Extremhitze als Stornogrund?

Pressemitteilung vom 01. Juli 2026

Verbraucherzentrale Hessen erklärt, welche Ansprüche Reisende und Ticketinhaber haben

Die anhaltende Hitzewelle in Deutschland und in Teilen Europas mit Temperaturen von über 40 Grad treibt Verbraucher um. Reisende oder Inhaber von teuren Veranstaltungstickets stellen sich zunehmend die Frage, ob sie ihre Buchung oder ihren Kauf kostenlos stornieren können. Einige Anbieter haben in den letzten Tagen von sich aus Kulanz walten lassen oder zusätzliche Hitzeschutzmaßnahmen ergriffen. Andere nahmen darauf keine Rücksicht. Doch haben Verbraucher ein Recht auf Stornierung? 

In Deutschland jagte in den letzten Tagen ein Hitzerekord den anderen. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) veröffentlicht Hitzewarnung in Serie. In allen Bundesländern werden Veranstaltungen abgesagt, verschoben oder kurzfristig angepasst, von Stadtfesten und Konzerten über Sportevents wie der Ironman Frankfurt bis hin zu Freizeitangeboten in Parks und Schlössern. Die Brüder Grimm-Festspiele Hanau haben am vergangenen Wochenende eine Pause eingelegt. Andere Veranstalter hingegen ließ die Hitze kalt: So heizte Helene Fischer ihren Fans an zwei Abenden in Folge bei Temperaturen um die 40 Grad im Kölner Stadion ein.

Auch ausländische Behörden rufen höchste Alarmstufen aus, so zum Beispiel die britische Wetterbehörde Met Office für die Hauptstadt London und ein Gebiet im Südosten Englands. Die Deutsche Bahn bietet ihren Kunden erstmals eine sogenannte Hitze-Sonderkulanz an. Wer seine Reise bei dieser Extremwetterlage nicht antreten möchte, bekommt sein Geld zurück. Auch Zugbindungen wurden in den letzten Tagen vielfach aufgehoben.

Hitzewarnung ist keine Reisewarnung 

Doch können Verbraucher aufgrund von amtlichen Hitzewarnungen tatsächlich Ansprüche auf kostenlose Stornierung und Rückerstattung des Kaufpreises verlangen? Die Antwort ist leider in aller Regel recht eindeutig: nein. Eine amtliche Hitzewarnung ist rechtlich nicht mit einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die sich dann insbesondere im Bereich des Pauschalreiserechts auswirkt, gleichzusetzen.

„Eine Hitzewarnung des DWD oder einer ausländischen Behörde dient primär dem Gesundheitsschutz. Sie sagt zunächst nichts darüber aus, ob eine Reise oder Veranstaltung rechtlich unmöglich oder unzumutbar geworden ist“, so Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Es lässt sich somit in der Regel kein automatisches Recht auf kostenlose Stornierung oder Rückerstattung herleiten“, so Lassek weiter.

Kein Anspruch auf Ticket-Erstattung 

Bei Konzert- und Festivaltickets kommt es darauf an, ob die jeweilige Veranstaltung stattfindet. Wenn das Konzert stattfindet, führt auch eine amtliche Hitzewarnung nicht automatisch zu einem Rückgabe- beziehungsweise Erstattungsanspruch.

„Hitze gilt rechtlich als allgemeines Lebensrisiko (Wetterrisiko). Das Risiko, ob die Teilnahme am Ende wegen hoher Temperaturen zu unangenehm oder gesundheitlich bedenklich wird, liegt hier grundsätzlich beim Kunden“, erläutert Lassek.

Wenn der Veranstalter allerdings von sich aus absagt oder abbricht, besteht regelmäßig Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Gleiches gilt häufig bei behördlichen Veranstaltungsverboten oder wenn Sicherheitsgründe die Durchführung unmöglich machen. Ausnahmen sind im Einzelfall denkbar, etwa bei ganz extremen Temperaturen, konkreter Gesundheitsgefährdung, fehlenden Schutzmaßnahmen, behördlichen Auflagen. Die Rechtsprechung hierzu ist bislang aber sehr begrenzt. In Zukunft werden sich Gerichte möglicherweise häufiger mit diesen Fragen beschäftigen.

Verbraucherrechte auf Reisen 

Hohe Temperaturen oder behördliche Hitzewarnungen gelten in aller Regel nicht als Rücktrittsgrund. Hier hilft auch keine Reiserücktrittsversicherung. Auch die bloße Befürchtung gesundheitlicher Probleme durch eine angekündigte Hitzewelle begründet keinen Leistungsanspruch.

Bei einer Pauschalreise können Reisende kostenlos zurücktreten, wenn am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Durchführung erheblich beeinträchtigen. Gibt es eine offizielle Reisewarnung des Auswärtiges Amts, so kann dies ein starkes Indiz dafür sein, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Extreme Hitze allein genügt allerdings meist nicht. Entscheidend wäre: Sind Sehenswürdigkeiten geschlossen? Wird die Infrastruktur beeinträchtigt? Besteht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben? Gibt es Evakuierungen, Waldbrände oder Notstandsmaßnahmen? Auch wenn Städte – wie derzeit z.B. London – von nicht notwendigen Reisen abraten, ist das rechtlich meist lediglich eine Empfehlung und keine verbindliche Reisewarnung.

Bei einzeln gebuchten Reiseleistungen (Flüge, Hotels, Mietwagen, etc.) besteht regelmäßig kein gesetzliches kostenfreies Stornierungsrecht wegen Hitze. Hier ist man auf die Vertragsbedingungen oder auf Kulanz angewiesen. Die derzeitigen Hitze-Kulanzregelungen der Deutsche Bahn sind freiwilliger Natur und beruhen nicht auf einem allgemeinen gesetzlichen Anspruch. Unternehmen können natürlich dem Beispiel folgen und freiwillig Umbuchungen erlauben, Gutscheine anbieten, Stornofristen aussetzen. Eine Kulanzregelung begründet aber keinen Anspruch gegenüber anderen Unternehmen.

Extremwetterereignisse in der Grauzone 

Aus Verbrauchersicht entsteht durch zunehmende Extremwetterereignisse eine rechtliche Grauzone. Das Reiserecht wurde ursprünglich vor allem für Fälle wie Kriege, Naturkatastrophen oder Pandemien konzipiert. Ob eine extreme Hitzewelle einen “außergewöhnlichen Umstand“ darstellen kann, hängt deshalb stark vom Einzelfall ab.

„Aus verbraucherschutz- und verbraucherpolitischer Sicht wäre es vielleicht eine gute Idee, dass der Gesetzgeber klarstellt, wann klimabedingte Extremereignisse – etwa amtliche Hitze- oder Waldbrandwarnungen der höchsten Warnstufe – kostenfreie Rücktrittsrechte auslösen sollen“, fasst Lassek zusammen. Derzeit fehlen entsprechende ausdrückliche Regelungen.

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