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Stromio: Gericht folgt Auffassung der Verbraucherzentrale Hessen

Pressemitteilung vom
Parteien haben einen Monat Zeit für Vergleichsverhandlungen
Ein Stromzähler, davor Stapel von Geldmünzen

Im heutigen Termin vor dem OLG Hamm zur Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen gegen die Stromio GmbH ließ das Gericht erkennen, dass es der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen folgt. Nach Einschätzung des Gerichts seien die Kündigungen der Stromlieferverträge aus dem Jahr 2021 rechtswidrig gewesen. Den Betroffenen stünden demnach Schadensersatzansprüche zu, die allerdings im Einzelfall noch zu beziffern sind.

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Die im Gerichtstermin begonnenen Vergleichsgespräche über Zahlungen an die über 4.600 Geschädigten, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, sollen die Parteien bis zum 15. Mai 2026 fortführen. Kommt es zu einer Einigung zwischen der Verbraucherzentrale und Stromio, muss dieser Vergleich noch vom OLG Hamm bestätigt werden. Falls keine Einigung möglich ist, wird das Gericht am 28. Mai 2026 seine Entscheidung verkünden. 

„Mit dem heutigen Verhandlungstag sind wir einen großen Schritt weitergekommen“, sagt Philipp Wendt, Vorstand der Verbraucherzentrale Hessen. „Nachdem das Gericht heute seine Rechtsauffassung mitgeteilt hat, können wir davon ausgehen, dass eine Entscheidung am 28. Mai den vielen Geschädigten von Stromio Rechnung tragen wird. Wir hoffen allerdings noch auf ein gutes Ergebnis in den Vergleichsverhandlungen, um Einzelklagen auf Zahlung zu vermeiden.“ 

Weitere Informationen 

Der Energieversorger Stromio beendete in den letzten Wochen des Jahres 2021 rückwirkend zahlreiche Stromlieferungsverträge. Stromio begründete seine Entscheidung mit erheblichen Preissteigerungen auf dem Strommarkt. Die Verbraucherzentrale Hessen informiert auf verbraucherzentrale-hessen.de/musterfeststellungsklage-he laufend über den aktuellen Stand des Verfahrens, unter anderem in einem ausführlichen FAQ, in dem Betroffene Antworten auf die häufigsten Fragen finden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.