Mein Gepäck ging verloren, kam beschädigt oder verspätet an

Stand: 31. Juli 2026

Ersatz, Entschädigung, Erstattung? Was Sie tun können, wenn Ihr Gepäck verschwunden ist oder Schäden aufweist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kommen Gepäckstücke nicht, zerstört, beschädigt oder verspätet an, zeigen Sie dies aus Beweisgründen unverzüglich Ihrer Airline und ggf. dem Pauschalreiseveranstalter an.
  • Für Schäden durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Verspätung von Gepäck können Reisende derzeit bis zu einer Grenze von ungefähr 1.600 Euro Ersatz verlangen.
  • Steht Ihnen während einer Pauschalreise Ihr Gepäck am Urlaubsort nicht zur Verfügung, können Sie zudem den Reisepreis mindern.

Was kann ich vor Ort tun?

Bei Beschädigung und teilweisem Verlust: Melden Sie die Schäden am Flughafen, z.B. an einem dafür vorgesehenen "Lost and Found"-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen möglichst sofort, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen. Dabei sollten Sie die verursachten Schäden genau beschreiben. Dokumentieren Sie den Schaden zusätzlich, indem Sie z.B. Fotos machen. Teilen Sie den Verlust zudem der Fluggesellschaft sowie im Falle einer Pauschalreise dem Veranstalter mit und lassen Sie es sich schriftlich bestätigen. Ist der Veranstalter nicht erreichbar, informieren sie ihn per Mail oder Telefon, am besten vor Zeugen.

Bei Verspätung: Zeigen Sie den Schaden möglichst sofort, auf jeden Fall aber innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt worden ist, bei der Fluggesellschaft und ggf. beim Reiseveranstalter an.

Mein Gepäck ging verloren, wurde zerstört oder beschädigt

Aufgegebenes Reisegepäck:

Sobald die Fluggesellschaft das Gepäck angenommen hat, haftet sie für dessen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung. Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, haftet nach Wahl des Reisenden auch der Reiseveranstalter. Geht das Gepäck verloren, wird es zerstört oder beschädigt, während es sich an Bord des Flugzeugs oder sonst in der Obhut der Fluggesellschaft befindet, muss diese – beziehungsweise der Reiseveranstalter – für den Ersatz des Schadens aufkommen. 

Der Zeitraum, in dem sich das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft befindet, ist dabei klar umrissen:

  • Beginn: mit der Aufgabe am Abfertigungsschalter
  • Ende: mit der Wegnahme vom Transportband am Zielort oder mit der Aushändigung des Gepäcks an eine Zoll- oder Polizeibehörde. 

Innerhalb dieses Zeitraums muss die Fluggesellschaft beziehungsweise der Reiseveranstalter auch Schäden durch Diebstahl, Feuchtigkeit oder starken Temperaturschwankungen ersetzen. 

Die Haftung entfällt allerdings, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks selbst oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist – etwa bei zerbrechlichen Gegenständen.

Ein mögliches Mitverschulden des Reisenden spielt eine Rolle und wird bei der Höhe des Ersatzanspruchs berücksichtigt. Das gilt zum Beispiel bei unsachgemäßer Verpackung. Besonders streng fällt dies bei wertvollen Gegenständen aus: Wer solche Gegenstände im Reisegepäck aufgibt, statt sie im persönlichen Gewahrsam mitzuführen, muss im Verlustfall mit einem Mitverschulden von bis zu 100 Prozent rechnen  – der Ersatzanspruch kann also vollständig entfallen. 

Handgepäck und persönliche Gegenstände

Für Gegenstände, die der Fluggast an oder bei sich trägt, zum Beispiel im Handgepäck, haftet das Luftfahrtunternehmen beziehungsweise der Reiseveranstalter, wenn die Fluggesellschaft oder ihre Leute den Schaden verschuldet haben. Der Fluggast muss das beweisen. 

Hintergrund dieser Haftungsregelung ist, dass die Fluggesellschaft auf solche Gegenstände nur geringen Einfluss hat. Deshalb haftet sie in solch einem Fall nur, wenn die Schadensursache flugbetriebsbedingt ist - sich also ein  Risiko verwirklicht hat, das typischerweise mit dem Flugverkehr zusammenhängt.

Ein Beispiel macht das deutlich: Wird ein Handgepäck gestohlen, muss die Fluggesellschaft dafür nicht einstehen. 

Mein Gepäck kam verspätet an

Die Fluggesellschaft muss auch Schäden ersetzen, die dadurch entstehen, dass das Gepäck später ankommt als der Fluggast. Die Verspätung muss bei der Luftbeförderung eingetreten sein, also innerhalb des Zeitraums, in dem sich das Gepäck auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder - bei Landung außerhalb eines Flughafens - an einem beliebigen Ort unter der Obhut des Luftfrachtführers befindet. 

Die Fluggesellschaft haftet nur dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder solche Maßnahmen nicht treffen konnte. Zumutbar sind Maßnahmen, die nach den konkreten Umständen ein sorgfältig und vernünftig handelnder Unternehmer oder seine Besatzung getroffen hätte, ohne ausschließlich wirtschaftliche Gründe in den Vordergrund zu stellen. Nicht ausreichend ist zum Beispiel die Einlassung, der Pilot sei krank geworden. Geringste Zweifel gehen zulasten der Fluggesellschaft.

Wie hoch ist die Haftungsbeschränkung?

Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ungefähr 1.800 Euro pro Passagier - nicht pro Gepäckstück. Dieser Betrag wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen den entstandenen Schaden darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, zum Beispiel durch genau Beschreibung des Schadens oder Fotos. schreiben und Fotos machen oder Belege für die Kosten vorlegen, die Ihnen durch die verzögerte Aushändigung des Gepäcks entstandenen sind. Um nachzuweisen, was im Koffer war, ist es sinnvoll, vorher Fotos zu machen. 

Nur in Ausnahmefällen haftet die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter in der Höhe unbegrenzt. Dazu müssen Sie nachweisen, dass die Airline den Schaden absichtlich oder leichtfertig verursacht hat, was kaum gelingen dürfte. 

Wurde ein Koffer im Obhutsbereich der Fluggesellschaft allerdings gewaltsam geöffnet, muss nach einem Urteil des OLG Frankfurt (vom 15. Februar 2005, Az. 22 U 145/04) die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter beweisen, dass die gewaltsame Öffnung nicht auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit beruht. Können sie diesen Nachweis nicht erbringen, haften sie unbeschränkt für den Verlust des Kofferinhalts. 

Außerdem können Sie den Wert des Gepäcks gegen Zahlung eines Zuschlags besonders deklarieren. Dann erhöht sich die Haftung der Fluggesellschaft auf den angezeigten Betrag. Das gilt nach dem EuGH (05. Juni 2025, Az. C-292/24) auch für im Frachtraum beförderte Haustiere. Haftungsrechtlich werden sie als Gepäck angesehen. Das heißt, auch für sie gilt die Haftungshöchstgrenze unabhängig vom tatsächlichen Wert. Es sei denn, ihr Wert wird besonders deklariert. 

Was wird bei einem Neukauf erstattet?

Ersetzt werden muss der Zeitwert des verloren gegangenen, zerstörten oder beschädigten Koffers sowie des Inhalts. Für die Zeit, in der das Gepäck am Urlaubsort nicht zur Verfügung steht, können Sie sich notwendigen und angemessenen Ersatz beschaffen, etwa Unterwäsche, Kleidung und Toilettenartikel. 

Was notwendig und angemessen ist, hängt von der Art der Reise, etwa Strandurlaub oder Luxuskreuzfahrt, sowie der Dauer der Zeit ab, die Sie überbrücken müssen.

Oft ist unklar, ob das Gepäck verspätet oder ganz verschwunden ist. Da Sie verpflichtet sind, die Kosten so gering wie möglich zu halten, dürfen Sie zum Beispiel einen einfachen Badeanzug, nicht aber mehrere oder teure Markenartikel kaufen.

Oftmals erhalten Sie auch von der Airline ein "Notpaket" mit Drogerieartikeln und gegebenenfalls Ersatzwäsche. Taucht das Gepäck wieder auf, müssen Reiseveranstalter oder Fluglinie für den Transfer zur Reiseunterkunft oder nach Hause sorgen.

Muss ich den Schaden anzeigen?

Ja. Das sind die Meldefristen bei Gepäckproblemen:

  • Beschädigung und teilweiser Verlust: : unverzüglich anzeigen
  • Beschädigung oder teilweiser Verlust von aufgegebenem Gepäck: spätestens innerhalb von sieben Tagen
  • Verspätung: innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt worden ist

Anzeigen müssen Sie das in schriftlicher Form bei der Fluggesellschaft und gegebenenfalls beim Reiseveranstalter.

Eine Klage auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen, der hier dargestellt wird, kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden.

Wie funktioniert eine Reisepreisminderung bei Pauschalreisen?

Bei einer Pauschalreise können Sie den Reisepreis mindern, wenn das Gepäck am Reiseziel nicht zur Verfügung steht – und zwar für die gesamte Zeit ohne Gepäck, auch wenn es später wieder auftaucht.

Wie viel Minderung Ihnen zusteht:

  • Normalfall: zwischen fünf und 50 Prozent des Tagesreisepreises pro Tag ohne Gepäck
  • Ausnahmefall: bis zu 100 Prozent des Tagesreisespreises, wenn ein wichtiges Gepäckstück fehlt und der Urlaubstag dadurch gar nicht nutzbar war, zum Beispiel wenn ein Smoking für Opernbesuch fehlt und nicht ausgeliehen werden kann.
  • Gepäck fehlt den ganzen Urlaub über: laut Rechtsprechung bis zu 50 Prozent des gesamten Reisepreises.

Steht Ihnen am Urlaubsort Ihr Gepäck nicht zur Verfügung, müssen Sie dies dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen, um den Reisepreis bei einer Pauschalreise mindern zu können. Am sichersten sind Sie dabei, wenn Sie das nicht allein tun:

  • Zeigen Sie den Mangel möglichst in Anwesenheit von Zeugen an oder
  • lassen Sie sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen.

Gegenüber dem Reiseveranstalter reicht es aus, dass der örtliche Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. Ist vor Ort kein  Reiseleiter erreichbar, sollten Sie stattdessen den Reiseveranstalter in Deutschland informieren - am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen.

Wichtig: Hoteliers oder andere Leistungsträger vor Ort sind für Mängelanzeigen nicht zuständig, es sei denn, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen das ausdrücklich vor.

Die Ansprüche auf Reisepreisminderung verjähren innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Hand- und nicht ins aufgegebene Gepäck! Die Haftung für Schäden an solchen Sachen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.

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17. Juni 2025

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