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Rechtliche Grundlagen für die Kindertagesbetreuung

Stand:
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kindertagesbetreuung werden auf Bundesebene festgelegt und durch hessische Landesgesetze weiter ausgestaltet.
Kinder unterschiedlichen Alters sitzen mit zwei Betreuerinnen am Esstisch

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Auftrag der Kindertagesbetreuung umfasst neben der Betreuung auch die Bildung und Erziehung der Kinder.
  • Bei einer Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden täglich sollen hessische Tageseinrichtungen eine Mittagsverpflegung anbieten.
  • Der Bund stellt Mittel zur Qualitätsverbesserung der Kindertagesbetreuung bereit.
  • Die Mahlzeiten in der Kindertagesbetreuung stellen einen wichtigen Baustein des Förderauftrags für die Entwicklung und Chancengleichheit von Kindern dar.
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Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe

Das SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) legt auf Bundesebene den Rahmen für die Kindertagesbetreuung fest. Die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung ist Sache der Bundesländer bzw. der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Im ersten Paragraphen des SGB VIII ist festgelegt, dass jeder junge Mensch „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ hat. Diesen Auftrag haben laut § 22 dieses Gesetzbuchs auch die Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen. Sie sollen unter anderem die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und hierzu mit den Erziehungsberechtigten, den Jugendhilfeträgern und gegebenenfalls weiteren Personen und Diensten zusammenarbeiten.

Der konkrete Förderauftrag an die Kindertagesbetreuung ist somit keine reine Betreuung, sondern auch Erziehung und Bildung. Die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes soll in der Betreuung gefördert und den Kindern Werte und Regeln vermittelt werden. Dabei ist es wichtig, dass sich die Förderung „am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen“ (§ 22 Abs. 3 SGB VIII).

Für die Erfüllung dieses Förderauftrags sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehalten, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege weiterzuentwickeln (§ 22 Abs. 4 SGB VIII). In den Tageseinrichtungen gehören dazu z. B. die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption sowie die Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen. (§ 22a Abs. 1 (1) SGB VIII) Wesentlich ist auch die Zusammenarbeit der Einrichtungen mit den Erziehungsberechtigten und anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen. Die Bedürfnisse der Kinder und ihrer Familien stehen dabei im Mittelpunkt.

Das Landesrecht enthält weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung. Übersichten zu rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verpflegung und Ernährungsbildung in der frühkindlichen Tagesbetreuung auf Bundes- und auf Länderebene (pdf) finden Sie auch auf der Seite des Bundeszentrums Kita- und Schulverpflegung.

Haben alle Kinder einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz?

Der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist bundesweit im § 24 SGB VIII geregelt und nach Alterspannen differenziert. Für die frühkindliche Betreuung gilt:

Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Der zeitliche Umfang des Rechtsanspruchs von Kindern im Alter von unter drei Jahren richtet sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem durch die Erziehungsberechtigten definierten konkret-individuellen Bedarf.

Die Förderung kann sowohl in einer Tageseinrichtung als auch in Kindertagespflege stattfinden. Es besteht das Recht, zwischen zur Verfügung stehenden Angeboten zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Betreuung in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu äußern.

Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 

Für die Betreuung von Kindern nach dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht nach herrschender Meinung nur ein Anspruch auf halbtägige Förderung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben nach der Reglung des SGB VIII darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.
 

Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen sind erlaubnispflichtig

Wer vorhat, über einen längeren Zeitraum (länger als drei Monate) und in einem größeren Umfang (mehr als 15 Wochenstunden) Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten gegen Entgelt zu betreuen, benötigt in der Regel eine Erlaubnis hierfür (§ 43 SGB VIII). Kindertagespflegepersonen müssen geeignet sein und sollen über kindgerechte Räume sowie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen. Eine Handreichung zur Eignung von Kindertagespflegepersonen gibt es beim Deutschen Jugendinstitut (pdf). Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern und kann im Einzelfall auf eine geringe Zahl begrenzt werden (§ 43 SGB VIII). Sie ist auf fünf Jahre befristet. Soll die Tätigkeit danach weiter ausgeübt werden, ist eine neue Erlaubnis erforderlich.

Kindertageseinrichtungen benötigen nach § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis. Diese setzt voraus, dass das Wohl der Kinder gewährleistet ist. Unter anderem ist es hierfür erforderlich, dass die Einrichtung ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld unterstützt, Möglichkeiten zur Beteiligung gewährleistet und eine Konzeption vorlegen kann.

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch

In Hessen regelt das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung. Eine Betriebserlaubnis, wie sie im SGB VIII vorgeschrieben ist, legt das HKJGB für Einrichtungen fest, die an mehr als drei Tagen pro Woche für mindestens vier Stunden geöffnet sind und mindestens sechs Kinder für mehr als 15 Wochenstunden betreuen (§ 25 HKJGB). Ist dies der Fall, macht das HKJGB zudem Vorgaben für die Qualifikation der Fachkräfte (§ 25 b HKJGB), den personellen Mindestbedarf von Betreuungskräften pro Kind (§ 25 c HKJGB) sowie die Größe der Gruppen (§ 25 d HKJGB). Die konkret festgelegten Rahmenbedingungen können Sie auch auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI) nachlesen.

In § 26 des HKJGB werden die Aufgaben von Tageseinrichtungen konkretisiert.

  • „Die Tageseinrichtung hat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern.
  • Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Bildungs- und Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
  • Um diese Aufgabe bestmöglich zu erfüllen, sollen die Tageseinrichtungen mit den Erziehungsberechtigten und weiteren an der Bildung und Erziehung beteiligten Institutionen und Kindertagespflegepersonen zusammenarbeiten (Bildungs- und Erziehungspartnerschaft). Für die konkrete Umsetzung dieser Aufgabe ist der Träger unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.

In Bezug auf das Verpflegungsangebot regelt das hessische Landesrecht , dass bei einer Öffnungszeit von mehr als sechs Stunden täglich eine Mittagsverpflegung angeboten werden soll (§ 32 HKJGB).

Die Kindertagespflege ist in § 29 HKJGB geregelt. Für deren Bildungs- und Erziehungsauftrag gelten die gleichen Aufgaben, wie bereits für die Tageseinrichtungen beschrieben wurden (§ 26 Abs. 1 HKJGB). Für die Ausgestaltung und Umsetzung ist die Kindertagespflegeperson unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.

Die Zahl der Kinder, die im Laufe einer Woche betreut werden dürfen, ist auf insgesamt maximal zehn fremde Kinder begrenzt (§ 29 Abs. 5 HKJGB). Es dürfen jedoch nie mehr als 5 fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Für den Fall, dass Kindertagespflegepersonen gemeinsam Räume nutzen, gibt es weitere gesetzliche Vorgaben dazu, dass jede Tagespflegeperson eine gesonderte Erlaubnis benötigt (§ 29 Abs. 7 HKJGB).

Das Kita-Qualitätsgesetz

Das Kita-Qualitätsgesetz hat als Ziel, allen Kindern eine gute Betreuung in der Kindertagesbetreuung zu sichern. Hierzu stellt der Bund den Ländern finanzielle Mittel für die Qualitätsverbesserung zur Verfügung. Neben den Bereichen Personal, sprachliche Entwicklung von Kindern, sieht die Förderung auch den Bereich Gesundheit vor. Unter anderem soll Bewegung gefördert und eine gesundheitsförderliche und ausgewogene Ernährung stärker in den Fokus genommen werden.Logo Kita-Qualitätsgesetz

In Hessen werden die vom Bund bereitgestellten Fördermittel für eine Verbesserung der Betreuungsschlüssel, eine Stärkung der Kita-Leitung, die Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen für Kita-Teams und Kindertagespflegepersonen und für die Fachkräftegewinnung eingesetzt. Weitere Informationen zur Umsetzung des Kita-Qualitätsgesetzes erhalten Sie auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI).

Das Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen. Für Kinder, deren Familien Bürgergeld beziehen, einen Kinderzuschlag erhalten oder ein zu geringes Einkommen haben, um Bedarfe der Bildung und Teilhabe zu decken, gibt es die Möglichkeit Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) zu erhalten (§28 SGB II). Im BUT enthalten sind auch Leistungen für die Teilnahme an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in einer Tageseinrichtung. Auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales erfahren Sie mehr über das BUT und die Voraussetzungen für eine Förderung und finden die zuständigen Anlaufstellen in Hessen.

Was haben diese Gesetze mit der Ernährung in der Kindertagesbetreuung zu tun?

Im SGB VIII ist das Recht eines jeden Kindes festgeschrieben, zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Person heranzuwachsen. In der Betreuung soll die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung der Kinder gefördert werden. Laut HKJGB sollen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen geben. Eine ausgewogene Ernährung unterstützt Kinder durch eine gute Energie- und Nährstoffversorgung bei deren Entwicklung. Die Kinder sollen zudem Werte und Regeln der Gesellschaft kennenlernen. All dies geschieht auch rund um den Esstisch, indem Kinder partizipativ in den Essalltag eingebunden werden und sie lernen, ihren Körper bewusst wahrzunehmen. Der Esstisch ist ein Ort der Gemeinschaft, an dem soziale Kompetenzen gestärkt, Werte und Regeln erlernt werden. Mehr dazu lesen Sie in den Artikeln Gemeinsame Mahlzeiten: Wertevermittlung am Esstisch und Bildung rund um den Esstisch.

Das Gesetz gibt vor, dass ab einer Betreuungszeit von mehr als sechs Stunden die Mittagsversorgung gewährleistet werden soll (§ 32 HKJGB). Auch im Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 – 10 Jahren in Hessen wird Wert auf ein gesundheitsförderliches Umfeld für die Kinder, die Förderung der Chancengerechtigkeit und die Entwicklung gesundheits- und ernährungsbezogener Kompetenzen gelegt und somit ein weiterer Anker für ein qualitätsvolles Essensangebot gesetzt. Wie dies gelingen kann zeigt, die Vernetzungsstelle auf.

Ein gedeckter Tisch in einer Kindertagesstätte

Vernetzungsstelle Ernährung in der Kindertagesbetreuung Hessen

Die Mahlzeitengestaltung ist in der Kindertagesbetreuung eine große Herausforderung. Die Vernetzungsstelle bietet Kindertagespflegepersonen und Kindertagesstätten Unterstützung für eine ausgewogene, kindgerechte, genussvolle und nachhaltigere Verpflegungsstrategie mit ergänzender Ernährungsbildung. Wir beraten, bilden, informieren und vernetzen.