Recht auf Reparatur: Hersteller stärker in der Pflicht

Pressemitteilung vom 30. Juli 2026

Verbraucherzentrale Hessen informiert zu den neuen Rechten für die Reparierbarkeit

Gerade im Sommer ist es besonders ärgerlich, wenn plötzlich der Kühlschrank nicht mehr funktioniert. Noch ärgerlicher ist es, wenn dann die Gewährleistung nicht mehr greift. Defekte Geräte müssen aber nicht gleich entsorgt werden, denn ab dem 31. Juli 2026 legt das neue Recht auf Reparatur für bestimmte Produktgruppen die Reparierbarkeit zu angemessenen Preisen fest.

Für manche dieser Produktgruppen waren Hersteller bereits vor dem Recht auf Reparatur verpflichtet, Ersatzteile für einen bestimmten Zeitraum vorzuhalten. Dies umfasst Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher und Monitore, Waschmaschinen und -trockner sowie Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone. Darüber hinaus werden jetzt weitere Produkte aufgeführt: Staubsauger und Saugroboter sowie bestimmte Batterien, Akkus und Datenspeicher. Für diese Produkte besteht zwar künftig grundsätzlich ein Anspruch auf Reparatur, es gibt aber derzeit keine eigenständige Verpflichtung, Ersatzteile vorzuhalten. Weitere Produktgruppen sollen nach und nach folgen. Auch eine Änderung im Gewährleistungsrecht bietet Vorteile. Die Verbraucherzentrale Hessen erläutert, was sich für Verbraucher ändert, und hat die wichtigsten Infos auf ihren Webseiten zusammengestellt.

Mit dem neuen Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren bekommen Käuferinnen und Käufer ein Recht auf Reparatur. Schadhafte Produkte sollen vermehrt repariert werden. Ziel ist es, einen nachhaltigen Konsum und eine Kultur des Reparierens zu fördern. Dieses Recht kann gegenüber dem Hersteller für die übliche Lebensdauer geltend gemacht werden. Wie lange das genau der Fall ist, bestimmt das Gesetz.

„Das Recht auf Reparatur ist grundsätzlich ein Schritt in die richtige Richtung. Es soll die Position der Verbraucher stärken und Nachhaltigkeit fördern, und es kann dazu beitragen, Elektroschrott zu reduzieren. Positiv ist insbesondere, dass Hersteller stärker in die Pflicht genommen werden, Ersatzteile bereitzustellen und Reparaturen anzubieten“, so Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Allerdings wird der Erfolg entscheidend davon abhängen, ob Reparaturen tatsächlich bezahlbar, schnell und unkompliziert sind. Viele werden das Angebot nur dann nutzen, wenn die Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist. Verbraucher entscheiden in der Regel sehr preisbewusst“, so Lassek weiter. Ohne transparente und angemessene Preise besteht die Gefahr, dass das neue Recht zwar auf dem Papier existiert, in der Praxis aber nur begrenzt genutzt wird. „Die bessere Verfügbarkeit von Ersatzteilen ist ein Fortschritt, ersetzt jedoch keine bezahlbaren Reparaturen“, gibt Lassek zu bedenken.

Ausweitung des Gewährleistungsrechts

Mit den neuen Regelungen geht auch eine Erweiterung der Gewährleistungsrechts einher. Wenn ein Mangel an einer gekauften Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auftritt, können Verbraucherinnen und Verbraucher die Ware grundsätzlich reparieren oder auch neu liefern lassen. Mit den ab dem 31. Juli geltenden Regelungen soll eine Entscheidung für die Reparatur attraktiver werden. Wenn man sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur statt einer Ersatzlieferung entscheidet, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um 12 Monate – also von zwei auf drei Jahre. Die Verlängerung wird dann an die noch laufende Frist angehängt.

Herausforderungen für Verbraucherinnen und Verbraucher

Mit dem neuen Recht auf Reparatur und der Ausweitung des Gewährleistungsrechts soll ein Schritt in Richtung Ausweitung des Umweltschutzes und weniger teure Neukäufe getätigt werden. „Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es jedoch schwierig, sich im Dschungel der Begriffe, Gesetze, Zuständigkeiten und Fristen zu orientieren. Aus Verbrauchersicht fehlen vor allem wirksame Maßnahmen gegen überhöhte Reparaturpreise. Das macht es schwer einzuschätzen, was als angemessener Preis für ein Reparatur gelten soll. Ein Recht auf Reparatur nützt wenig, wenn die Reparatur fast so teuer ist wie ein Neugerät. Außerdem wären verbindliche Preis- und Transparenzvorgaben, längere Verfügbarkeiten von Ersatzteilen sowie ein leichterer Zugang zu Reparaturanleitungen für unabhängige Werkstätten sinnvoll gewesen“, kritisiert Lassek. „Denkbar wären auch finanzielle Anreize wie Reparaturboni oder reduzierte Mehrwertsteuersätze auf Reparaturleistungen“, so Lassek.

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