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Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz: In diesen Fällen gilt es

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Wann gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz? Wir haben für Sie Beispiele zusammengetragen.
Justitia Gericht Urteil Recht
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Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) schützt die Rechte der Verbraucher:innen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Das Gesetz gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch in Wohngemeinschaften oder im betreuten Wohnen. Nach dem WBVG muss sich die Einrichtung dann in vielen Bereichen an bestimmte Regeln halten. Dies gilt zum Beispiel für die Gestaltung des Vertrages, für die Kündigung und für die Frage, welche Kosten der Anbieter verlangen darf. Im WBVG gibt es auch Regeln zur Entgelterhöhung, die beachtet werden müssen, wenn die Kosten steigen.

1. Beispiel: Das Pflegeheim

Die 85-jährige Frau Hellmann ist pflegebedürftig und hat Pflegegrad 3. Zu Hause kann sie nicht mehr versorgt werden. Frau Hellmann will daher in das Pflegeheim der Alpha GmbH umziehen und schließt mit der Pflegeeinrichtung einen Vertrag. Die Einrichtung wird ihr ein Zimmer zur Verfügung stellen und die notwendigen Pflegeleistungen erbringen.

Frau Hellmann bezieht also aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit ein Zimmer in einem Pflegeheim und erhält dort gleichzeitig Leistungen der Pflege und Betreuung. Das Vertragsverhältnis unterliegt damit den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG).


2. Beispiel: Die Seniorenresidenz mit hauseigenem Pflegedienst

Der 78-jährige Herr Müller lebt in der 2. Etage eines Mehrfamilienhauses und ist auf einen Rollator angewiesen. Einen Fahrstuhl gibt es in dem Gebäude nicht und ohne Hilfe Dritter kann er das Haus nicht verlassen. Auch seinen Haushalt kann er nicht mehr eigenständig versorgen. Daher mietet er ein Appartement in der Seniorenresidenz »Am Sonnenhügel«. Bei der Körperpflege, beim Essen sowie beim An- und Auskleiden benötigt er zur Zeit des Einzugs noch keine Hilfeleistungen. Trotzdem vereinbart er zusammen mit der Anmietung des Wohnraums vorsorglich, dass er durch den hauseigenen Pflegedienst der Seniorenresidenz gepflegt und betreut wird, wenn er entsprechende Hilfe benötigt.

Die Seniorenresidenz hält die Pflegeleistungen bereit. Falls Herr Müller später einmal entsprechende Hilfe benötigt, hat sich die Residenz verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen. Damit sind sämtliche Kriterien für die Anwendung des WBVG erfüllt.


3. Beispiel: Die Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung

Der 26-jährige Peter Beyer ist aufgrund einer Behinderung auf die fachgerechte Hilfe Dritter angewiesen. Vom Verein Gamma e.V., der Träger einer Einrichtung der Behindertenhilfe ist, mietet er ein Zimmer in dessen Wohngemeinschaft und vereinbart gleichzeitig, dass Leistungen zur Bewältigung des Alltags wie auch notwendige Pflegeleistungen erbracht werden.

Die Leistungen zur Bewältigung des Alltags sind Betreuungsleistungen. Herr Beyer benötigt die Pflege- und Betreuungsleistungen wegen seiner Behinderung und ist deswegen in die Wohngemeinschaft gezogen. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist daher anzuwenden.


4. Beispiel: Betreutes Wohnen

Der 86-jährige Herr Maurer ist noch recht rüstig. Er will aber für den Fall vorsorgen, dass er sich eines Tages nicht mehr selbst versorgen kann. Bei der Betreut Wohnen GmbH mietet er eine kleine 2-Zimmer Wohnung mit Küche und Bad an. Gleichzeitig vereinbart er vertraglich, dass die Gesellschaft zweimal monatlich die Reinigung der Wohnung und viermal jährlich das Fensterputzen übernimmt. Ferner nimmt Herr Maurer den Mahlzeitendienst der GmbH in Anspruch. Für den Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit hat sich das Unternehmen verpflichtet, Herrn Maurer in der stationären Pflegeeinrichtung Vital gGmbH, einer Tochtergesellschaft der Betreut Wohnen GmbH, aufzunehmen.

Herr Maurer hat nach seinem derzeitigen Vertrag einen Anspruch darauf, von der Vital gGmbH aufgenommen zu werden, sobald er pflegebedürftig wird. Diese Pflegeleistungen werden durch wirtschaftlich miteinander verbundene Unternehmen vorgehalten, so dass aus diesem Grund das Gesetz anzuwenden ist.


5. Beispiel: Die Pflege-Wohngemeinschaft

Frau Engler möchte ein Zimmer der "Pflegewohngemeinschaft Sonnenstrahl" beziehen, die von den Eheleuten Hagel betrieben wird. Die Betreiberin, Frau Hagel, erklärt Frau Engler, dass der Abschluss eines Mietvertrages über das Zimmer in der Wohngemeinschaft nur dann möglich ist, wenn sie gleichzeitig einen Vertrag über Pflege oder Betreuung schließt. Um in die Wohngemeinschaft einziehen zu können, muss Frau Engler also gewisse Pflege- oder Betreuungsleistungen vereinbaren, selbst wenn sie entsprechende Hilfe eigentlich nicht benötigt.

Wird der Abschluss eines Vertrages über den Wohnraum davon abhängig gemacht, dass auch ein Vertrag über die pflegerische Versorgung geschlossen wird, gilt das WBVG ebenfalls.


6. Beispiel: Die Wohngemeinschaft mit betreuendem Pflegedienst

Herr Lenz ist Inhaber verschiedener Immobilien, in denen er gewerblich Wohnungen zur Gründung von Senioren-Wohngemeinschaften vermietet. Der 63-jährige pflegebedürftige Herr Prinz, der 70-jährige betreuungsbedürftige Herr König und der durch eine Behinderung hilfebedürftige 71-jährige Herr Kaiser mieten gemeinsam eine solche Wohnung von Herrn Lenz an. Der Mietvertrag enthält eine Klausel, nach der die drei Wohngemeinschaftsmitglieder verpflichtet sind, den "Pflegedienst Sonntag" mit der Durchführung der benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen zu beauftragen.

Die drei Männer treten in dem Beispiel als Verbraucher auf, auch wenn sie gemeinsam agieren. Sie werden daher vom WBVG geschützt. Die Regelungen des WBVG gelten in der Senioren-Wohngemeinschaft, weil ein bestimmter Pflegedienst im Vertrag über die benannt ist, der mit der Pflege und/oder Betreuung zu beauftragen ist.

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