittelinformationsverordnung (Anhang II) zu kennzeichnenden Allergene sind:
* mit Nennung der Zutat Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme
** mit namentlicher Nennung der Zutat Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
Auf Lebensmittelverpackungen muss der Kaloriengehalt und die Menge der folgenden sechs Nährstoffe, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter, angegeben werden:
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem der Hersteller garantiert, dass das Lebensmittel in der ungeöffneten Packung bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften, wie Geruch, Geschmack und Nährstoffe behält.
Hinter dem Wortlaut: "mindestens haltbar bis" oder "mindestens haltbar bis Ende" muss entweder das Datum selbst stehen oder der Hinweis, wo es auf der Verpackung zu finden ist.
Für manche Lebensmittel hängt die Haltbarkeit von bestimmten Bedingungen ab, wie zum Beispiel der Lagertemperatur. Dies muss dann auf dem Etikett angegeben sein: Beispiel Milch "Bei 8 °C mindestens haltbar bis".
Bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, muss der Tag und der Monat angegeben werden, bei Haltbarkeit von drei bis 18 Monaten, der Monat und das Jahr.
Bei Lebensmitteln, die mehr als 18 Monate haltbar sind, reicht die Angabe des Jahres.
Ausnahmen: Für bestimmte verpackte Lebensmittel ist kein MHD vorgeschrieben. Dazu zählen frisches Obst und Gemüse (Ausnahme: Keime und Sprossen), Zucker, Speisesalz (Ausnahme: Salz mit Zusätzen wie beispielsweise Jod) und Essig.
Sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gesundheitsgefahr darstellen können, werden mit dem Verbrauchsdatum gekennzeichnet. Das Verbrauchsdatum nennt den letzten Tag, an dem das Lebensmittel noch verzehrt werden darf. Tag, Monat und gegebenenfalls das Jahr stehen entweder direkt hinter dem Wortlaut "zu verbrauchen bis", oder es muss dort angegeben werden, wo sich das Datum auf der Verpackung befindet.
Weder für das MHD noch für das Verbrauchsdatum ist genau festgelegt, an welcher Stelle auf der Verpackung der Hinweis stehen muss.
Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist das Lebensmittel nicht automatisch verdorben. Ob dieses Produkt noch genießbar ist oder nicht, lässt sich mit den eigenen Sinnen überprüfen.
Bei manchen Verpackungen können Sie im Supermarkt nicht sehen, wie viel Lebensmittel tatsächlich enthalten ist. Denn Verpackungen gibt es in den unterschiedlichsten Formen. Der tatsächliche Inhalt lässt sich so oft nicht einmal erahnen. Hier kann Ihnen der Blick auf die angegebene Füllmenge weiterhelfen.
Die Nettofüllmenge darf je nach Lebensmittel als Gewicht (Gramm oder Kilogramm) oder als Volumen (Milliliter oder Liter) angegeben werden. Es gilt:
Auf Fertigpackungen müssen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers angegeben sein. Diese Information ist wichtig für Sie als Verbraucher sowie für Behörden, wenn es etwas zu beanstanden gibt.
Verantwortlich für die Information ist der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Das kann sowohl der Hersteller sein als auch der Verpacker oder der Verkäufer.
Wird das Lebensmittel außerhalb der EU hergestellt, muss zwingend der Importeur in der EU angegeben werden.
Zusätzlich zu den Angaben auf der Verpackung muss bei jedem Produkt an oder in der Nähe der Verpackung der Endpreis sowie der Grundpreis pro Mengeneinheit ausgezeichnet sein. Für den Verbraucher wird der Preisvergleich so wesentlich einfacher.
Genannt werden muss der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter, bei kleineren Mengen bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter pro 100 Gramm oder 100 Milliliter.
Bei Waren, für die das Abtropfgewicht anzugeben ist (etwa bei Konserven), bezieht sich der Grundpreis pro Mengeneinheit auf das Abtropfgewicht.
Eine Angabe des Grundpreises ist nicht notwendig, wenn er identisch mit dem Endpreis ist (etwa 1 Liter Milch).
Für einzelne Lebensmittel gibt es neben den vom Gesetz generell geforderten Hinweisen noch zusätzliche Pflichtangaben. Im Folgenden erfahren Sie, welche zusätzlichen Angaben auf welchen bestimmten Lebensmittel-Verpackungen stehen müssen:
Hängt die Haltbarkeit bestimmter Lebensmittel von Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen ab, müssen diese angegeben sein. Beispielsweise hängt die Haltbarkeit bei manchen Lebensmitteln, wie Milch, von der Lagertemperatur ab. Dies muss dann auf dem Etikett angegeben sein. Beispiel Milch: "Bei 8 °C mindestens haltbar bis“.
Für Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie für unverarbeitete Fischereierzeugnisse ist das Einfrierdatum anzugeben mit den Worten "eingefroren am…". Wurde das Produkt mehr als einmal eingefroren, muss das Datum des ersten Einfrierens vermerkt sein.
Bei unverarbeitetem Rindfleisch, Eiern und den meisten frischen Obst- und Gemüsearten ist die Angabe des Ursprungslandes vorgeschrieben. Auch Fisch muss eine Herkunftsangabe tragen.
Etwas mehr Transparenz zur Herkunft gibt es auch bei verpacktem frischem - einschließlich tiefgefrorenem - Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Sie müssen auf dem Etikett zumindest Angaben zum Land der Aufzucht und der Schlachtung erhalten.
Bei der Verwendung von pflanzlichen Ölen und Fetten müssen Sie über ihre botanische Herkunft informiert werden. In der Zutatenliste muss bei pflanzlichen Ölen zum Beispiel "Palmöl" oder "Pflanzenfett (Kokos)" stehen.
Bei Getränken muss der Alkoholgehalt deklariert werden, wenn er über 1,2 Volumenprozent beträgt. Die Angabe muss sich im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels und die Füllmenge befinden.
Setzt der Hersteller Lebensmittel-Imitate ein, muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angeben sein. Die Schriftgröße der Kennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen.
Beispiele für kennzeichnungspflichtige Lebensmittel-Imitate:
Bei Lebensmitteln, die Nanopartikel gemäß ihrer Definition enthalten, müssen diese in der Zutatenliste gekennzeichnet werden. Hinter der Zutat muss in Klammern das Wort "Nano" stehen. Derart gekennzeichnete Lebensmittel sind derzeit nicht am Markt.
Beim Einsatz bestimmter Zutaten können Hinweise erforderlich sein, wenn dies zum Schutz Ihrer Gesundheit oder zur sicheren Verwendung notwendig ist:
Fleisch, Fisch, Geflügel, Milch, Käse & Co. müssen in der Regel ein Identitätskennzeichen tragen. Dadurch lassen sich Produkte tierischen Ursprungs bis zum Hersteller zurückverfolgen.
Allerdings können Sie hierdurch nur erkennen, in welchem Staat oder Bundesland das Erzeugnis zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde. Die Herkunft der Rohstoffe können Sie daraus nicht ableiten.
Für viele Fertiggerichte, wie Tiefkühlpizza oder tiefgekühlte Pfannengerichte, ist die Angabe einer Gebrauchsanweisung verpflichtend.
Die Anleitung darf nicht allein in Bildern erfolgen, sie muss mit Worten erläutert werden.
Nutri-Score auf Lebensmitteln hilft gesundes Essen zu erkennen
Angaben zum Energiegehalt und zu Nährwerten wie Fett, Zucker, Salz und Co. müssen auf den Verpackungen von Lebensmitteln stehen – und das EU-weit einheitlich. Damit für Sie aber auch auf den ersten Blick klar ist, ob ein Fertiggericht eine günstige Nährwertzusammensetzung hat, setzen erste Unternehmen freiwillig den sogenannten Nutri-Score ein.
Mehr zu dieser Lösung mit Ampelfarben erfahren Sie hier.
Auch frisches Obst und Gemüse auf dem Wochenmarkt oder ofenfrische Brote an der Bäckertheke müssen gekennzeichnet werden. Die Informationen sind jedoch weniger ausführlich als bei verpackter Ware, da Sie die Möglichkeit haben, direkt beim Händler nachzufragen.
Auf einem Schild neben der Ware muss aber grundsätzlich der Preis angegeben werden. Weitere Angaben richten sich nach der Lebensmittelgruppe.
Wird lose Ware nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, so ist immer der Grundpreis pro Kilogramm bzw. 100 Gramm oder Liter bzw. 100 Milliliter anzugeben. Der Endpreis ergibt sich dann nach dem Abwiegen der gewünschten Menge.
Wird die Ware pro Stück, wie zum Beispiel bei Brötchen oder Gebäckteilchen, angegeben, entspricht der angegebene Preis dem Endpreis. Zudem muss eine klare Zuordnung von Produkt und Preisangabe möglich sein.
Bei offen verkauftem Brot mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm muss neben der Preisangabe auf einem Schild oder direkt neben der Ware das Gewicht des Brotes gut lesbar angebracht sein.
Schon aus der Bezeichnung sollen Verbraucher erkennen können, um welches Lebensmittel es sich handelt. Bei lose angebotenem Obst und Gemüse ist diese Angabe zwar nicht durchgängig vorgeschrieben, ist in der Regel jedoch auf den Schildern an der Ware zu finden. Bei anderen unverpackten Lebensmitteln, wie beispielsweise Geflügelfleisch, ist national geregelt, welche Bezeichnungen gewählt werden müssen.
Bei den meisten frischen Obst- und Gemüsearten muss das Ursprungsland deklariert werden. Bei einigen kann der Händler freiwillig kennzeichnen. Dazu gehören beispielsweise: Früh- und Speisekartoffel, frische Bananen, Oliven, Zuckermais, Kokosnüsse, Paranüsse oder Datteln. Bei unverpackten tierischen Lebensmitteln ist derzeit nur in wenigen Fällen, wie etwa bei Eiern und Rindfleisch, eine durch Ziffern und Buchstaben codierte Angabe der Herkunft eindeutig vorgeschrieben.
Nur für folgende Obst- und Gemüsearten gibt es Güteklassen: Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Kiwis, Pfirsiche, Nektarinen, Salate, Tafeltrauben, Tomaten und Zitrusfrüchte (Orangen, Zitronen, Mandarinen).
Entsprechend ihrer Eigenschaften werden sie eingestuft in:
Für andere Gemüse- und Obstsorten gelten allgemeine Vermarktungsnormen mit Mindesteigenschaften: Sie müssen ganz, gesund (ohne Fäulnis), sauber, ausreichend reif, frei von fremdem Geruch und Geschmack und frei von Schädlingen sein. Als Kunde müssen Sie selbst prüfen, ob die Reife der Früchte, die Form und Größe Ihren Vorstellungen entspricht.
Der Händler hat die Möglichkeit, freiwillig weiter nach Klassen zu sortieren und zwar nach den Standards der Vereinten Nationen, den UNECE-Normen. Diese entsprechen im Wesentlichen den früheren EU-Vermarktungsnormen; sie existieren auch für Obst und Gemüsearten, für die es keine Güteklassen gab, beispielsweise Brokkoli oder Ananas.
Im Klartext heißt das für Sie: Äpfel & Co. sind weiter nach Güteklassen sortiert. Bei Gurken, Zuchtchampignons oder Spargel kann es verschiedene Kennzeichnungen geben:
Zusatzstoffe / Behandlungsverfahren
Zusatzstoffe oder besondere Behandlungsverfahren müssen auch bei unverpackten Lebensmitteln, mehr oder weniger ausführlich, angegeben werden.
Knappe Kennzeichnung: Wählt der Händler ein Schild an der Ware, muss er nur genau festgelegte Zusatzstoffe bzw. Zusatzstoffklassen und Behandlungsverfahren deklarieren.
Angabe an der Ware | Anwendung |
---|---|
"mit Farbstoff" | Farbstoffe sollen vor allem für ein appetitliches Aussehen sorgen und lassen deshalb eine bessere Qualität vermuten. |
"mit Konservierungsstoff" oder "konserviert" | Konservierungsstoffe verlängern die Haltbarkeit der Lebensmittel. Keime können sich nicht vermehren. |
"mit Antioxidationsmittel" | Sie behindern Reaktionen von Sauerstoff mit Fettbestandteilen im Nahrungsmittel und ermöglichen so längere Haltbarkeit. |
"mit Geschmacksverstärker" | Wie der Name schon sagt! Allerdings stehen Geschmacksverstärker in dem Ruf, zu übermäßigem Verzehr anzuregen und dadurch Übergewicht zu fördern. Da die Stoffe den Geschmack von Rohstoffen verstärken, sparen Produzenten teure Zutaten. |
"mit Phosphat" | Bestimmte Fleischerzeugnisse (etwa Brühwurst) können mit Phosphat schnittfest gemacht werden. |
"geschwefelt" | Schwefeldioxid sorgt dafür, dass die Farbe erhalten bleibt, beispielsweise bei Trockenfrüchten. Die Deklaration muss erfolgen, wenn mehr als zehn Milligramm pro Kilogramm oder Liter enthalten sind. |
"geschwärzt" | Bei Oliven, die mit Eisenverbindungen geschwärzt wurden. |
"gewachst" | Zum Beispiel bei Südfrüchten oder Äpfeln, deren Oberfläche mit Wachsen behandelt wurden. |
"mit Süßungsmittel(n)" | Bei Lebensmitteln, die Süßstoffe und/oder Zuckeraustauschstoffe enthalten. |
"enthält eine Phenylalaninquelle" | Bei Lebensmitteln, denen der Süßstoff Aspartam zugesetzt ist. |
"nach der Ernte behandelt" | Kartoffeln können nach der Ernte mit den Stoffen Chlorpropham, Imazalil oder Thiabendazol gegen frühzeitige Keimung und Fäulnis behandelt werden. Der Name des Stoffes muss nicht genannt werden. |
Ausführliche Kennzeichnung: Bei einer ausführlichen Übersicht, beispielsweise in Form eines allgemein zugänglichen Buches oder Aushanges, müssen sämtliche Zusatzstoffe aufgelistet werden. Der Händler ist verpflichtet, an der Ware selbst oder mittels Aushang auf dieses Verzeichnis hinzuweisen.
Um Allergiker auch bei unverpackt angebotenen Lebensmitteln zu schützen, muss der Anbieter über die 14 häufigsten Allergene auch bei dieser so genannten losen Ware informieren. Dies kann mit einem Schild neben dem Lebensmittel geschehen, über einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch eine sonstige schriftliche Information wie zum Beispiel eine ausliegende Kladde. Aber auch eine mündliche Auskunft des Personals ist ausreichend. Voraussetzung in diesem Fall ist, dass eine schriftliche Information auf Nachfrage des Interessenten leicht zugänglich ist. Zudem muss im Verkaufsraum deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Auskunft mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage eingesehen werden kann.