Bestellvorgang abgebrochen – trotzdem Rechnung erhalten

Pressemitteilung vom 22. Oktober 2026

Verbraucherzentrale Hessen warnt vor fragwürdigen Zahlungsaufforderungen bei Online-Diensten

Kostenpflichtige Drittanbieter-Portale sind ein Dauerärgernis: Sie vermitteln unter anderem kostenpflichtige Dienstleistungen rund um Vorsorgevollmachten, Nachsendeaufträge oder den Rundfunkbeitrag – meist Leistungen, die auf den offiziellen Portalen der Kommunen oder der GEZ umsonst zu haben sind. Neuerdings schreiben diese Portale auch Rechnungen, obwohl Verbraucher den Bestellvorgang abgebrochen haben. Die Verbraucherzentrale Hessen rät Betroffenen, derartige Forderungen für „Aufwandsentschädigungen“ nicht ungeprüft zu bezahlen und ihnen schriftlich zu widersprechen. 

Kostenfalle rechtzeitig erkannt – und trotzdem zur Kasse gebeten

Marianne B. aus Kassel wollte ihre Wohnung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice abmelden und landete auf rundfunkbeitragservice.de. Als sie bemerkte, dass der Anbieter rund 60 Euro verlangte, brach sie den Vorgang ab, bevor sie alle erforderlichen Angaben gemacht hatte. Sie ging nicht davon aus, dass ihr durch die begonnenen Eingaben Kosten entstehen könnten. Umso größer war ihre Überraschung, als sie wenig später eine Rechnung über 40 Euro Aufwandsentschädigung erhielt.

Hinter dem Portal steht laut Impressum die Serviceportal Verbraucherstelle LLC mit Sitz in den USA. Das Unternehmen bietet kostenpflichtige Dienstleistungen rund um die An-, Ab- und Ummeldung beim Rundfunkbeitragsservice an. 

Nach den Geschäftsbedingungen des Anbieters werden begonnene, aber nicht abgeschlossene Bestellvorgänge gespeichert. Fehlen Angaben, soll der Kunde per E-Mail kontaktiert werden und den Vorgang innerhalb von 24 Stunden fortsetzen. Reagiert der Kunde nicht innerhalb dieser Frist – zum Beispiel, weil der Bestellvorgang abgebrochen wurde –  beruft sich das Unternehmen nach seinen Geschäftsbedingungen auf den bereits entstandenen Bearbeitungsaufwand und fordert eine Aufwandsentschädigung.

Ein abgebrochener Bestellvorgang ist gerade kein kostenpflichtiger Auftrag

„Wer damit anfängt, ein Online-Formular auszufüllen, muss den Vorgang vor Abschluss einer Bestellung abbrechen können, ohne anschließend zur Kasse gebeten zu werden“, sagt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Die Eingabe von Kontaktdaten ist noch keine kostenpflichtige Bestellung. Auch wer nicht innerhalb der Frist die fehlenden Angaben übermittelt, erteilt keinen Auftrag.“

Für kostenpflichtige Online-Bestellungen gelten klare Regeln: VerbraucherInnen müssen ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungspflicht eingehen. Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss dieser eindeutig beschriftet sein, etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“. Werden die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten, kommt ein solcher Vertrag grundsätzlich nicht zustande.

„Ein Anbieter kann nicht allein dadurch einen Zahlungsanspruch begründen, dass er in seinen Geschäftsbedingungen eine Frist setzt und seinen internen Bearbeitungsaufwand als erbrachte Leistung bezeichnet“, so Jäger.

Forderung widersprechen

Wer eine solche Zahlungsaufforderung erhält, sollte ihr schriftlich widersprechen und erklären, dass keine kostenpflichtige Bestellung abgegeben wurde. Screenshots der Webseite und des Bestellablaufs sowie E-Mails, Rechnungen sollten Betroffene den Nachweis aufbewahren. Zusätzlich können sie vom Anbieter Auskunft verlangen, welche personenbezogenen Daten er gespeichert hat und zu welchen Zwecken er sie verarbeitet. Informationen und Musterbriefe zum Datenschutz bietet die Verbraucherzentrale.

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